Verfahren bei Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Werden Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten bekannt, die im Zusammenhang mit der Förderung durch die DFG stehen, führt die DFG auf der Grundlage einer eigenen Verfahrensordnung ein Verfahren zur Feststellung und gegebenenfalls Sanktionierung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch.

Das Verfahren ist rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen verpflichtet. Insbesondere werden die Identität der hinweisgebenden sowie der betroffenen Personen vertraulich behandelt. 

Hinweise auf mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten können per E-Mail über das an die Geschäftsstelle der DFG gerichtet werden. Alternativ steht das Hinweisportal zur Verfügung.

Wissenschaftliches Fehlverhalten kann nach der DFG-Verfahrensordnung beispielsweise dann vorliegen, wenn Wissenschaftler*innen im Rahmen eines Förderantrags Inhalte Dritter übernehmen, ohne die Übernahme entsprechend kenntlich zu machen, Daten erfinden oder fälschen oder andere Wissenschaftler*innen in ihrer Forschungstätigkeit behindern. Gutachter*innen oder Gremienmitglieder der DFG begehen wissenschaftliches Fehlverhalten, wenn sie die Vertraulichkeit des Begutachtungsverfahrens verletzen oder befangenheitsbegründende Umstände nicht offenlegen.

Die Verfahrensschritte in einem GWP-Verfahren: Vorprüfung (in der DFG-Geschäftsstelle), Förmliches Untersuchungsverfahren (Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und dann DFG-Hauptausschuss)

Das Verfahren besteht aus einer Vorprüfung durch die Geschäftsstelle der DFG und einem förmlichen Verfahren, das der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens unter Leitung der DFG-Generalsekretärin führt. Hält der Ausschuss ein wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen und Maßnahmen für erforderlich, legt er das Ergebnis seiner Prüfung dem DFG-Hauptausschuss mit einem Vorschlag zur Entscheidung vor. Je nach Art und Schwere des festgestellten Fehlverhaltens kann der Hauptausschuss u.a. einen mehrjährigen Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG, die Rücknahme von Förderentscheidungen oder den Ausschluss aus den Gremien der DFG beschließen.