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FAQ: Publikationsverzeichnisse

Wie viele Publikationen dürfen in einem Publikationsverzeichnis angegeben werden?

Es gelten einheitliche Regelungen für die Angabe von Publikationen in den Lebensläufen für alle Programme. Demzufolge können im wissenschaftlichen Lebenslauf jeweils bis zu zehn Publikationen in den Kategorien A und B angegeben werden. In dem projekt- und themenbezogenen Literaturverzeichnis der Anträge in der Einzelförderung können die 10 wichtigsten eigenen Publikationen der Antragstellenden durch Markierung hervorgehoben werden. Die Möglichkeit der Hervorhebungen gilt analog für Antragskizzen, wobei in Einrichtungsanträgen für ein Schwerpunktprogramm maximal 20 Publikationen der Mitglieder des Programmausschusses markiert werden können.

Bei Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und Infrastrukturprogrammen werden die Modifikationen analog umgesetzt.

Welche Publikationsformen und -formate können genannt werden?

Unter einer Publikation wird die Verfügbarmachung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, Daten und Metadaten, Software und Patenten verstanden. Publikationen können gedruckt, digital oder hybrid erscheinen. Publikationen können in verschiedenen Organen wie in Büchern, Zeitschriften, Repositorien oder auf Homepages veröffentlicht sein und verschiedene Formate aufweisen. Hierzu zählen u. a. Monografien, Zeitschriftenartikel, Artikel auf Preprint-Servern, Beiträge in Sammel- und Konferenzbänden, Daten- bzw. Metadatensätze, Softwarecodes und -programme, Klinische Studienprotokolle, Podcasts, Blogbeiträge oder Pressebeiträge.

Können Arbeiten, die auf öffentlich zugänglichen Repositorien (z.B. arXiv) abgelegt sind, im projekt- und themenspezifischen Literaturverzeichnis sowie im Publikationsverzeichnis zum Lebenslauf erwähnt werden?

Im projekt- und themenspezifischen Literaturverzeichnis können auch Arbeiten, die auf öffentlichen Repositorien abgelegt sind, genannt werden. Sie können in den Sachbeihilfeanträgen und weiteren Programmen, soweit zutreffend, auch als wichtigste eigene Publikationen der Antragstellenden markiert werden. Im Publikationsverzeichnis zum Lebenslauf sind diese Arbeiten in Kategorie B einzugliedern.

Dürfen im Literaturverzeichnis nur Open Access Publikationen, also offen zugängliche Publikationen, aufgeführt werden?

Nein. In der Beschreibung des Stands der Forschung sowie zu Zielen und Arbeitsprogramm können Sie auf eine unbeschränkte Anzahl eigener und fremder Arbeiten verweisen, die in den verschiedensten Formen zugänglich sein können. Dies umfasst Artikel in kostenpflichtigen Zeitschriften und Bücher ebenso wie im Open Access zugängliche Veröffentlichungen und Beiträge in Repositorien. Der Begriff „öffentlich zugänglich“ bezieht sich auf die Tatsache, dass die Ergebnisse publik und einsehbar sein müssen.

Welche Manuskripte sind dem Antrag beizufügen?

Beim Einreichen eines Antrags müssen die unveröffentlichten Arbeiten beigefügt werden, die im Publikationsverzeichnis oder im Literaturverzeichnis aufgeführt werden.

(Beachten Sie, dass unveröffentlichte Arbeiten im Publikationsverzeichnis des Lebenslaufs nur genannt und im Literaturverzeichnis nur markiert werden dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits nachweisbar zur Veröffentlichung angenommen sind.)

Ein Sachbeihilfeantrag soll nicht mehr als 25 Seiten umfassen. Ist darin das Literaturverzeichnis enthalten?

Das Literaturverzeichnis mit allen Publikationen, auf die im Antrag Bezug genommen wird, ist Bestandteil der 17-Seiten-Regelung für den ersten Teil des Antrags zu Stand der Forschung, Zielen und Arbeitsprogramm bei Sachbeihilfeanträgen und im Emmy-Noether-Programm. Die Beschreibung des Vorhabens ist vom Umfang her beschränkt, hierbei stehen für Kapitel 1 bis 3 maximal 17 Seiten zur Verfügung, wobei Kapitel 3 das Literaturverzeichnis darstellt.

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