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Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen

Sowohl in Forschungsverbünden (Schwerpunktprogrammen, Forschungsgruppen einschließlich Kollegforschungsgruppen und Klinischen Forschungsgruppen, Graduiertenkollegs, Sonderforschungsbereichen) als auch in der Sachbeihilfe und im Emmy Noether-Programm kann im Rahmen der Antragsstellung das Modul „Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen“ beantragt werden.

Das Netzwerk GenderConsulting in Forschungsverbünden(externer Link), ein Zusammenschluss von Gleichstellungsakteur*innen, die sich unter anderem mit der Entwicklung und Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen für Forschungsverbünde an Hochschulen befassen, steht an einigen Universitäten beratend zur Seite. Hier finden Sie weitere Informationen zur Mitgliedschaft im Netzwerk(externer Link).

 

Nächste Online Veranstaltung zum Thema

04.11.2026, 12 - 13 Uhr 
Teams-Link(externer Link)  I  Besprechungs-ID: 342 316 735 939 950  I  Passcode: hc7EG3d9 

Verwendungsmöglichkeiten 

Der folgende, nicht abschließende Maßnahmenkatalog dient dazu, die Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen zielführend in Ihren Projekten einzusetzen. Es können über die Auflistung hinausgehende oder neu aufgesetzte Maßnahmen finanziert werden, die den unterhalb der grauen Kästen folgenden, grundsätzlichen Voraussetzungen entsprechen.

Voraussetzungen, Höhe der Pauschale und Beratung

Grundsätzlich gilt Folgendes:

  • Beachtet werden müssen immer die Regelungen der für das Forschungsprojekt maßgeblichen Verwendungsrichtlinien und besondere Vorgaben aus dem Bewilligungsschreiben.
  • Die Mittel auch nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden.
  • Die fachspezifische Grundausstattung muss gesichert sein. Maßnahmen, die der jeweils fachspezifischen Grundausstattung zuzurechnen sind, sind entsprechend nicht mit der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanzierbar.
  • Bei allen Maßnahmen, bedarf es zwingend eines Projektbezuges. Dieser ergibt sich in der Regel aus der Zugehörigkeit der durch die Maßnahme Geförderten zum Projekt. Hierfür ist nicht die Anstellung über das Projekt notwendig, sondern es genügt die wissenschaftliche Tätigkeit im Projekt. Der Projektbezug ist (sofern nicht offensichtlich) knapp und plausibel zu dokumentieren.
  • Maßnahmen können nur für Personen finanziert werden, die im Forschungsverbund/Projekt wissenschaftlich tätig sind.
  • Maßnahmen, für die im Forschungsprojekt bzw. -verbund bereits an anderer Stelle Mittel bewilligt wurden, können grundsätzlich nicht aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden.
  • Grundsätzlich kann ein und dieselbe Maßnahme, wie zum Beispiel ein Soft-Skill-Kurs, nicht für einige Mitglieder des Forschungsverbundes (z. B. für Frauen) aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen und für andere Mitglieder des Verbundes (z. B. für Männer) aus Mitteln finanziert werden, die an anderer Stelle bewilligt wurden. Ausgenommen davon sind zusätzliche Konferenzbesuche für Wissenschaftlerinnen im Rahmen einer Karrieremaßnahme.
  • Das im Haushaltsrecht verankerte Besserstellungsverbot ist zu beachten. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
  • Bei der Planung des Einsatzes der Mittel aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen ist grundsätzlich abzuwägen, ob es zielführender erscheint, einen Großteil der Mittel für eine einzelne Maßnahme zu verwenden oder mehrere kleinere Maßnahmen zu finanzieren.
  • Die Beachtung der vorgenannten grundlegenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen ist jeweils vor Ort zu prüfen und die Einhaltung sicherzustellen. Die zweckentsprechende Verausgabung der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen sowie der Projektbezug sind vor Ort in den Abrechnungsunterlagen zu dokumentieren.
  • Darüber hinaus wird erwartet, dass auch Mittel, die für andere Zwecke bewilligt wurden (beispielsweise Mittel für wissenschaftliche Gäste, Reisemittel oder Personalmittel) unter Berücksichtigung von Chancengleichheit und Diversität eingesetzt werden und den verschiedenen Projektangehörigen (mit unterschiedlichen Diversitätsdimensionen) ebenso grundsätzlich offenstehen. Zudem können oftmals Maßnahmen, die nicht aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden können, aber dennoch im Sinne der Chancengleichheit begrüßenswert sind, aus anderen bewilligten Projektmitteln finanziert werden.

Die Höhe der Pauschale variiert je nach Forschungsprojekt. Pro Förderjahr können beantragt werden

  • bis zu 30.000 Euro in Sonderforschungsbereichen
  • bis zu 15.000 Euro in Graduiertenkollegs, Schwerpunktprogrammen und in den Forschungsgruppen
  • bis zu 1.000 Euro je Antragstellerin/Antragsteller in der Sachbeihilfe und im Emmy Noether-Programm.

Entsprechende Informationen können Sie ebenfalls den Programmmerkblättern entnehmen.

Die Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen wird zweckgebunden bewilligt. Die Mittel sollen eingesetzt werden, um

  • die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern voranzutreiben,
  • Diversität in der Wissenschaft zu fördern oder
  • den Arbeitsplatz „Wissenschaft“ familienfreundlicher zu gestalten (inkl. Pflege).

Eine Beschreibung des Moduls „Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen“ finden Sie hier: DFG Vordruck 52.14(interner Link)

Sollten Sie in Ihrer Beratungsanfrage (Kontakt(interner Link)) zur Förderung der Diversität aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ übermitteln (bspw. Gesundheitsdaten), wird Ihre Einwilligung in die Verarbeitung dieser Information benötigt. Bitte nutzen Sie dafür DFG-Vordruck 73.01(interner Link) (Einwilligung A).

Unter „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ sind solche Daten zu verstehen, „aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie (…) genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person“ hervorgehen (Art. 9 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung).

Weitere Informationen

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Kontakt

Hier finden Sie zu verschiedenen Anliegen die richtigen Ansprechpersonen(interner Link) in der DFG-Geschäftsstelle.