Wissenschaftliches Fehlverhalten: Schriftliche Rüge und zweijährige Antragssperre
Hauptausschuss beschließt Maßnahmen gegen Wissenschaftler wegen Ideendiebstahls
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus wissenschaftlichem Fehlverhalten: Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungseinrichtung für die Wissenschaft in Deutschland beschloss jetzt gegen einen Wissenschaftler wegen Ideendiebstahls den Ausspruch einer schriftlichen Rüge und einen zweijährigen Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG.
Dem Wissenschaftler war vorgeworfen worden, er habe eine aus einer DFG-Förderung hervorgegangene Publikation veröffentlicht, die in großem Umfang Leistungen eines ehemaligen Mitarbeiters und Doktoranden enthalte, ohne dass dieser der Verwendung seiner wissenschaftlichen Inhalte zugestimmt habe. Der Mitarbeiter wurde in der Veröffentlichung nicht als Mitautor benannt, sondern ihm wurde lediglich in den „Acknowledgements“ gedankt.
Nach Vorprüfung durch die DFG-Geschäftsstelle und Eröffnung des förmlichen Verfahrens kam der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach Gesamtwürdigung der schriftlichen Stellungnahme und der Anhörung des Wissenschaftlers zu der Bewertung, dass die Publikation in erheblichem Umfang wissenschaftliche Leistungen des Mitarbeiters beinhaltete, sodass ihm eine Mitautorschaft an dem Beitrag zugestanden hätte und die Veröffentlichung nicht ohne seine Zustimmung hätte erfolgen dürfen. Der Wissenschaftler hat deshalb mit der Publikation den Tatbestand des Ideendiebstahls gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF) erfüllt.
Der Wissenschaftler räumte im Verfahren ein, dass die Veröffentlichung Leistungen des Mitarbeiters enthalten habe. Dieser habe jedoch eine gerechtfertigte Mitautorschaft an zweiter Stelle der Autorenreihung abgelehnt und stattdessen auf einer Erstautorschaft bestanden. Die Studie sei letztlich mit Blick auf wichtige Kooperationspartner und eine baldige Veröffentlichung ohne Nennung des Mitarbeiters publiziert worden, dessen Inhalte aber auch nicht entfernt worden seien. Nach Einschätzung des Ausschusses hätte der Wissenschaftler in jedem Fall den Ausgang bereits angestoßener Vermittlungsbemühungen abwarten müssen.
Als geeignete und angemessene Maßnahmen gemäß der VerfOwF schlug der Untersuchungsausschuss dem Hauptausschuss den Ausspruch einer schriftlichen Rüge und einen zweijährigen Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG vor. Dem folgte der Hauptausschuss nun mit seinem Beschluss.
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