Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat in zwei weiteren Fällen Maßnahmen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verhängt. Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungsorganisation für die Wissenschaft in Deutschland folgte da-bei auf seiner Sitzung am 6. Dezember 2018 in Bonn jeweils der Empfehlung des DFG-Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Im ersten Fall hatte eine Wissenschaftlerin bei der DFG einen Förderantrag eingereicht, bei dem im Wege der Begutachtung und einer weiteren Überprüfung durch die DFG-Geschäftsstelle zahlreiche wörtliche Übernahmen aus anderen Publikationen ohne entsprechende Nachweise festgestellt wurden. Auch in dem daraufhin ebenfalls überprüften Antrag der Wissenschaftlerin für ein bereits bewilligtes Heisenberg-Stipendium fanden sich solche nicht gekennzeichneten Übernahmen.
Der DFG-Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens wertete diese Übernahmen von Quellen Dritter ohne korrekte Zitation als Plagiat und damit als wissenschaftliches Fehlverhalten gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. Ein von der Wissenschaftlerin geltend gemachter hoher Zeitdruck bei der Einreichung der Förderanträge konnte nach Überzeugung des Ausschusses ebenso wenig entlastend wirken wie der Umstand, dass die Plagiate vor allem den Forschungsstand und das sogenannte Standardwissen betrafen. Die Antragstellerin hätte vielmehr ganz allgemein und erst recht als erfahrene Wissenschaftlerin dem elementaren Grundsatz folgen müssen, Quellen Dritter durch Zitat zu verdeutlichen und nicht unbefugt als eigene Wortschöpfungen auszugeben. Erschwerend hinzu komme die auffällige Häufung der Plagiate, die sich nicht nur auf Textteile sondern auch auf Abbildungen erstreckten. Insgesamt habe die Antragstellerin mit einem hohen Maß an mangelnder Sorgfalt gehandelt.
Als geeignete und angemessene Maßnahme gemäß der DFG-Verfahrensordnung schlug der Untersuchungsausschuss die Rücknahme des 2017 bewilligten Heisenberg-Stipendiums für die Antragstellerin vor; dessen Mittel waren noch nicht in Anspruch genommen und von der DFG im Laufe der Untersuchung gesperrt worden. Nach Überzeugung des Ausschusses erfüllt die Antragstellerin nicht die Voraussetzungen, die an eine Förderung im Heisenberg-Programm der DFG als Ausdruck besonderer Exzellenz und als ‚career-milestone‘ gestellt werden. Ebenso fehle es ihr an einer Vorbildfunktion gegenüber dem wissenschaftlichen Nachwuchs, am sorgsamen Umgang mit den Texten anderer Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sowie an der umfassenden Einsichtsfähigkeit in die Tragweite der von ihr begangenen Fehler.
Weitere, über die Rücknahme der Bewilligung hinausgehende Maßnahmen hielt der Untersuchungsausschuss für nicht geeignet und angemessen, da der Wissenschaftlerin generell die Fortsetzung ihrer wissenschaftlichen Karriere und weitere Antragstellungen möglich sein sollten. Diesen Feststellungen und Empfehlungen schloss sich der Hauptausschuss der DFG an.
Im zweiten Fall wurde die DFG von anderen wissenschaftlichen Einrichtungen auf anonyme Vor-würfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegen einen Geförderten aufmerksam gemacht. Die Vorwürfe hatten sich bei Untersuchungen der jeweiligen Einrichtungen bestätigt.
Der DFG-Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens stellte in diesem Fall in einer Publikation mit DFG-Bezug eine Datenmanipulation fest, die der betreffende Wissenschaftler aufgrund seines zentralen Beitrags für die Inhalte der Publikation hätte erkennen können und müssen und für die er als Erst- und Corresponding Author eine Verantwortung trage.
Als angemessene und geeignete Maßnahme schlug der Untersuchungsausschuss hier den Ausspruch einer „schriftlichen Rüge“ und einer einjährigen Antragssperre vor. Damit solle deutlich gemacht werden, welche Verantwortung ein Erst- und Corresponding Author einer Publikation trage. Auch wenn der Geförderte inzwischen nicht mehr in der Wissenschaft tätig sei, solle der Unrechtsgehalt seines Verhaltens verdeutlicht werden. Der Hauptausschuss der DFG schloss sich auch diesen Feststellungen und Empfehlungen an.
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