Bei der Antragstellung im Heisenberg-Programm sollten Sie das Heisenberg-Merkblatt (DFG-Vordruck 50.03) sowie den Leitfaden für die Antragstellung (DFG-Vordruck 54.02) beachten.
Ein Antrag kann entweder in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit im Heisenberg-Programm beträgt ca. acht Monate.
Informationen zur Förderquote im Heisenberg-Programm finden Sie im Jahresbericht der DFG.
Bei Antragstellung sind keine Unterlagen der (voraussichtlichen) aufnehmenden Einrichtung erforderlich. Im Fall einer positiven Förderentscheidung haben Sie sechs Monate Zeit, um die aufnehmende Einrichtung, die Heisenberg-Variante sowie den Startzeitpunk der DFG mitzuteilen. Im Anschluss wird Ihnen eine weitere Frist von bis zu sechs Monaten für den Antritt eingeräumt. Bitte verwenden Sie bei Mitteilung Ihrer Wahl den DFG-Vordruck 10.50 inklusive der für die jeweilige Heisenberg-Variante erforderlichen Unterlagen.
Wir bitten Sie, Ihrem Antrag keine Befürwortungen Dritter beizufügen. Gegenstand der Begutachtung und Bewertung sind allein die in Ihrem Antrag gemachten Angaben. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Antragstellenden werden Befürwortungen nicht an Gutachter*innen und Entscheidungsgremien weitergeleitet.
Ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis (z.B. als Akademische Rätin oder Akademischer Rat) schließt nicht von der Antragsberechtigung aus. Fügen Sie Ihrem Antrag bitte eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers bei, dass Ihre Stelle für die Inanspruchnahme der Heisenberg-Förderung pausiert wird.
Bitte beachten Sie, dass die Antragsberechtigung bei denjenigen entfällt, die eine W2/W3-äquivalente, unbefristete Stelle innehaben.
(Junior-)Professorinnen oder (Junior-)Professoren inländischer Tenure Track-Programme sind nicht antragsberechtigt im Heisenberg-Programm, da sie eine unbefristete wissenschaftliche Leitungsposition im deutschen Wissenschaftssystem in Aussicht haben und somit das Ziel des Heisenberg-Programms bereits erreicht ist.
Im Ausland tätige Professorinnen oder Professoren sind antragsberechtigt im Heisenberg-Programm, sofern sie noch kein „full professorship“ innehaben.
Sie können Ihren Antrag bereits während des laufenden Habilitationsverfahrens bei der DFG einreichen. Berücksichtigen Sie dabei bitte eine Bearbeitungszeit von ca. acht Monaten.
Eine Antragsberechtigung im Heisenberg-Programm kann neben den aufgezählten Kriterien (siehe Merkblatt Heisenberg-Programm, DFG-Vordruck 50.03) über habilitationsäquivalente Leistungen erreicht werden. Ob in Ihrem Fall eine habilitationsäquivalente Leistung vorliegt, bedarf einer fachlichen Einschätzung. Bitte wenden Sie sich daher an den für Sie zuständigen Fachbereich der DFG-Geschäftsstelle.
Im Rahmen der Heisenberg-Professur, der Heisenberg-Stelle und Heisenberg-Rotationsstelle erhalten Sie flexible Forschungsmittel in Höhe von 1.000 Euro monatlich bzw. beim Heisenberg-Stipendium einen allgemeinen Sachkostenzuschuss in Höhe von 250 Euro monatlich. Die flexiblen Forschungsmittel bzw. der Sachkostenzuschuss können für sämtliche Mittelarten verwendet werden. Sie müssen nicht monatlich verausgabt werden, sondern können auch für größere Positionen (etwa Workshops, Konferenzen) eingesetzt werden. Die Mittel sind jeweils im ersten Förderabschnitt (36 Monate) bzw. zweiten Förderabschnitt (24 Monate) zu verbrauchen. In begründeten Fällen kann eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung zur Verausgabung der flexiblen Forschungsmittel und des Sachkostenzuschusses von einem Jahr gewährt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an den für Sie zuständigen Fachbereich der DFG-Geschäftsstelle.
Die flexiblen Forschungsmittel bzw. der allgemeine Sachkostenzuschuss können unter anderem für Publikationskosten eingesetzt werden. Sofern die sachgerechte Veröffentlichung der wissenschaftlichen Ergebnisse im Rahmen der Heisenberg-Förderung nur über eine Buchpublikation mit hohen Herstellkosten möglich ist, kann bei entsprechender Begründung ein Betrag von in der Regel bis zu 5.000 Euro pro Jahr eingeworben werden. Bitte beachten Sie, dass Kosten im Zusammenhang mit Open Access-Veröffentlichungen, Übersetzungen und Lektoraten nicht als Herstellungskosten anerkannt werden.
Ja. Ein Antrag auf Sachbeihilfe kann sowohl zeitgleich mit Ihrem Heisenberg-Antrag als auch zu einem späteren Zeitpunkt während der Heisenberg-Förderung gestellt werden.
Bei einem im Ausland wahrgenommenen Heisenberg-Stipendium ist Folgendes zu beachten: Die DFG erwartet, dass erforderliche, über den Sachkostenzuschuss hinausgehende, Mittel für die Durchführung des Forschungsvorhabens vom gastgebenden Institut bereitgestellt werden. Weitere Mittel im Rahmen einer Sachbeihilfe können i.d.R. nicht beantragt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Mittel ausschließlich dem Stipendiaten/der Stipendiatin und nicht der Gastinstitution zu Gute kommen (z.B. Mittel für Feldforschungsaufenthalte) oder es sich um Kosten handelt, die an der aufnehmenden Institution auch von deren Mitarbeitenden zu entrichten sind (z.B. Analysekosten).
Da es sich beim Heisenberg-Programm und beim Programm Sachbeihilfe formal um zwei separate Programme handelt, müssen Sie bei der Antragstellung im elan-Portal jeweils einen Antrag in den beiden Programmen stellen. Werden die Anträge parallel eingereicht, erhalten Sie in der Regel zeitgleich eine Mitteilung über die Entscheidungen.
Das Modul Eigene Stelle kann nicht parallel zu einem Antrag im Heisenberg-Programm beantragt werden.
Neben der Beantragung einer Heisenberg-Förderung und ggf. einer Sachbeihilfe können ergänzende Förderungen bei nationalen bzw. internationalen Einrichtungen beantragt werden, beispielsweise eine Förderung durch den European Research Council (Starting oder Consolidator Grant). Eine Doppelförderung von Mittelpositionen ist nicht zulässig.
Es steht im Ermessen des zuständigen Fachkollegiums, ob eine Bewerberin oder einen Bewerber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Ob dies in Ihrem Fachgebiet üblich ist, erfahren Sie bei dem für Sie zuständigen Fachbereich der DFG-Geschäftsstelle.
Sie können die Förderentscheidung zunächst abwarten und müssen sich erst danach festlegen. Nach Erhalt des Gratulationsschreibens haben Sie sechs Monate Zeit, um die aufnehmende Einrichtung, die Heisenberg-Variante sowie den Startzeitpunk der DFG mitzuteilen. Im Anschluss wird Ihnen eine weitere Frist von bis zu sechs Monaten für den Antritt eingeräumt. Bitte verwenden Sie bei Mitteilung Ihrer Wahl den DFG-Vordruck 10.50 reichen die für die jeweilige Heisenberg-Variante erforderlichen Unterlagen mit ein.
Zwar müssen Sie bei Antragstellung im Heisenberg-Programm noch nicht die Heisenberg-Variante wählen. Falls Sie jedoch eine Heisenberg-Professur anstreben, empfiehlt sich eine frühzeitige Planung. Zunächst sollten Sie Kontakt mit Hochschulen aufnehmen, an denen Sie Ihre Heisenberg-Professur ansiedeln möchten. Machen Sie sich mit den Entscheidungsprozessen und zu erwartenden Bearbeitungszeiten an den Einrichtungen vertraut.
Falls Sie sich nach der Aufnahme in die Heisenberg-Förderung für die Heisenberg-Professur entscheiden, reichen Sie bitte bei Mitteilung Ihrer Wahl den DFG-Vordruck 10.50 sowie die dort angegebenen erforderlichen Unterlagen mit ein.
Reichen Sie bitte die Ernennungsurkunde bei der DFG-Geschäftsstelle ein, sobald diese Ihnen vorliegt.
Sie können die Heisenberg-Förderung an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften/Fachhochschule in Anspruch nehmen, sofern diese bei der DFG antragsberechtigt ist und Fördermittel der DFG erhalten darf (öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige private Einrichtung).
Ja, Sie können die Heisenberg-Förderung an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in Anspruch nehmen, sofern diese bei der DFG antragsberechtigt ist und Fördermittel der DFG erhalten darf (öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige private Einrichtung). Bitte beachten Sie, dass außeruniversitäre Forschungseinrichtungen nur gemeinsam mit einer Hochschule eine Heisenberg-Professur einrichten können. Im Rahmen der Heisenberg-Varianten -Stipendium, -Stelle und -Rotationsstelle ist eine solche Kooperation nicht erforderlich.
Die DFG stellt Personalmittel in Form von Pauschalbeträgen bereit (siehe Personalmittelsätze der DFG). Bei Anliegen rund um Ihre individuelle tarifliche Eingruppierung, kontaktieren Sie bitte Ihren Arbeitgeber.
Die Förderung muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Gratulationsschreibens in Anspruch genommen werden.
Die Heisenberg-Stelle, die Heisenberg-Rotationsstelle und die Heisenberg-Professur können jeweils als Teilzeitstelle, jedoch nicht unter 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre Gründe (Betreuung von Kindern oder hilfebedürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krankheit) dies rechtfertigen. Gegenüber der DFG ist die Wahrnehmung als Teilzeitstelle vorab anzuzeigen. Die Laufzeit der Bewilligung verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist gegebenenfalls anzupassen. Die aufnehmende Institution hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit der Stelle zuzustimmen.
Die Inanspruchnahme der Heisenberg-Förderung kann insgesamt für die Dauer von maximal einem Jahr unterbrochen werden, sofern dies bei der DFG beantragt und dem zugestimmt wurde. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die die Notwendigkeit einer Unterbrechungszeit belegen. Wird die Inanspruchnahme der Förderung unterbrochen, so können für den Zeitraum der Unterbrechung grundsätzlich keine Mittel für die durchzuführenden Projekte bezogen werden.
Zum Ende des dritten Förderjahres findet eine Evaluation auf der Basis eines Zwischenberichtes statt, auf deren Grundlage über die zweite Förderphase entschieden wird. Hinweise für die Gestaltung des Zwischenberichtes finden Sie im DFG-Vordruck 10.224. Der Zwischenbericht ist sechs Monate vor Ablauf des dritten Förderjahres bei der DFG einzureichen.
Zum Ende des dritten Förderjahres findet eine Evaluation auf der Basis eines Zwischenberichtes statt, auf deren Grundlage über die zweite Förderphase entschieden wird. Hinweise für die Gestaltung des Zwischenberichtes finden Sie im DFG-Vordruck 10.224. Der Zwischenbericht ist sechs Monate vor Ablauf des dritten Förderjahres bei der DFG einzureichen.
Die aufnehmende Einrichtung kann (ggf. auch mehrfach) gewechselt werden. Bitte beachten Sie, dass zum Termin des Einrichtungswechsels eine Restlaufzeit der Förderung von mindestens sechs Monaten erforderlich ist. Falls zusätzlich zum Einrichtungswechsel auch die Heisenberg-Variante gewechselt wird (z.B. Wechsel von Heisenberg-Stelle auf Heisenberg-Professur), ist eine Restlaufzeit der Förderung von mindestens 12 Monaten erforderlich. Einrichtungswechsel sollten der DFG-Geschäftsstelle frühzeitig mitgeteilt werden. Bei der Mitteilung Ihres Wechselwunsches verwenden Sie bitte den DFG-Vordruck 10.50 und reichen die für die erforderlichen Unterlagen mit ein.
Während der fünfjährigen Förderlaufzeit können Sie die Heisenberg-Variante (ggf. auch mehrfach) wechseln (z.B. Wechsel von Heisenberg-Stelle auf Heisenberg-Professur). Zu den Möglichkeiten eines Variantenwechsels beachten Sie bitte die im Heisenberg-Merkblatt (DFG-Vordruck 50.03) angegebenen Hinweise. Bitte beachten Sie zudem, dass in Anspruch genommene Laufzeiten einer der Varianten der Heisenberg-Förderung auf die Laufzeit der später gewählten Varianten angerechnet werden.
Eine Verlängerung der Förderung ist nicht möglich.
Die DFG macht keine Vorgaben bezüglich des Lehrdeputats während der Inanspruchnahme der Heisenberg-Förderung. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre aufnehmende Einrichtung.
Eine Heisenberg-Professur kann nur an einer deutschen Forschungseinrichtung eingerichtet werden. Die Mitnahme der Heisenberg-Professur ins Ausland ist nicht möglich. Auslandsaufenthalte während der Heisenberg-Professur müssen mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden.
Antragstellung:
Gerne informiert Sie der für Sie fachlich zuständige Bereich der DFG-Geschäftsstelle über Einzelheiten der Antragstellung.
Verfahrensfragen beantwortet: