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Hinweise zum DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“

Die antragstellende Einrichtung muss den Externer LinkDFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ rechtsverbindlich umsetzen, um durch die DFG bewilligte Fördermittel ausgezahlt zu bekommen.

Sollte die antragstellende Einrichtung noch nicht mit der Umsetzung des Kodex begonnen haben, setzt sie sich rechtzeitig mit dem Team „Wissenschaftliche Integrität“ der DFG-Geschäftsstelle (Link auf E-Mailgwp@dfg.de) in Verbindung. Externer LinkHinweise zur Umsetzung des Kodex finden sich im DFG-Internetauftritt.

Mit der Einreichung einer Skizze oder eines Antrags verpflichten sich die Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung – das heißt die Sprecherin bzw. der Sprecher sowie alle federführenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler –, die im Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ niedergelegten Regeln einzuhalten.

Gegenüber Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung findet zudem die „Interner LinkVerfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ Anwendung.

Alle Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung müssen vor Einreichung eines Antrags durch die antragstellende Einrichtung eine hierauf bezogene Interner LinkVerpflichtungserklärung abgeben, für die die DFG-Geschäftsstelle ein Muster bereithält.

Die Verantwortung für das Einholen der Verpflichtungserklärungen obliegt der antragstellenden Einrichtung. Die Verpflichtungserklärungen sind an den Einrichtungen (entweder zentral an der antragstellenden Einrichtung oder dezentral an der jeweils arbeitgebenden Einrichtung) bis zehn Jahre nach Ablauf der letzten Förderperiode aufzubewahren. Verpflichtungserklärungen müssen bei einem Wechsel der arbeitgebenden Einrichtung von den federführenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aktualisiert werden. Die Verpflichtungserklärungen sind auf Nachfrage der DFG-Geschäftsstelle im Rahmen von Stichprobenprüfungen durch den Prüfungsdienst oder die Revision sowie in konkreten Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens herauszugeben.