Logo: Förderung der Chancengleichheit in der Wissenschaft

Maßnahmen, die der Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie dienen

Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Arbeit und familiären Verpflichtungen können für in DFG-Projekten wissenschaftlich tätige Personen unterschiedliche Maßnahmen aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden.

Entsprechende Maßnahmen für administratives und technisches Personal können hingegen nicht aus Mitteln der Pauschale unterstützt werden.

Die DFG kann in ihren Förderprogrammen Betreuungskosten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige erstatten, die zusätzlich anfallen und unabwendbar sind, sofern das Landesrecht dies gewährleistet. Eine Erstattung setzt voraus, dass

  • die kostenverursachende Maßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit von der DFG geförderten Tätigkeit steht und keine anderweitigen Erstattungsmöglichkeiten gegenüber Dritten bestehen,
  • die Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige ohne dienstliche Fortbildung, Dienstreise oder dienstliche Ausbildung nicht entstanden wären,
  • die regelmäßig genutzten und vorrangig zu nutzenden Betreuungsmöglichkeiten nicht ausreichen oder nicht in Anspruch genommen werden können,
  • die Betreuung erforderlich ist und nicht mit geringeren Kosten oder ohne zusätzliche Kosten sichergestellt werden kann. Die Betreuung ist nur dann als erforderlich anzusehen, wenn auch bei einer privat bedingten Abwesenheit für eine Betreuung gesorgt wird oder gesorgt würde. Eine Betreuung ist nicht mit geringeren Kosten oder ohne Kosten sicherzustellen, wenn zumutbare und übliche Alternativen nicht preiswerter sind und auf eine kostenlose Betreuung, beispielsweise durch Angehörige nicht zurückgegriffen werden kann.

Betreuungskosten können als Zuschuss grundsätzlich bis zum Erreichen der folgenden Höchstsätze erstattet werden:

  • Pro Stunde in Höhe des jeweils gültigen, gesetzlichen Mindestlohns.
  • Pro 24 Stunden Betreuungskosten für maximal 10 Stunden.
  • Pro Jahr in Höhe des nicht zu versteuernden Betrags für derartige Leistungen (derzeit 600,- € pro Beschäftigtem, siehe § 3 Ziffer 34a Buchstabe b EStG).
  • Werden mehrere Kinder getrennt voreinander betreut, gelten die vorstehenden Sätze für jedes Kind. Werden zwei oder mehr Kinder gemeinsam betreut, erhöht sich der Satz je Stunde auf das Eineinhalbfache des einfachen Stundensatzes und der Satz je 24 Stunden auf das Eineinhalbfache des einfachen Tagessatzes. Der Jahressatz bleibt unverändert. Abweichungen, insbesondere zur Anpassung an das Lohnniveau im Ausland, sind möglich. 24 Stunden sind ab Beginn der Kostenentstehung zu zählen, nicht pro Kalendertag.

Vor Ort ist zu dokumentieren:

  • Bei der Beantragung von Dienstreisen, Fort- und Weiterbildungen/dienstlichen Ausbildungen ist durch die Beschäftigten anzuzeigen, dass Betreuungskosten anfallen werden und welche Höhe sie nach ihrer Einschätzung erreichen werden.
  • Bei durch den Arbeitgeber unmittelbar veranlassten Maßnahmen sind voraussichtlich entstehende Betreuungskosten nach Eingang der entsprechenden Anordnung durch die Beschäftigten anzuzeigen.
  • Entstandene Kosten sind in der Regel durch Belege nachzuweisen, soweit sie dem Beschäftigten vorliegen (beispielsweise Abrechnung der Betreuungseinrichtung oder direkt von dem Beschäftigten erworbene Fahrt- oder Flugscheine, in einer Rechnung ausgewiesene Unterkunftskosten für die zu betreuende Person). Zur Begründung der übrigen Angaben können Erklärungen des Beschäftigten akzeptiert werden. Auf Verlangen sind mit vertretbarem Aufwand zu erbringende Nachweise vorzulegen.

Aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen können für Wissenschaftler*innen Maßnahmen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern finanziert werden (hinsichtlich des Alters vgl. das für die Einrichtung einschlägige Gleichstellungsgesetz). Es gilt generell, dass zusätzlich anfallende, unabwendbare Betreuungskosten von max. 600 Euro pro Jahr (Obergrenze insgesamt für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, s.u.) finanziert werden können, für welche die Eltern aus projektspezifischen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Betreuung über die ortsübliche Grundversorgung hinausgeht und die Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann.

Finanziert werden kann Kinderbetreuung in den Randzeiten, d.h. außerhalb der ortsüblichen Betreuungs-zeiten von Kindertagesstätten oder Kinderbetreuung, für die es ortsüblich deutlich zu wenige Betreuungsplätze gibt. Als Maßstab zur Bestimmung der „ortsüblichen Betreuungszeiten“ kann ein Vergleich mit der am Ort, an dem die Kinderbetreuung in Anspruch genommen werden soll, regulär angebotenen Betreuung dienen. Häufig bieten Kindertagesstätten beispielweise eine Grundbetreuung zwischen 8 Uhr bis 16 Uhr an; Kinderbetreuung vor 8 Uhr und nach 16 Uhr könnte in diesem Beispiel als Randzeiten anerkannt werden.

Auch darf kein direkter Geldfluss an die Eltern erfolgen, sondern die Maßnahmen müssen über die Hochschulen bzw. einen Auftragnehmer der Hochschulen abgerechnet werden. Die Erstattung von direkt abgerechneten Beträgen zwischen dem Kinderbetreuungsdienstleister und den Eltern ist beispielsweise nicht möglich. Vielmehr ist es erforderlich, dass entsprechende Kinderbetreuungsmaßnahmen über den Verbund, das Forschungsprojekt oder auch einen Auftragnehmer der Hochschule abgewickelt werden, der eine professionelle Kinderbetreuung wahrnimmt.
Es muss sich demnach um ein institutionalisiertes Angebot der Kinderbetreuung handeln, also können beispielsweise Dienstleistungen eines hochschuleigenen Familienservices, (die Reservierung von) Belegplätze(n) in Kindertagesstätten und Kinderferienbetreuung finanziert werden. Die Finanzierung eines „privaten“ Babysitters oder einer Babysitterin ist nur dann möglich, wenn dieser über einen Familienservice o.ä. vermittelt und bezahlt wird.

In Graduiertenkollegs kann kurzfristige Kinderbetreuung während Kolleg-eigener Veranstaltungen (bspw. Kick-Off-Meetings des Kollegs, Klausurtagungen oder Retreats des Kollegs) mit Zustimmung der DFG nicht nur für Kollegiat*innen finanziert werden, sondern für alle am Kolleg beteiligten Wissenschaftler*innen.

Kosten für die Hin- und Rückfahrt der Betreuungsperson zur und von der zu betreuenden Person werden nur erstattet, wenn die Betreuungsperson die Betreuung kostenlos leistet. Erstattungsfähig sind die Kosten für das preiswerteste zumutbare Verkehrsmittel im Rahmen der vorgenannten Höchstgrenzen. Erfolgt die Betreuung bei der Betreuungsperson, können Umwegkosten der Beschäftigten und Fahrtkosten der zu betreuenden Person unter den gleichen Voraussetzungen erstattet werden. Sofern die Betreuung am Ort der Dienstreise, Fortbildung oder dienstlichen Ausbildung erfolgt, können Übernachtungskosten für die zu betreuende Person (beispielsweise die Kosten für ein Beistellbett für das mitgenommene Kind) sowie Fahrtkosten der zu betreuenden Person oder der Betreuungsperson im Rahmen der Höchstgrenzen erstattet werden. Dies gilt, sofern das Landesrecht dies gewährleistet (vgl. z. B. einschlägige Reisekosten- und Gleichstellungsgesetze).

Eine solche Finanzierung ist nur in Bezug auf die Betreuung von Angehörigen möglich, für die ein Pflegegrad vorliegt.

Folgende Vorgaben haben die Zuwendungsgeber der DFG für die Kostenübernahme für die Betreuung von pflegebedürftigen Personen aus DFG-Mitteln gemacht. Die DFG ist verpflichtet diese umzusetzen; entsprechend gilt:

  • Grundsätzlich werden Pflegekosten von der Pflegeversicherung, der Hilfe zur Pflege oder der Beihilfe abgedeckt. Diese übernehmen im Fall der Verhinderung der Pflegeperson i.d.R. auch die Kosten einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
  • Nur in den Fällen, in denen Betreuungskosten nicht durch die vorgenannten Leistungen abgedeckt sind, kommt eine anteilige Übernahme der Betreuungskosten aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen in Betracht.
  • Notwendige Voraussetzung der Kostenübernahme ist die Vorlage eines entsprechenden Ablehnungsbescheides (z. B. der Pflegeversicherung) und der Nachweis der Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 61 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XII.
  • Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen für pflegebedürftige Angehörige ist vor Ort zu dokumentieren.
  • Erfasst sind damit alle Pflegegrade.
  • Für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen insgesamt gilt die Obergrenze von 600 € jährlich.

Es wird bei Pflege vorausgesetzt, dass der anfallende Grundbetreuungsbedarf der Pflege bereits abgedeckt ist. Aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen können daher nur besondere Pflegeleistungen finanziert werden, die außerhalb des Grundbedarfs der Pflege liegen und für die die Pflegenden aus projektspezifischen Gründen nicht zur Verfügung stehen (z.B. aufgrund von Kongressbesuchen). Dabei können nur Aufwendungen, die über die im Rahmen des Pflegegrades bereits erstatteten Ausgaben hinausgehen, aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden.

Die Maßnahmen der Pflege von Angehörigen müssen darüber hinaus über die Hochschulen bzw. einen Auftragnehmer der Hochschule/n finanziert werden, d.h. es darf kein direkter Geldfluss zu den im Projekt tätigen Pflegenden stattfinden. Hierzu muss die Hochschule über ein entsprechendes Angebot für Personen mit Pflegebedarf verfügen (z. B. indem die Hochschule mit einem Familienservice mit entsprechendem Angebot zusammenarbeitet).
Auch hier gilt, dass das Besserstellungsverbot zu beachten ist. Hiernach dürfen von der DFG-geförderte Personen nicht besser vergütet werden als nach dem örtlich geltenden Tarifrecht finanzierte Personen, inklusive möglicher tariflicher Zulagen.

Bei der Gestaltung von Eltern-Kind-Zimmern in den wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine anteilige Finanzierung der benötigten Gebrauchsgegenstände aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen möglich, soweit eine Nutzung durch DFG-geförderte wissenschaftlich tätige Personen erfolgt und ein entsprechender Mehrbedarf (im Verhältnis zur Grundausstattung) vorliegt. Wird das Eltern-Kind-Zimmer ausschließlich von Forscher*innen des Forschungsverbundes genutzt, ist eine vollständige Finanzierung aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen möglich.

Finanziert werden können (anteilig entsprechend der Inanspruchnahme durch DFG-geförderte Forscher*innen) beispielsweise:

  • Spielsachen/Kinderbücher
  • Kindermobiliar
  • Wickeltisch
  • Schreibtisch, Bürostuhl, für die projektspezifische Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung, soweit nicht durch die üblichen durch das Land zur Verfügung gestellten Mittel finanzierbar.

Aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen kann für wissenschaftlich tätige Personen mit familiären Verpflichtungen (Kinderbetreuungspflichten oder auch die Pflege von Familienangehörigen mit Pflegegrad) ein Heimarbeitsplatz bzw. mobiles Arbeiten nach den für die Einrichtung geltenden Bestimmungen finanziert werden, soweit dies nicht bereits zur üblichen Ausstattung der Mitarbeitenden der Einrichtung zählt und für den Fortgang des Projekts und der familiären Situation notwendig und möglich ist. Erforderlich ist, dass Regelungen zum Arbeiten im Homeoffice bzw. zum mobilen Arbeiten an der Einrichtung grundsätzlich vorhanden sind. Die vorhandenen Regelungen sind entsprechend im Forschungsverbund bzw. im Forschungsprojekt anzuwenden.

Finanzierbar ist die technische Ausstattung, die erforderlich und notwendig ist, um die projektspezifische Arbeit auszuführen und nicht bereits als Grundausstattung der Hochschule (also z. B. der PC am Institutsarbeitsplatz) erwartet wird. D.h. es muss auch weiterhin ein ausreichend ausgestatteter Arbeitsplatz vor Ort in der Einrichtung/Hochschule zur Verfügung stehen. Die darüber hinaus benötigte Ausstattung des Heimarbeitsplatzes bzw. zum mobilen Arbeiten ist vom Forschungsverbund/der Projektleitung zu beschaffen und verbleibt im Eigentum der Hochschule. Unter der Voraussetzung können beispielsweise Laptops oder Docking Stations aus der Pauschale finanziert werden. Nicht finanziert werden können beispielsweise die Ausstattung mit WLAN im Homeoffice, zusätzlicher Stromverbrauch oder Büromöbel.

Die Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen kann angesichts einer Doppelbelastung durch wissenschaftliche Arbeit und familiäre Verpflichtungen zur Finanzierung von Entlastungspersonal für Routinetätigkeiten der Forscher*innen eingesetzt werden.

Das Entlastungspersonal – i.d.R. studentische Hilfskräfte – ist zeitlich begrenzt und in einem angemessenen Umfang einzusetzen. Die Einschätzung und Begründung der Angemessenheit erfolgt durch die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungsempfänger und unter Einbeziehung deren Personalabteilung. Diese Prüfung kann anhand einer Gesamtabwägung erfolgen. Hierfür muss berücksichtigt werden, inwieweit und mit welchem zeitlichen Aufwand der Einsatz von Hilfskräften dazu führt, Forschende mit Familie im Rahmen ihrer projektspezifischen Arbeit effizient zu entlasten. Die zur Entscheidung führenden maßgeblichen Überlegungen und Überlastungen/Entlastungen bei Doppelbelastungen durch Familie und Beruf sind unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen, zu dokumentieren und für Prüfungszwecke vor Ort vorzuhalten.

In den Graduiertenkollegs soll es den Doktorandinnen und Postdoktorandinnen ermöglicht werden, ihre Promotionsvorhaben beziehungsweise ihre anderweitigen Projekte trotz gesundheitlicher und/oder rechtlicher Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit in der Schwangerschaft oder Stillzeit soweit wie möglich zügig voranzutreiben.

Wenn die Doktorandin/Postdoktorandin infolge von Schwangerschaft oder der Betreuung ihres Säuglings bestimmte Arbeiten nicht ausführen kann oder darf, können deshalb für ihre Vertretung bzw. Unterstützung beispielsweise studentische oder technische Hilfskräfte aus den bereitgestellten Mitteln der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden.

Sollten diese Mittel nicht ausreichen, so können für diese spezifische Unterstützung von Doktorandinnen und Postdoktorandinnen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden (vgl. auch Leitfaden für die Antragstellung Graduiertenkollegs Einrichtungsantrag, DFG-Vordruck 54.05). Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Betreuung Ihres Graduiertenkollegs zuständige Person.

In der Einzelförderung, Forschungsgruppen und Schwerpunktprogrammen sowie in Sonderforschungsbereichen kann Unterstützungspersonal für projektangehörige Wissenschaftlerinnen ebenfalls aus der Pauschale für Chancengleichheit finanziert werden, 

  • wenn bestimmte Arbeiten aufgrund von Schwangerschaft oder Stillzeit nicht durchgeführt werden können 
  • oder auch in Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Elternzeit unabdingbare, fortlaufende Kosten gedeckt werden müssen (z. B. fortlaufende Kosten von Personal zur Pflanzenpflege, Tierhaltung u. ä.).

In den Programmen der Einzelförderung, Forschungsgruppen und Schwerpunktprogrammen ist abzuwägen, ob die Mittel aus der Pauschale (auch) für diese Maßnahme unbürokratisch verwendet werden sollen oder, ob sie für andere Vorhaben im Bereich Chancengleichheit zurückbehalten werden sollen und stattdessen ein Zusatzantrag gestellt werden muss. Informationen zu den Möglichkeiten eines solchen Zusatzantrages (Vertretung/Nachholzeit oder Unterstützungspersonal) entnehmen Sie bitte der dritten Aufklappbox auf www.dfg.de/chancengleichheit/ausfallzeiten.

Weitere Informationen

Kontakt

Hier finden Sie zu verschiedenen Anliegen die richtigen Ansprechpersonen in der DFG-Geschäftsstelle: