FAQ: Lead Agency Verfahren mit der Schweiz, Österreich und Luxemburg

Das Lead Agency-Verfahren ist auf die Einzelförderung (Sachbeihilfe) anwendbar. Bis 31. Dezember 2020 gelten die Regelungen nach dem D-A-CH und D-Lux Abkommen, das am 1. Januar 2021 vom weave Lead Agency-Verfahren abgelöst wird.

In den koordinierten Programmen, Schwerpunktprogramme und Forschungsgruppen, ist das Lead Agency-Verfahren weiterhin nach dem D-A-CH und D-Lux Abkommen anwendbar. Welche Förderorganisation sich wie, an welchem koordinierten Programm beteiligt, entnehmen Sie bitte den DFG-Vordrucken.

Für einen Antrag im Lead Agency-Verfahren gibt es kein gesondertes Antragsformular. Die ausführliche Anleitung zur Antragstellung mit der Schweiz, Österreich oder mit Luxemburg findet sich in den ergänzenden Leitfaden zu den Lead Agency-Verfahren.

Der Antrag wird im jeweiligen Programm der DFG über das elan-Portal eingereicht. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Anträge im weave Lead Agency-Verfahren werden über die Auswahl einer Ausschreibung „weave DFG Lead (Jahreszahl)“ bzw. „weave DFG Partner (Jahreszahl)“ kenntlich gemacht.
  • D-A-CH und D-Lux Anträge sind durch die Auswahl des ergänzenden Merkmals „D-A-CH Projekt (LAV)“ bzw. „D-Lux Projekt (LAV)“ kenntlich zu machen.
  • Zum elan-Portal

Nein. Die Kooperationspartner*innen werden im elan-Portal nicht als Antragstellende/r aufgeführt, sondern als Kooperationspartner*innen unter „Beteiligte Person“.

Im weave Lead Agency-Verfahren ist der Antrag nach den Regeln der Lead Agency bei dieser einzureichen. Eine Kopie des Antrags ist innerhalb einer Woche bei der Partner Agency einzureichen.

Beim D-A-CH und D-Lux Lead Agency-Verfahren ist der Hauptantrag bei der Lead Agency einzureichen. Dieser wird dann von ihr an die anderen beteiligten Partnerorganisationen weitergeleitet. Es ist jedoch notwendig, einen „formalen Antrag“ bei der jeweiligen Partnerorganisation zu stellen. Da die Voraussetzungen hierfür zwischen den unterschiedlichen Förderorganisationen variieren, erkundigen Sie sich bitte bei den jeweils betroffenen Förderorganisationen.

Die Antragseinreichung erfolgt bei DFG ebenfalls über das elan-Portal.

Im weave Lead Agency-Verfahren ist die Lead Agency frei wählbar.

In den koordinierten Programmen der DFG (Schwerpunktprogramme und Forschungsgruppen) hat immer die DFG den Lead.

Die Anträge müssen in englischer Sprache abgefasst sein.

Im D-A-CH und D-Lux Lead Agency-Verfahren gibt es Ausnahmen in den Sprach- und Literaturwissenschaften, die nach vorheriger Absprache mit dem beteiligten Fachbereich der DFG und der Partnerorganisation zugelassen werden können.

Es können die in den Programmen der DFG üblichen Mittel beantragt werden. Es gibt keine finanziellen Obergrenzen.

Ist die DFG Lead Agency, so gibt es bei der Begutachtung keine Besonderheiten verglichen mit dem üblichen Verfahren in den Programmen. Wenn eine ausländische Partnerorganisation den Lead hat, richtet sich die Begutachtung allein nach den Regeln der Partnerorganisation. Nach der Begutachtung werden die Gutachten allen beteiligten Partnerorganisationen zur abschließenden Entscheidung nach den jeweils landesspezifischen Verfahren zur Verfügung gestellt. Nur wenn alle beteiligten Partnerorganisationen positiv entscheiden, kann das Gesamtprojekt durchgeführt und für alle nationalen Projektteile eine Bewilligung durch die jeweils zuständige Partnerorganisation ausgesprochen werden.

Die Entscheidung wird zwar getrennt in den Partnerorganisationen getroffen, basiert aber auf den gleichen Gutachten und wird unter allen Beteiligten abgestimmt. Eine einseitige Förderung ist nicht möglich.

Die Bearbeitung eines Antrags im Lead Agency-Verfahren dauert in der Regel bei der DFG etwa zwei Monate länger als der im Durchschnitt der sonstigen Einzelverfahren.

In besonderen Fällen ist dies möglich, zu den Details s.

Bis zu zwei deutsche Teilprojekte dürfen in einem österreichischen Spezialforschungsbereich mit beantragt werden.

Für eine Beteiligung von mehr als zwei deutschen Teilprojekten gibt es derzeit keine festgelegten Verfahren. Solche Fälle müssen im Vorfeld zunächst mit dem österreichischen FWF besprochen werden.

Nein, eine Beteiligung im Lead Agency-Verfahren ist nicht möglich.

Die Anwendung des weave Lead Agency-Verfahrens in der Sachbeihilfe wird sukzessive auf weitere europäische Forschungsförderorganisationen ausgeweitet. Zu einer Übersicht mit welchen Ländern bzw. Forschungsförderorganisationen die DFG das weave Lead Agency-Verfahren durchführt, s.

Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf der nachfolgend verlinkten Webseite „Internationale Kooperationen“

Bei allgemeinen Fragen zum weave Lead Agency-Verfahren wenden Sie sich bitte an:

Bei allgemeinen Fragen zu koordinierten Programmen im Rahmen des D-A-CH Lead Agency-Verfahren mit Schweiz/Österreich oder im Rahmen des D-Lux Lead Agency-Verfahrens mit Luxemburg wenden Sie sich bitte an

Fachspezifische Fragen oder den Stand der Begutachtung eines eingereichten Antrags klären Sie bitte mit zuständigem Fachbereich.