Zur Verfassung der DFG seit 1920

Entwicklung der Satzung, eines Fachgutachter- und Fachkollegiensystems

Die Idee der Selbstverwaltung und die Selbstorganisation der Wissenschaften standen im Mittelpunkt der 1920 gegründeten Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft. Die auf der Berliner Gründungsversammlung am 30. Oktober 1920 beschlossene Satzung, nur zwölf Paragraphen umfassend, bezeichnete es als Zweck des (eingetragenen) Vereins, "die der deutschen wissenschaftlichen Forschung durch die gegenwärtige wirtschaftliche Notlage erwachsene Gefahr völligen Zusammenbruchs abzuwenden". (§ 1 der Satzung) Angesichts der wirtschaftlichen Misere nach dem Ersten Weltkrieg setzten die Gründungsväter - darunter Fritz Haber und Friedrich Schmidt-Ott, der erster Präsident der Notgemeinschaft wurde - richtungsweisend hinzu: "Die Notgemeinschaft (...) will die ihr von öffentlicher und privater Seite zufließenden Mittel in der dem gesamten Interesse der deutschen Forschung förderlichsten Weise verwenden und durch die in ihrem Kreise vertretene Fachkunde und Erfahrung zur Erhaltung der lebensnotwendigen Grundlagen der deutschen Wissenschaft wirken." (§ 1)

DFG-Satzung

Die DFG, zentrale Selbstverwaltungsorganisation der deutschen Wissenschaft, gab sich am 2. August 1951 ihre bis heute gültige Satzung: Sie hat den Auftrag, "die Wissenschaft in allen ihren Zweigen" zu fördern. Die DFG unterstützt und koordiniert Forschungsvorhaben in allen wissenschaftlichen Disziplinen - von der Archäologie bis zur Zoologie. Ihre besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Darüber hinaus berät sie Parlamente und Behörden in wissenschaftlichen Fragen und pflegt die Verbindungen der Forschung zur ausländischen Wissenschaft und zur Wirtschaft. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft ist ihrer Rechtsform nach - ihren Ursprüngen folgend - ein Verein des bürgerlichen Rechts. Ihre Mitglieder waren und sind wissenschaftliche Hochschulen, die Akademien der Wissenschaft, Forschungseinrichtungen von allgemeiner wissenschaftlicher Bedeutung, die Max-Planck-Gesellschaft und die Fraunhofer-Gesellschaft sowie eine Reihe von wissenschaftlichen Verbänden.

Entwicklung eines Fachgutachtersystems

Viele Organe der bundesrepublikanischen DFG wie Mitgliederversammlung, Präsidium und Hauptausschuss kannte bereits die Notgemeinschaft. Von Beginn an gab es auch Fachausschüsse. Sie waren und sind das charakteristische Element der wissenschaftlichen Selbstverwaltung. Denn die Fachgutachter*innen bilden das Rückgrat des standardisierten Begutachtungsverfahrens der Notgemeinschaft/DFG, das gleichermaßen wissenschaftliche Unabhängigkeit und wissenschaftliche Qualität garantieren soll.

Reform des Begutachtungssystems: Fachkollegien

Durch eine Satzungsänderung vom Juli 2002 hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft die Fachkollegien als Nachfolgegremien der Fachausschüsse eingeführt. Sie sollen in allen Förderverfahren der DFG dafür Sorge tragen, dass die Begutachtung ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien erfolgt und in allen Verfahren gleiche Qualitätsmaßstäbe angelegt werden. Die Mitglieder der Fachkollegien werden von den Wissenschaftler*innen gewählt, die in den Mitgliedseinrichtungen der DFG und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.

Weitere Informationen

Die Fachkollegien haben mit der ersten Fachkollegienwahl im Jahr 2003 im Zuge einer Modernisierung des Begutachtungswesens der DFG die bis 2003 für die DFG tätigen Fachausschüsse abgelöst.