FAQ: Open-Access-Publikationskosten
- Interner Link mit AnkerAntragstellung
- Interner Link mit AnkerUnterscheidung der zwei Programmphasen
- Interner Link mit AnkerBerechnung des Mittelbedarfs
- Interner Link mit AnkerBegutachtung
- Interner Link mit AnkerMitteleinsatz für förderfähige Inhalte, Verwendungsnachweis, Monitoring
- Interner Link mit AnkerDas Programm „Open-Access-Publikationskosten“ und projektinterne Publikationsmittel aus der DFG-Forschungsförderung
Antragstellung
Muss die Einrichtung die Umsetzung der Guten Wissenschaftlichen Praxis (GWP) vor der Antragstellung abgeschlossen haben?
Falls Ihre Einrichtung die GWP noch gar nicht, d.h. auch nicht in der alten Fassung, umgesetzt hat, kontaktieren Sie uns bitte umgehend. Ein Antrag kann dann nicht in Bearbeitung genommen werden.
Die Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen GWP-Richtlinien (Kodex) läuft am 31.07.2023 ab.
Bitte konsultieren Sie diese Seite:
Ist es für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen möglich, Anträge im Programm „Open-Access-Publikationskosten“ einzureichen?
Ja, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können Anträge stellen. Die Leitung eines Instituts, bzw. der rechtsfähigen Einrichtung stellt die Anträge. Die Antragsstellung kann über ein Formular (Interner LinkDFG-Vordruck 12.201) delegiert werden.
Können Hochschulen Anträge stellen?
Ja, es können auch Hochschulen, an denen Open-Access-Publikationen vorkommen, Anträge stellen. Private Hochschulen sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie staatlich anerkannt sind.
Ist eine DFG-Förderung nur für Publikationen im Rahmen von DFG-Projekten möglich oder kann sich jeder um Open-Access-Mittel bewerben?
Jede Einrichtung, die ein Open-Access-Publikationsaufkommen hat, kann Anträge einreichen. In der zweiten Phase des Programms kann der Mittelbedarf allerdings nur noch auf Basis von Publikationen, die aus der DFG-Forschungsförderung hervorgehen, berechnet werden.
Was ist der Antragszeitraum? Für welche Jahre werden Mittel eingeworben?
Der Antragszeitraum ist der Zeitraum, auf den der Antrag sich bezieht, d.h. der auf das Jahr der Antragsstellung folgende Zeitraum („Publikationsjahr“). Bei einer dreijährigen Antragsstellung im Jahr 2023 wäre z.B. der Antragszeitraum 2024-2026. Wenn bereits ein Antrag für zwei Jahre im Programm bewilligt worden ist, kann in der ersten Programmphase nur für ein weiteres Jahr beantragt werden, da in jeder Programmphase maximal drei Jahre gefördert wird (analog bei Bewilligungen für ein Jahr; dann können nur zwei weitere Jahre beantragt werden).
Unterscheidung der zwei Programmphasen
Warum gibt es eine Unterscheidung zwischen Open-Access-Artikeln und Open-Access-Büchern in der ersten Phase?
In der ersten Phase können alle förderfähigen Open-Access-Artikel von zahlungspflichtigen Korrespondenzautorinnen oder -autoren einer Einrichtung der Mittelkalkulation zugrunde gelegt werden, aber nur Open-Access-Bücher, bei denen eine Autorin / ein Autor oder eine Herausgeberin / ein Herausgeber an der Einrichtung beschäftigt ist und dessen Inhalte aus der DFG-Förderung hervorgehen. Diese Unterscheidung wurde getroffen, da bei Büchern die Umsetzung der DFG-Finanzierungsverantwortung für die Publikationskosten schon früher greifen kann. Zudem gibt es noch das Programm „Publikationsbeihilfe“, über das Open-Access-Mittel für Bücher, die nicht aus der Förderung hervorgehen, eingeworben werden können.
Warum können Förderbedarfe in der zweiten Phase nur noch auf Basis von Open-Access-Artikeln, die aus der DFG-Förderung hervorgehen, berechnet werden?
Das ist darin begründet, dass die zweite Phase der Förderung die Umstellung hin zum Prinzip der Finanzierungsverantwortung zum Ziel hat. Es können dann nur noch Artikel der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt werden, die nachweislich aus einem DFG-Projekt hervorgehen. Dafür steigt die Pauschale pro Artikel auf 1.400 EUR.
Berechnung des Mittelbedarfs
Wird die Datengrundlage für die Bedarfserhebung in irgendeiner Weise standardisiert oder ist es den Antragstellenden überlassen, geeignete Methoden zu entwickeln und im Antrag zu plausibilisieren?
Es ist den Antragsstellenden überlassen, geeignete Methoden einzusetzen. Im Merkblatt ist klar geregelt, auf welcher Basis die Mittelbedarfskalkulation vorzunehmen ist.
Der Open-Access-Monitor am Forschungszentrum Jülich bietet eine Dienstleistung zur Unterstützung bei der Berechnung der förderfähigen Publikationen an und kann zur Abfrage bisheriger Publikationsvolumina genutzt werden. Die Nutzung ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber sehr hilfreich sein auch beim Abgleich mit Daten aus eigenen Systemen oder wenn keine eigenen Daten vorliegen. Es liegt beim Open-Access-Monitor eine Anleitung zum Abruf für die Antragstellung vor, bitte beachten Sie die jeweils aktuellste Fassung auf der Homepage des Open-Access-Monitor.
Für die Berechnung rückwirkender Mittel ist ein separater Leitfaden verfügbar.
Werden für die Berechnung des Bedarfs ausschließlich Open-Access-Publikationen von affiliierten Korrespondenzautorinnen und -autoren gezählt oder auch die der Ko-Autoren?
Nur die Open-Access-Publikationen von mit der antragstellenden Einrichtung affiliierten (zahlungspflichtigen) Korrespondenzautorinnen oder -autoren sind zugrunde zu legen, unter Ausschluss der Publikationen, die nicht förderfähig sind. Wenn der Erstautor oder die Erstautorin zahlungspflichtig ist, kann im Ausnahmefall auch diese Publikation gefördert werden (sofern keine andere Einrichtung die Kosten übernimmt).
„Zahlungspflichtig“ bedeutet hier, dass für die Einrichtung Kosten entstehen. Das kann auch über Mitgliedschaften bei Preprint-Servern oder anderen Konsortialmodellen (u.a. auch bei Diamond Open Access) der Fall sein. Bei SCOAP3 erfolgt die Konsortialzahlung anhand des Publikationsanteils, bei der Beantragung ist jedoch die Anzahl der Publikationen aus der jeweiligen Einrichtung ausschlaggebend. Die Beantragung von Mitteln ist möglich, wenn die Einrichtung sich an SCOAP3-DE beteiligt.
Wie hoch ist die Pauschale, die pro Publikation beantragt werden kann? Unterscheidet sie sich nach Disziplinen?
- In der ersten Phase können pro förderfähigem Open-Access-Artikel 700 EUR, pro Open-Access-Buch 5000 EUR beantragt werden.
- In der zweiten Phase können pro förderfähigem Open-Access-Artikel 1400 EUR, pro Open-Access-Buch 5000 EUR beantragt werden. Es gibt keine Unterscheidung der Pauschalen nach Wissenschaftsbereichen oder Disziplinen.
Ab welchem Publikationsjahr können Mittel beantragt werden?
Der Antrag bezieht sich immer auf die der Antragstellung folgenden Publikationsjahre, d.h. im Jahr 2023 werden Mittel für die Publikationsjahre 2024 ff. beantragt. Eine Ausnahme stellen laufende Transformationsverträge dar, für welche der gesamte Zeitraum des Vertrags zugrunde gelegt werden kann, d.h. zusätzlich zu den Publikationen, die in den Antragszeitraum fallen, können auch rückwirkend (s.u.) Mittel für Publikationen der Einrichtung, die an dem Vertrag teilnimmt, beantragt werden. Diese Möglichkeit zur rückwirkenden Beantragung bezieht sich nur auf hybride Publikationen, deren Finanzierung über den Vertrag geregelt ist, nicht auf goldene Artikel. Sie ist nur für Einrichtungen möglich, welche im Falle der publikationsbasierten Abrechnung ein Defizit im Verhältnis zu den Vorabzahlungen auf Subskriptionsbasis aufweisen. Die rückwirkend zur Deckung eines Defizits einzuwerbenden Mittel sind im Antrag separat auszuweisen. Ab dem Jahr 2024 (d.h. in der zweiten Antragsphase) entfällt die Möglichkeit, rückwirkend Mittel für Ausgleichszahlungen einzuwerben.
Wie wird festgelegt, ob ein Transformationsvertrag „transformativ" genug ist, dass Publikationen, die daraus resultieren, förderfähig sind?
Eine Orientierung an den Verträgen, die bei ESAC und/oder bei der cOAlition S genannt sind, soll erfolgen. Falls Sie an einem Vertrag teilnehmen, der nicht gelistet ist, nennen Sie ihn bitte und beziehen Sie die Publikationen in die Kalkulation mit ein. Die Begutachtung legt zudem fest, ob Verträge als förderfähig zu sehen sind.
Müssen die Transformationsverträge in Deutschland laufen bzw. muss man explizit daran teilnehmen, oder reicht es, wenn es für den Verlag irgendwo einen Transformationsvertrag gibt?
Die beantragende Einrichtung muss im Zeitraum, für den Mittel erbeten werden, an einem Vertrag teilnehmen bzw. kann nur für den Zeitraum, in dem sie teilnimmt oder teilzunehmen plant, Mittel beantragen.
Was ist die rückwirkende Beantragung von Mitteln?
In der ersten Förderphase (Anträge 2021, 2022, 2023) können Einrichtungen auch rückwirkend für die hybriden Publikationsanteile in Transformationsverträgen, die Ausgleichszahlungen erforderlich machen würden, Mittel einwerben, weil es für diese Open-Access-Kosten bislang keine Förderung gab. Mittel für goldene Publikationen (d.h. aus goldenen OA-Zeitschriften) können nicht rückwirkend, nur prospektiv, beantragt werden, auch wenn Sie unter Transformationsverträge fallen. Ab dem Jahr 2024 können keine rückwirkenden Mittel mehr beantragt werden.
Diese Option richtet sich an solche Einrichtungen, welche auf Basis eines publikationsanzahlbasierten Abrechnungsmodus stärker belastet sind als zuvor und daher bei publikationsbasierten Abrechnungen ein Defizit aufweisen im Verhältnis zu subkriptionsbasierten Zahlungen.
Es können in Anträgen, die 2023 gestellt werden, somit Kosten für Open-Access-Publikationen aus Transformationsverträgen (z.B. DEAL-Verträge) aus den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 veranschlagt werden, wenn die Einrichtung an dem Vertrag teilnimmt bzw. in dem Zeitraum teilnahm und eine Ausgleichszahlungsaufforderung erhalten hat oder voraussichtlich erhalten wird.
Der rückwirkende Beantragungszeitraum ist der Beginn des laufenden Vertrags bzw. der hybriden OA-Publikationsmöglichkeit unter dem Vertrag. Das Ende des rückwirkenden Beantragungszeitraums ist der Beginn des Antragszeitraums. Die Zuschüsse sind jeweils für die publikationsbasierten Kostenanteile gedacht (z.B. bei PAR-Fees für den Publish-Anteil) und nur für die Anzahl an Artikeln, die Ausgleichszahlungsaufforderungen zugrunde liegen (bzw. für die Publikationsjahre 2022 und 2023 zugrunde liegen könnten).
Es können rückwirkend daher nur Zuschüsse multipliziert mit der Anzahl an Artikeln eingeworben werden, die dem Defizit (d.h. den Nachzahlungsaufforderungen) zugrunde liegen.
- Beispiel: Einrichtung x stellt einen Antrag für 2024-2026 im Jahr 2023. Sie kann Kosten für hybride Publikationen, die den Ausgleichszahlungsaufforderungen zugrunde liegen, aus den laufenden Verträgen (z.B. bei DEAL Wiley ab Juli 2019 bis Ende 2023, Springer ab 2020 bis Ende 2023) mitbeantragen. Hier ist die Anzahl, die ihre Vorab-PAR-Zahlungen übersteigt und für die Ausgleichszahlungen geleistet werden können, Ausschlag gebend. Ein Leitfaden zur Berechnung dieser Antragssummen ist hier zu finden.
- Eine Einrichtung kann dieser Logik folgend auch Mittel für zu Ende 2023 auslaufende Open-Access-Transformationsverträge mitbeantragen, wenn in der Binnenabrechnung von Transformationsverträgen publikationsanzahlbasierte Nachzahlungsoptionen vorhanden sind.
- Zudem kann sie die (voraussichtlichen) Mittel für die Vertragsteilnahme in den kommenden Jahren beantragen. Prospektiv ab 2024 können alle Artikel aus den DEAL-Verträgen berücksichtigt werden.
Die Mittel für Ausgleichszahlungen können eingeworben werden, um den Spielraum für Ausgleichszahlungen zu schaffen, auch wenn diese Ausgleichszahlungen letztlich nicht geleistet werden.
Im Falle einer Bewilligung werden rückwirkend beantragte Mittel gesperrt sein und können nur abgerufen werden, wenn neben der PABA-Übersicht und der Rechnung der MPDLS ein Nachweis über die Ausgleichszahlung in mindestens der Höhe der bei der DFG beantragten Mittel vorgelegt wird. Dieser kann per Email geschickt werden.
Die rückwirkende Beantragung von Mitteln hat keinen Einfluss auf den Höchstförderzeitraum, dafür wird nur der Antragszeitraum angerechnet.
Falls Sie rückwirkend Mittel beantragen, weisen Sie die Publikationsanzahl, für die Sie rückwirkend Mittel beantragen, sowie die Summe der rückwirkend beantragten Mittel unter 6.1. im Antrag bitte separat aus.
Zu unterscheiden ist diese rückwirkende Mittelbeantragungsmöglichkeit bei Transformationsverträgen von der Kalkulation der Mittel für den Antragszeitraum. Diese sollen auf der Basis dreier zurückliegender Jahre erfolgen.
Müssen die über eine publikationsanzahlbasierte Abrechnung (PABA) bei DEAL nachberechneten Ausgleichszahlungen geleistet werden, wenn dafür Mittel über das Programm Open-Access-Publikationskosten beantragt werden?
Nein. Sie können diese Mittel auch vorausschauend beantragen, um den Spielraum für Ausgleichszahlungen zu haben. Die rückwirkend beantragten Mittel können allerdings nur für diesen Zweck eingesetzt werden, da die Förderlogik des Programms publikationsbasiert ist und durch die PABA die Finanzierungsstrukturen an die Open-Access-Transformation angepasst werden.
Bitte beachten Sie den Hinweis der MPDLS zur Rechnungsstellung bei Nachzahlungen, den Sie hier finden.
Wenn die Mittel entsperrt und abgerufen und an die MPDLS gezahlt werden, aber durch den Bewilligungsempfänger von der MPDLS zurückverlangt werden, müssen sie an die DFG zurückerstattet werden.
Können alle Artikel aus den DEAL-Verträgen in die Kalkulation für zukünftige Publikationsjahre einbezogen werden?
Ja, bis auf „Non-research article“ im Springer-Vertrag, s.u.
Was sind förderfähige „Research article“ im Sinne des Programms?
„Research article“ sind Publikationen, welche wissenschaftliche Erkenntnisinhalte transportieren. Dazu gehören Artikel der Kategorien „original paper, review paper, brief communication“ u.s.w. „Non-Research article“ werden insbesondere im DEAL-Springer-Vertrag als eigene Kategorie ausgewiesen (Vertragsteil Hybrid Publishing, 2.1.9.2.). Für diese Artikelgattungen kann keine Förderung beantragt werden.
Bedeutet die Förderung eine Abkehr von der Höchstgrenze von 2.000 EUR pro APC, die im Programm „Open Access Publizieren“ vorgesehen war?
Nein und ja. Die Höchstgrenze galt für Open-Access-Gold und es war auch eine Orientierung an dieser Summe in der DFG-Ausschreibung „Open-Access-Transformationsverträge“ für Publikationskosten bei hybriden Zeitschriften vorgesehen. Die DFG hält eine adäquate Vergütung für die Dienstleistung des Publizierens für richtig und hat den Zuschuss nun an einer Höchstsumme bemessen, die aus ihrer Sicht für eine gute, nachhaltige Publikationsdienstleistung ausreicht. Allerdings steht es den wissenschaftlichen Einrichtungen nun frei, eigene Höchstgrenzen für die (Brutto-)APC zu definieren und Ko-Finanzierungen in der aus ihrer Sicht erforderlichen Höhe vorzusehen.
Besteht eine Möglichkeit, Publikationen aus eigenen Publikationsinfrastrukturen der Einrichtungen (Bsp. OA-Journal, OA-Verlag) über Mittel aus dem Programm zu finanzieren?
Wenn die Publikationen der Autorinnen und Autoren der Einrichtung in diesen Publikationsinfrastrukturen im Open Access qualitätsgesichert erscheinen, können die Mittel auch hierfür eingesetzt werden. Dies gilt für alle sogenannten „Diamond Journals / Infrastructures“, d.h. Publikationsorte an öffentlich-rechtlich finanzierten Einrichtungen oder durch kollektive Finanzierung getragenen Infrastrukturen, welche i.d.R. keine Gebühren für die Publikationsdienstleistung von Autorinnen und Autoren direkt erheben, aber ggf. durch kollektive Finanzierungen von der Einrichtung unterstützt werden.
Für Dissertationen, die über den Hochschulserver publiziert werden, ist kein Zuschuss vorgesehen, wenn diese Dienstleistung von der Universität im Rahmen der Grundaufgaben vorgesehen wird. Bei Buchpublikationen z.B. über einen Universitätsverlag, die Zusatzkosten verursachen, kann ein Zuschuss vorgesehen werden.
Soll ich die beantragten Mittel in einer Tabelle darstellen?
Ja, bitte fügen Sie gerne Tabellen wo möglich und insbesondere unter 6.1 ein, aus denen hervorgeht, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Sie Mittel beantragen.
Was muss ich im Antrag unter 6.1. darstellen?
Hier bitten wir um eine Nennung der Anzahl von Publikationen, für die prospektiv Mittel eingeworben werden. Bitte schlüsseln Sie wo möglich nach Verlagen / Publikationsplattformen bei Artikeln und nach Büchern unterschieden auf.
Legen Sie bitte separat die Anzahl und die Mittel für rückwirkende Beantragungen dar. Bitte nennen Sie die Grundlage, auf der Sie zu dieser Anzahl gelangt sind (z.B. True-Up-Rechnung der MPDL Services GmbH, Extrapolation für den aktuellen Zeitraum).
Bitte verwenden Sie soweit möglich übersichtliche tabellarische Darstellungen.
Bitte stellen Sie insbesondere das Publikationsaufkommen der Jahre 2020 – 2022 übersichtlich dar. Nutzen Sie eine Tabelle für die Darstellung aller förderfähigen Publikationen der Jahre 2020 – 2022, getrennt nach Open Access Gold, Transformationsverträgen und ggf. anderen Finanzierungsmodellen, so dass diese Daten übersichtlich dargestellt sind.
Prognosen für das zukünftige Artikelaufkommen müssen in Anträgen des Jahres 2023 nicht mehr vorgenommen werden.
Bitte stellen Sie im Antrag dar, welche Mittel für die Open-Access-Finanzierung vorhanden sind und aus welchen Quellen diese stammen.
Was passiert, wenn der Mittelbedarf zu hoch kalkuliert war?
Dann rufen Sie die nicht benötigten Mittel nicht ab.
Begutachtung
Welche Schlussfolgerungen wurden aus der ersten und zweiten Begutachtungsrunde gezogen?
Im ersten Jahr der Begutachtung hat sich gezeigt, dass insbesondere dem Kriterium „Arbeitsprogramm und Umsetzung“ (s. Begutachtungskriterien) große Bedeutung zukommt. Hier sollten die strategische Einbettung des Vorhabens in der Einrichtung und die geplanten Maßnahmen dargestellt werden. Die Planung sollte auch einen Zeitplan umfassen. Falls eine Arbeitsgruppe eingesetzt wird, sollte die für die Umsetzung des Vorhabens vorgesehene Arbeitsgruppe oder Organisationseinheit hinsichtlich der Maßnahmenumsetzung handlungsfähig sein und – wenn nötig – die Vernetzung der verschiedenen Organisationseinheiten sicherstellen.
Im zweiten Jahr der Begutachtung wurde festgestellt, dass der Aufbau von Informationsbudgets noch unzureichend ist und in der zweiten Programmphase verstärkt auch im Rahmen der Begutachtung betrachtet werden sollte. Die Berichte über die erste und die zweite Förderrunde sind auf der Programmwebseite abrufbar.
Ist es sinnvoll, Strukturen aufzubauen, wenn das Förderziel mit den bestehenden Strukturen erreicht werden kann?
Es müssen keine Prozesse und Strukturen geschaffen werden, wenn die vorhandenen Prozesse und Strukturen geeignet sind, das Förderziel des Programms zu erreichen. Dies muss jedoch aus dem Antrag nachvollziehbar hervorgehen.
Mitteleinsatz für förderfähige Inhalte, Verwendungsnachweis, Monitoring
Ist die Förderung eines Gold OA-Artikels, der in einem nicht von der DFG geförderten Projekt entstanden ist, möglich?
Ja.
Bei der Abfrage von Artikelzahlen in Goldenen Zeitschriften kann das Verfahren A des Open-Access-Monitors genutzt werden. Es können auch Artikel gefördert werden, wenn die Zeitschriften nicht im DOAJ gelistet sind, aber die Qualitätssicherung gewährleistet ist. Hier bitten wir die Einrichtungen um Einzelfallprüfungen.
Kann meine Einrichtung die Gesamtsumme aus der Bewilligung flexibel einsetzen?
Beim Mitteleinsatz muss die Summe verausgabter DFG-Mittel insgesamt mit der Anzahl förderfähiger Publikationen im Bewilligungszeitraum korrelieren.
Es müssen nicht 700 EUR pro Artikel verbucht werden, die DFG-Mittel können flexibel in ein integriertes (Informations-)budget eingehen und die Gesamtmittel der Einrichtung verstärken. Es muss aber ein Nachweis über den faktischen Einsatz der DFG-Mittel möglich sein (z.B. für ein bestimmtes Segment förderfähiger Publikationen). Alle förderfähigen Publikationen müssen daher nachweisbar sein, auch wenn dafür keine DFG-Mittel eingesetzt werden.
- Bsp: Im Jahr 2023 sind 70 Artikel einer Einrichtung förderfähig. Die Einrichtung kann daher 49.000 EUR einsetzen. Sie kann diese 49.000 EUR auf 40 Artikel verteilen, muss aber alle 70 förderfähigen Artikel sowie deren Finanzierung nachweisen können. Dies gilt analog für den gesamten Bewilligungszeitraum.
- Die Daten müssen beim Forschungszentrum Jülich auf Basis des Metadatenschemas, das vom FZJ bereitgestellt wird, abgeliefert werden. Weiter Informationen zum Programmmonitoring über das Forschungszentrum Jülich finden Sie hier.
Bei OA-Büchern dürfen die Mittel nur für Publikationen eingesetzt werden, die aus der DFG-Forschungsförderung hervorgehen. Dazu zählen auch Dissertationen aus von der DFG unterstützten Promotionsprogrammen.
Können die Mittel nur für Open-Access-Bücher eingesetzt werden, die aus der DFG-Förderung hervorgehen?
Ja. Auch Dissertationen, die an einer Einrichtung in DFG-geförderten Projekten oder Verbünden entstehen, sind prinzipiell förderfähig. Es sollten aber primär etablierte und vorhandene Open-Access-Publikationsmöglichkeiten genutzt werden, z.B. Publikationsserver der Einrichtung oder fachliche Publikationsserver. Wenn diese Infrastrukturen von der Einrichtung im Rahmen der Grundausstattung betrieben werden und eine Grundaufgabe darstellen, ist ein Einsatz von DFG-Mitteln dafür nicht vorzusehen.
Können wissenschaftliche Inhalte, die erst nach Ablauf einer Embargofrist frei zugänglich werden, über das Programm finanziert werden?
Nein. Zweitveröffentlichungen sind nicht förderfähig.
Es können auch keine Artikel, die über „hybride APC“ gezahlt worden sind und dann zweitveröffentlicht werden, in die Kalkulation einbezogen oder aus DFG-Mittel finanziert werden.
Können Mittel für die Publikation von Preprints durch Autorinnen und Autoren der Einrichtung eingesetzt werden?
Ja, wenn für diese Preprints Kosten anfallen, z.B. über Mitgliedschaften oder Beiträge zu den Infrastrukturen. Es kann pro „Aggregatszustand“ einer Publikation jedoch nur einmal Geld von der DFG eingesetzt werden, d.h. nicht für Preprint und Open-Access-Artikel.
Was bedeutet Qualitätssicherung der Inhalte im Sinne des Programms?
Qualitätssicherung im Sinne des Programms ist so definiert, dass eine wissenschaftliche Auseinandersetzung und deren Dokumentation vor oder nach der Veröffentlichung vorgesehen sein muss. Dies kann auch als community peer review oder post publication peer review stattfinden. Die gute wissenschaftliche Praxis gilt für alle Publikationen, die über das Programm gefördert werden.
Es muss eine rechtssichere Nachnutzung der geförderten Publikationen gewährleistet sein, die über CC-Lizenzen oder anderweitige Lizenzen, die eine Nachnutzung im Sinne der Berliner Erklärung ermöglichen, geregelt wird. Im Merkblatt (Interner LinkDFG-Vordruck 12.21) sind Standards genannt, die zur Orientierung dienen.
Gibt es besondere Verwendungsrichtlinien für dieses Programm?
Ja, die Verwendungsrichtlinien für das Programm sind im Besonderen Teil der Verwendungsrichtlinien (Interner LinkDFG-Vordruck 2.00) zu finden. In der Version 1.21 ist unter 26.3 irrtümlicherweise festgehalten, dass die Mittel spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abzurechnen sind. Das ist nicht korrekt. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der Abrechnungsverfahren, die im Allgemeinen Teil (2.00, 1/22 unter Punkt 8) festgehalten sind. Berichte sind zum in den Bewilligungsschreiben festgehaltenen Zeitpunkt an die DFG zu senden.
Welche Verwendungszwecke sind definitiv nicht möglich?
- Einsatz der Mittel für Non-research article
- Förderung von Publikationen in „mirror journals“
- Gebühren für submission charges, page charges, color charges u.s.w.
- Einsatz der Mittel für Opt-Out-Artikel, d.h. Artikel, die letztendlich nicht im Open Access erscheinen
- Einsatz der Mittel für Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit einer Publikation
- Finanzierung einzelner Artikel in Sammelbänden
- Einsatz für Konferenzbände, wenn die Publikation anderweitig finanziert ist (z.B. über Eintrittsgelder, Mitgliedschaftsbeiträge).
- Externer LinkMehr Informationen zu den "mirror journals"
Wie wird der Mittelabruf gestaltet?
Der Mittelabruf wird über ein Formular geregelt. Sie können mit einem entsprechenden Interner LinkMittelanforderungsformular 41.0402 nach der Bewilligung Mittel abrufen. Es wird keine Liste von Publikationen für den Mittelabruf benötigt.
Wo finde ich Hinweise zum Verwendungsnachweis?
Der Verwendungsnachweis 41.050 für dieses Programm ist auf der Programmwebseite zu finden.
Weitere Hinweisen zum Verwendungsnachweis entnehmen Sie bitte den Interner LinkVerwendungsrichtlinien 2.00 (Abschnitt 8).
Wo finde ich Informationen zum Monitoring-Verfahren über das Forschungszentrum Jülich?
Das FZJ bündelt die Informationen zum Montoring Externer Linkhier.
Das Programm „Open-Access-Publikationskosten“ und projektinterne Publikationsmittel aus der DFG-Forschungsförderung
Können einzelne Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Open-Access-Mittel der DFG beantragen oder läuft die Förderung nur über Einrichtungen?
Im Programm Open-Access-Publikationskosten können nur Einrichtungen bzw. deren Leitungen Anträge stellen. Einzelne Forschende können ihre projektinternen Publikationsmittel bzw. Sachmittel aus der Forschungsförderung aber auch für Open Access einsetzen.
Können „projektinterne Publikationsmittel“ innerhalb von DFG-Forschungsprojekten weiterhin beantragt werden?
Die „projektinternen Publikationsmittel“ können weiterhin direkt von den Forschenden beantragt werden. Die DFG empfiehlt allerdings, dass die Forschenden bei Open-Access-Publikationen Kontakt mit den zentralen Informationseinrichtungen aufnehmen, damit eine Doppelförderung vermieden wird.
Erfolgt die Förderung von „Open-Access-Publikationsmittel“ zusätzlich zur Bewilligung der „projektinternen Publikationskosten“, die an die Forschenden direkt bewilligt werden?
Ja, aber eine Doppelförderung der gleichen Publikation muss von den Projektnehmern ausgeschlossen werden. „Projektinterne Mittel“ können jedoch zur Ko-Finanzierung von Open-Access-Publikationen eingesetzt werden.
Wo ist die Einfügung eines Funding Acknowledgements für Publikationen, die aus der DFG-Förderung hervorgehen, geregelt?
Das Einfügen von Funding Acknowledgements ist in den Verwendungsrichtlinien der DFG im „Allgemeinen Teil“ geregelt (s. Interner LinkDFG-Vordruck 2.00 unter Abschnitt 13). Jeder Projektnehmer ist für die Einfügung selbst verantwortlich. Im Rahmen des Programms kann es allerdings zweckdienlich sein, wenn die beantragende Einrichtung die Autorinnen und Autoren ihrer Einrichtung auf diese Vorgabe der DFG hinweist.
Als ergänzender Hinweis: Der Schnelltest der Uni Göttingen ermöglicht einen Überblick über einzelne Aspekte, die ihm Rahmen der DFG-Förderung relevant sind, darunter die Abdeckung von Publikationen mit ORCID-Verknüpfungen und die Verwendung von funding acknowledgements:
Die Forschung wird vom Bundesland finanziert. Gleichzeitig ist die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler an der Universität beschäftigt. Kommt die Finanzierung der OA-Publikationskosten für sie oder ihn in Frage?
Ja, die Mittel können für alle Universitätsangehörigen (bzw. Institutsangehörigen) eingesetzt werden.