FAQ: Informationen aus den Lebenswissenschaften

Sie können Anträge in englischer oder deutscher Sprache stellen. Anträge in englischer Sprache bieten die Möglichkeit, den Kreis der Gutachter zu erweitern, wodurch Befangenheiten leichter vermieden werden können. Aus diesem Grund ist es durchaus erwünscht, wenn Sie Anträge in englischer Sprache einreichen. Die englische Gliederung sehen Sie unter:

Mit der Einreichung eines Antrags bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) verpflichten sich alle Antragstellerinnen und Antragsteller zur Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sowie der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV). Im Arbeitsprogramm muss das experimentelle Design der Tierversuche klar und nachvollziehbar beschrieben werden. Insbesondere die Wahl des Tiermodells und die Abschätzung der Zahl von eingesetzten Tieren sollten überzeugend begründet werden. In den Begleitinformationen zum Antrag ist zu erläutern, wie Tierschutzmaßnahmen im Sinne des 3R-Prinzips (Replacement, Reduction, Refinement) im konkreten Projekt umgesetzt werden. Hierbei ist insbesondere der direkte Zusammenhang zwischen Tierschutzmaßnahmen und deren Auswirkungen auf die wissenschaftliche Aussagekraft der konkreten Versuche zu betrachten (z.B. Notwendigkeit und Validität des gewählten Tiermodells, statistisch belastbare Fallzahlen, sinnvolle Untersuchungsgruppen unter Berücksichtigung von Replizierbarkeit und Generalisierbarkeit, etc.). Hinweise hierzu finden Sie in der Handreichung „Tierversuche in der Forschung: Das 3R-Prinzip und die Aussagekraft wissenschaftlicher Forschung“.

Diese Angaben sind verpflichtend für Versuche an Wirbeltieren, Dekapoden und Kopffüßern gemäß §8 des TierSchG, sowie zusätzlich bei Tötung dieser Tiere zum Zweck der Organ- oder Gewebsentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken.

Wenn Sie Mittel für die Anschaffung, Zucht und Haltung von Versuchstieren benötigen, müssen die Kosten aufgeschlüsselt und erläutert werden. Für die Haltung von Ratten und Mäusen gilt ein Standardsatz für die Beantragung und Abrechnung von Haltungskosten. Für andere Tierarten gibt es keine entsprechenden Sätze.

In den Lebenswissenschaften sind Doktorand*innenstellen zu 65% üblich. Eine höhere Beantragung muss besonders begründet werden und wird nur ausnahmsweise bewilligt. Falls Doktorand*innen aus anderen Fachbereichen eingestellt werden sollen (z.B. Physiker*nnen oder Informatiker*innen) gelten teilweise andere Richtlinien:

Ein Ethikvotum ist grundsätzlich immer vorzulegen, wenn Untersuchungen an Menschen, an von Menschen entnommenem Material oder mit identifizierbaren persönlichen Daten geplant sind. Bitte achten Sie darauf, dass das Ethikvotum aktuell (nicht älter als 2 Jahre) und auf Ihren Namen ausgestellt ist und den Titel Ihres Antrags enthält. Ausreichend ist auch eine Stellungnahme des/der Vorsitzenden der örtlich zuständigen Ethikkommission im sog. vereinfachten Verfahren. Auch bei Fortsetzungsanträgen benötigen Sie ebenfalls ein neues Votum. Sind an einem Projektantrag Antragsteller*innen aus verschiedenen Wissenschaftseinrichtungen beteiligt oder Kooperationspartner, für deren Beitrag zum Projekt eine Stellungnahme einer Ethikkommission notwendig ist, so ist es ausreichend, wenn die örtlich zuständige Ethikkommission, an welcher die Projektleitung tätig ist, das Projekt insgesamt bewertet.

Sofern im Forschungsvorhaben beantragt, können die Kosten für Ethikvoten im Fall einer Bewilligung des Projekts von der DFG übernommen werden. Die Ausgaben sind ausnahmsweise abrechenbar, auch wenn der Rechtsgrund für die Zahlung vor dem Datum der Bewilligung entstanden ist.

Wenn Sie Fragen zu den von der DFG angebotenen Fördermöglichkeiten und zu fachspezifischen Angelegenheiten haben, stehen Ihnen in der Geschäftsstelle die entsprechenden Ansprechpartner zu Verfügung.