FAQ: Ethikvoten

1. Wann benötige ich für die Antragstellung bei der DFG ein Ethikvotum?

In den von der DFG veröffentlichten Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis wird auf die sich aus der Wissenschaftsfreiheit ergebende Verantwortung von Wissenschaftler*innen hingewiesen (Leitlinie 10): "Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (...) berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen".

In den Wissenschaftsbereichen und Fächern haben sich vor dem Hintergrund fachspezifischer ethischer Richtlinien Kriterien etabliert, anhand derer entschieden werden kann, für welche Vorhaben eine Beratung durch eine Ethikkommission erforderlich ist. Im Folgenden finden Sie daher, gegliedert nach Wissenschaftsbereichen bzw. Fächern, Hinweise dazu, für welche Vorhaben eine Stellungnahme einer Ethikkommission für die Antragstellung bei der DFG erforderlich ist.

Diese Hinweise gelten grundsätzlich für Anträge in allen Förderprogrammen der DFG, in denen ein konkretes Forschungsprojekt beantragt wird (z.B. Sachbeihilfe, Emmy Noether, Projekte in Schwerpunktprogrammen, Forschungsgruppen, Sonderforschungsbereiche, etc.). Für Anträge ohne diesen konkreten Projektbezug (z.B. Heisenberg-Programm ohne Sachbeihilfe, wissenschaftliche Netzwerke, Graduiertenkollegs, Forschungsimpulse) ist grundsätzlich kein Ethikvotum erforderlich.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob für Ihr Vorhaben die Stellungnahme einer Ethikkommission erforderlich ist, so kontaktieren Sie bitte den zuständigen Fachbereich.

a) Hinweise für Anträge aus den Lebenswissenschaften

Für Forschungsvorhaben in den Lebenswissenschaften ist ein Ethikvotum grundsätzlich immer einzuholen, wenn Untersuchungen an Menschen, an von Menschen entnommenem Material oder mit identifizierbaren persönlichen Daten geplant sind.

b) Hinweise für Anträge aus der Psychologie

Die folgenden Hinweise gelten für psychologische Untersuchungen sowie sinngemäß auch für vergleichbare Untersuchungen in angrenzenden Fächern wie z.B. Lehr-Lernforschung oder Psycholinguistik.

Generell ist das Ziel bei der Einholung eines Ethikvotums die Überprüfung der grundsätzlichen Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos für die Proband*innen sowie das Abwägen des Verhältnisses zwischen Nutzen und Risiken der Studie.

Für psychologische Forschungsvorhaben muss ein Ethikvotum eingeholt werden, wenn

  • den untersuchten Personen Risiken zugemutet werden, wenn die Untersuchung mit hohen (körperlichen oder emotionalen) Belastungen verbunden ist, und/oder wenn die untersuchten Personen nicht restlos über Ziele und Verfahren der Studie aufgeklärt werden;
  • bei Studien mit Patient*innen;
  • beim Einsatz von (f)MRT und elektrischer oder magnetischer Stimulation (z. B. TMS);
  • bei psychopharmakologischen Untersuchungen. Werden in dem geplanten Vorhaben Substanzen im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) eingesetzt, dann sind die Antragsteller*innen zusätzlich verpflichtet, sich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen vertraut zu machen. 

c) Hinweise für Anträge aus den Sozialwissenschaften, Kulturwissenschaften und Ingenieurwissenschaften

Für die genannten Fächer und Wissenschaftsbereiche ist die Vorlage eines Ethikvotums grundsätzlich erforderlich, wenn an der Untersuchung Patient*innen beteiligt sind oder mit von Menschen entnommenen Material gearbeitet wird.

In folgenden Fällen wird über eine Stellungnahme im Antrag hinaus möglicherweise das Einholen eines Ethikvotums erforderlich:

  • An der Untersuchung sind Personen beteiligt, für die ein besonderes Schutzbedürfnis („vulnerable groups“) gilt, wie etwa bei Personen mit eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit.
  • Die Untersuchung und das dabei eingesetzte Material sind geeignet, bei den Teilnehmenden (Interviewte, Informant*innen, Mitarbeiter*innen am Projekt, Forscher*innen und Beforschte), starke Emotionen, starken psychischen Stress oder traumatische Erfahrungen auszulösen, die über alltägliche Erfahrungen hinausgehen.
  • Die Untersuchung impliziert physische Risiken für die Teilnehmer*innen oder führt zu körperlichen Schmerzen.
  • Potenzielle Teilnehmer*innen sollen nicht über die Untersuchung informiert werden.
  • Potenzielle Teilnehmer*innen sollen nicht über die möglichen Risiken der Teilnahme und Maßnahmen zur Schadensvermeidung informiert werden.
  • Die Teilnahme an der Untersuchung impliziert eine Täuschung (z.B. in Laborexperimenten).
  • Durch die Untersuchung werden die Teilnehmer*innen (Interviewte, Informant*innen, Mitarbeiter*innen am Projekt, Forscher*innen und Beforschte) besonderen Risiken (etwa soziale Risiken, Risiken einer straf- oder zivilrechtlichen Haftbarkeit, finanzieller Verluste, beruflicher Nachteile oder Rufschädigung; Risiko durch schwierige Sicherheitslage im Untersuchungsraum) ausgesetzt.

2. Welche Angaben zum Ethikvotum und zu ethischen Aspekten meines Forschungsvorhabens muss ich bei der Antragseinreichung machen?

Wenn Sie einen Antrag bei der DFG einreichen, verpflichten Sie sich (in Abschnitt A des Antrags, bei „Daten zum Antrag und Verpflichtungen“) dazu, bei Ihrem Vorhaben die jeweiligen fachspezifischen forschungsethischen Richtlinien einzuhalten und geprüft zu haben, ob sich aus diesen Richtlinien die Notwendigkeit ergibt, die Stellungnahme einer Ethikkommission einzuholen.

Im Leitfaden für Antragstellung - Projektanträge (54.01(interner Link)) geben Sie dann im Abschnitt 4.1.1. „Erläuterungen zu ethisch relevanten Untersuchungen“ das Ergebnis dieser Prüfung an, also ob für Ihr Forschungsvorhaben die Stellungnahme einer Ethikkommission notwendig ist oder nicht. Dort werden Sie auch gebeten darzulegen, ob bei der Durchführung Ihres geplanten Forschungsprojektes Risiken oder Belastungen für die am Forschungsprozess beteiligten Personen zu erwarten sind und wie Sie diesen im Projekt begegnen wollen.

In Einzelfällen kann es sein, dass die Geschäftsstelle die Frage, ob ein Ethikvotum erforderlich ist, anders einschätzt als Sie. Dann weisen wir Sie darauf hin und bitten Sie, ein Ethikvotum einzuholen. 

Falls eine Stellungnahme nötig ist, verpflichten Sie sich dazu, diese rechtzeitig vor der Entscheidung über den Antrag einzuholen und die für Ihren Antrag zuständige Ansprechperson im Fachbereich sofort zu informieren, falls die Ethikkommission inhaltliche Bedenken äußert oder eine negative Stellungnahme ausstellt.

3. Muss ich das Ethikvotum bei der Antragstellung einreichen?

Grundsätzlich müssen Ethikvoten bei der DFG nicht vorgelegt werden. Die DFG vertraut darauf, dass Sie, wenn ein Ethikvotum für Ihr Vorhaben nötig ist, Ihrer Verpflichtung (siehe Frage 2) nachkommen und dieses frühzeitig beantragen. 

Bitte beachten Sie, dass Sie die für Ihren Antrag zuständige Ansprechperson im Fachbereich sofort informieren müssen, falls die Ethikkommission inhaltliche Bedenken äußert oder eine negative Stellungnahme ausstellt.

In Einzelfällen kann es sein, dass Sie nach der Antragseinreichung gebeten werden, das für Ihr Vorhaben eingeholte Ethikvotum bei der DFG vorzulegen.

4. Was ist bei Ethikvoten für Projekte im Ausland und für Kooperationsprojekte mit internationaler Beteiligung zu beachten?

Bei Anträgen für Projekte, die ganz oder teilweise im Ausland durchgeführt werden (einschließlich Kooperationsprojekte z.B. im WEAVE Lead Agency Verfahren), müssen Sie prüfen, ob angesichts der fachspezifischen forschungsethischen Richtlinien eine Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission in Deutschland nötig ist, und ob zusätzlich die Einbindung einer Ethikkommission im jeweiligen Partnerland erforderlich ist. Die DFG kann nur Projekte fördern, die den jeweiligen forschungsethischen Standards in Deutschland entsprechen. Daher kann die Stellungnahme einer Ethikkommission aus dem Partnerland nicht die Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission in Deutschland, die sich auf das gesamte Projekt bezieht, ersetzen. 

Auch in diesen Fällen gilt, dass die Stellungnahme der deutschen Ethikkommission grundsätzlich nicht bei der DFG vorgelegt werden muss.

5. Wo kann ich ein Ethikvotum beantragen?

Erste Anlaufstelle sollte immer die Ethikkommission Ihrer Einrichtung sein.

Eine Übersicht der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Ethikkommissionen(externer Link) bietet der Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD). 

Eine Übersicht der psychologischen Ethikkommissionen(externer Link) bietet die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs).

Falls eine disziplinär zuständige Ethikkommission vor Ort nicht vorhanden ist, können Antragsteller*innen ggf. alternativ die von der jeweiligen Fachgesellschaft eingerichtete Ethikkommission oder übergeordnete Zusammenschlüsse von Ethikkommissionen um eine Stellungnahme bitten.

So können sich Psycholog*innen ggf. an die Ethikkommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs)(externer Link) wenden und Linguistinnen ggf. an die Ethikkommission der Deutschen Gesellschaft für Sprachwissenschaft (DGfS)(externer Link).

Für Antragstellende aus den Ingenieurwissenschaften kann die Liste der Kommissionen für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung des Gemeinsamen Ausschusses zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung eine Hilfestellung sein: Ansprechpersonen finden - Gemeinsamer Ausschuss zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung(externer Link).

6. Welche formalen Anforderungen bestehen für ein Ethikvotum?

  • Die Stellungnahme muss eindeutig positiv sein, d.h. sie darf keine inhaltlichen Auflagen machen. Bitte informieren Sie Ihre zuständige Ansprechperson im Fachbereich der DFG-Geschäftsstelle sofort, falls die Ethikkommission zu Ihrem Vorhaben inhaltliche Bedenken äußert oder eine negative Stellungnahme ausstellt.
  • Die Stellungnahme muss sich eindeutig auf den eingereichten Projektantrag beziehen.
  • Die Stellungnahme sollte aktuell, d.h. in der Regel nicht älter als zwei Jahre sein.

7. Können die Kosten für ein Ethikvotum bei der DFG beantragt werden?

Nein, Kosten, die für ein Ethikvotum anfallen, können grundsätzlich nicht beantragt oder durch die DFG finanziert werden.

Weitere Informationen

zu den DFG-Förderprogrammen: