FAQ: Informationen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften

Ethikvotum

Allgemein

Ist die Durchführung von Untersuchungen am Menschen, an identifizierbarem menschlichem Material oder an identifizierbaren Daten geplant, so ist im Grundsatz die Stellungnahme der örtlich zuständigen Ethikkommission erforderlich. Dieser allgemeine Grundsatz wird im Folgenden für unterschiedliche Bereiche der Sozial-, Verhaltens- und Geisteswissenschaften gemäß dem in den Fächern erreichten Diskussionsstand weiter spezifiziert.

I.

Hinweise für Sozialwissenschaften (insbesondere Soziologie, Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Sozial- und Kulturanthropologie, Erziehungswissenschaft und angrenzende Fächer)

Hinweise für Psychologie s.u. II., Hinweise für Projekte im Ausland s.u. III.

  1. Für die Sozialwissenschaften (und Projekte aus benachbarten Fächern, die mit sozialwissenschaftlichen Methoden arbeiten) ist eine Vorlage eines Ethikvotums grundsätzlich erforderlich, wenn an der Untersuchung Patientinnen und Patienten beteiligt sind.
  2. In folgenden Fällen wird eine Stellungnahme im Antrag erwartet, und es ist unter Umständen die Vorlage eines Ethikvotums erforderlich:
    • An der Untersuchung sind Personen beteiligt, für die ein besonderes Schutzbedürfnis („vulnerable groups“) gilt, wie etwa bei Personen mit eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit.
    • Die Untersuchung und das dabei eingesetzte Material sind geeignet, bei den Teilnehmenden (Interviewte, Informant*innen, Mitarbeiter*innen am Projekt, Forscher*innen und Beforschte), starke Emotionen, starken psychischen Stress oder traumatische Erfahrungen auszulösen, die über alltägliche Erfahrungen hinausgehen.
    • Die Untersuchung impliziert physische Risiken für die Teilnehmer*innen oder führt zu körperlichen Schmerzen.
    • Potenzielle Teilnehmer*innen sollen nicht über die Untersuchung informiert werden.
    • Potenzielle Teilnehmer*innen sollen nicht über die möglichen Risiken der Teilnahme und Maßnahmen zur Schadensvermeidung informiert werden.
    • Die Teilnahme an der Untersuchung impliziert eine Täuschung (z.B. in Laborexperimenten).
    • Durch die Untersuchung werden die Teilnehmer*innen (Interviewte, Informant*innen, Mitarbeiter*innen am Projekt, Forscher*innen und Beforschte) besonderen Risiken (etwa soziale Risiken, Risiken einer straf- oder zivilrechtlichen Haftbarkeit, finanzieller Verluste, beruflicher Nachteile oder Rufschädigung; Risiko durch schwierige Sicherheitslage im Untersuchungsraum) ausgesetzt.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob für Ihr Vorhaben die Stellungnahme einer Ethikkommission erforderlich ist, so kontaktieren Sie bitte den zuständigen Fachbereich.

II.

Hinweise für Anträge aus der Psychologie

Die folgenden Hinweise gelten für psychologische Untersuchungen sowie sinngemäß auch für vergleichbare Untersuchungen in angrenzenden Fächern wie z.B. Lehr-Lernforschung oder Psycholinguistik.

Generell ist das Ziel bei der Einholung eines Ethikvotums die Überprüfung der grundsätzlichen Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos für die Proband*innen sowie das Abwägen des Verhältnisses zwischen Nutzen und Risiken der Studie.

Für psychologische Forschungsvorhaben muss ein Ethikvotum vorgelegt werden, wenn

  • den untersuchten Personen Risiken zugemutet werden, wenn die Untersuchung mit hohen (körperlichen oder emotionalen) Belastungen verbunden ist, und/oder wenn die untersuchten Personen nicht restlos über Ziele und Verfahren der Studie aufgeklärt werden;
  • bei Studien mit Patient*innen;
  • beim Einsatz von (f)MRT und elektrischer oder magnetischer Stimulation (z. B. TMS);
  • bei psychopharmakologischen Untersuchungen. Werden in dem geplanten Vorhaben Substanzen im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) eingesetzt, dann sind die Antragsteller*innen zusätzlich verpflichtet, sich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen vertraut zu machen und einen Antrag an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu stellen.

Kein Ethikvotum ist in der Regel für Untersuchungen mit elektrophysiologischen Ableitungen (z. B. EEG, MEG, NIRS) erforderlich, wenn die oben genannten Punkte nicht zutreffen.

Wenn Sie im Antrag ankündigen, dass Sie bereits ein Ethikvotum für Ihr Projekt einholen, so ist dieses immer unverzüglich bei der DFG nachzureichen. Die Vorlage des Votums einer Ethikkommission kann darüber hinaus in Einzelfällen erforderlich sein, Sie erhalten dann ggf. eine Aufforderung nach Antragstellung. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie für Ihre Untersuchung ein Ethikvotum benötigen, wenden Sie sich bitte an die fachzuständigen Ansprechpersonen in der DFG-Geschäftsstelle.

III.

Hinweise für Projekte, die im Ausland durchgeführt werden

Für Projekte, die von der DFG finanziert und teilweise oder vollständig im Ausland durchgeführt werden, müssen die im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. In einigen Fällen kann zusätzlich die Einbindung von Ethikkommissionen im jeweiligen Zielland oder Partnerland erforderlich sein.

Eine vorliegende Stellungnahme einer ausländischen Ethikkommission entbindet nicht von der Prüfung, ob auch eine Stellungnahme einer deutschen Ethikkommission einzuholen ist. Gegebenenfalls muss zusätzlich eine Stellungnahme einer in Deutschland örtlich zuständigen Ethikkommission eingeholt werden. Die Ethikkommission kann sich jedoch das Votum der ausländischen Ethikkommission zu Eigen machen.

Bei der lokalen Ethikkommission der Fakultät bzw. Universität, an der die Untersuchung durchgeführt werden soll. Für eine Übersicht vgl. die Aufstellung des Rats für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD). Psycholog*innen können sich auch an die Ethikkommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie wenden (DGPs, http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/ethik/); Linguist*innen an die Ethikkommission der Deutschen Gesellschaft für Sprachwissenschaft (DGfS, https://dgfs.de/de/inhalt/ueber/ethikkomission/).

Falls eine disziplinär zuständige Ethikkommission vor Ort nicht vorhanden ist, können Antragsteller*innen alternativ die von der jeweiligen Fachgesellschaft eingerichtete Ethikkommission um eine Stellungnahme bitten.

Ja. Das Ethikvotum kann nur in Ausnahmefällen zeitnah nachgereicht werden. Ist ein solches erforderlich und liegt nicht rechtzeitig vor, kann Ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden.

Ja.

Geräte/Software

Nur in Fällen, in denen es sich nicht um Grundausstattung, sondern um Ergänzungsausstattung handelt. Grundausstattung ist die für einen Fachbereich, ein Institut, eine Arbeitsrichtung allgemein übliche gerätetechnische Ausstattung. Die DFG geht bei Bewilligungen davon aus, dass die übliche Grundausstattung zur Verfügung steht, und fördert diesen Bedarf grundsätzlich nicht. Ergänzungsausstattung ist der darüber hinaus gehende für ein DFG-Projekt erforderliche, zusätzliche Bedarf.

Für empirische Forschungsvorhaben haben die Fachkollegien Sprachwissenschaften, Erziehungswissenschaft, Psychologie, Sozial- sowie Wirtschaftswissenschaften eine Ausschlussliste für typische Grundausstattung beschlossen. Demnach sind grundsätzlich aus der Grundausstattung zu finanzieren:

  • PCs, Laptops
    Ausnahmen sind im Rahmen von Einzelfallentscheidungen möglich, wenn die Geräte besondere Anforderungen erfüllen müssen und nur zu einem bestimmten Zweck verwendbar sind (z.B. Messrechner, tropentaugliche Geräte)

  • Externe Speichermedien (z.B. Festplatten, USB-Sticks)

  • (digitale) Aufnahmegeräte und Zubehör

  • Fotoapparate / Digitalkameras in typischer Ausstattung

  • Videokameras / Camcorder in typischer Ausstattung

  • Software für den Arbeitsplatz (z.B. Office), zur Literaturverwaltung, zur Datenauswertung (z.B. SPSS, Atlas, MAXQDA, Stata); fachspezifische Programmiersysteme (z.B. MatLab)

Die DFG veranschlagt eine Pauschale von 150,-- Euro pro Stunde Messzeit für MRT-Geräte bis zu 3 Tesla. Bei Ganzkörper-MRTs ab einer Feldstärke von 7 Tesla erhöht sich dieser Satz auf 375,-- Euro pro Stunde.
Zu beachten ist, dass diese Kosten lediglich einen begrenzten projektspezifischen Anteil der Gesamtkosten abdecken. Der Großteil der Vollkosten, insbesondere Personalkosten für den Betrieb, Wartungsverträge, Abschreibungs- und Reinvestitionskosten, laufende Aufwendungen für Gebäude- und Instandhaltung etc., müssen durch die Grundausstattung der wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen finanziert werden.
Ansprechperson für Fragen zum Thema MRT-Kosten bei der DFG ist

  • Dr. Christian Renner, 
    Gruppe Wissenschaftliche Geräte und Informationstechnik, 
    Tel. 0228/885-2324, 
    E-Mail: .

Weitere Informationen finden Sie unter:

Psychologie

Die Festlegung angemessener Stichprobenumfänge zur statistischen Hypothesenprüfung ist von zentraler Bedeutung für die Aussagekraft, Interpretation und Replizierbarkeit empirischer Untersuchungsergebnisse. Eine explizite Stichprobenplanung anhand nachvollziehbarer Kriterien ist daher ein wesentliches Qualitätsmerkmal für die Förderungswürdigkeit von DFG-Anträgen im Fach Psychologie. Das Fachkollegium hat hierzu die folgenden Hinweise zusammengestellt, an denen sich Antragsteller*innen orientieren können:

Die Festlegung von Stichprobenumfängen, d.h. der Anzahl vorgesehener Untersuchungseinheiten pro Untersuchung, sollte auf statistischen Entscheidungskriterien beruhen. Im Regelfall wird die Stichprobengröße a priori auf der Grundlage einer theoretisch postulierten bzw. aus vorangehenden Studien empirisch abgeleiteten Effektstärke im Rahmen einer Teststärkeanalyse festgelegt. Für die Effektstärke sind realistische Annahmen zu treffen, etwa im Sinne der kleinsten für den jeweiligen Forschungsgegenstand relevanten Effektgröße oder im Sinne eines Aggregats geschätzter Effektgrößen in vorangehenden (Pilot)Studien, die mögliche Verzerrungen publizierter Effektgrößen durch p-Selektion berücksichtigt.

Für Untersuchungen, in denen die statistische Hypothesenprüfung anhand eines Signifikanztests erfolgt, sollte die Begründung des geplanten Stichprobenumfangs die folgenden Angaben beinhalten:

  • die Angabe des statistischen Modells, in dessen Rahmen die Daten analysiert werden,
  • die Angabe des spezifischen statistischen Tests in diesem Modell, für den die Stichprobenumfangsbestimmung durchgeführt wurde (in der Regel Test der Hauptfragestellung der empirischen Untersuchung),
  • die Angabe der zugrunde gelegten Effektgröße, die mit Wahrscheinlichkeit 1-β (Teststärke) bei Typ-1-Fehlerwahrscheinlichkeit α (Signifikanzniveau) anhand der festgelegten Stichprobengröße entdeckt werden soll,
  • eine explizite Begründung der zugrunde gelegten Effektgröße sowie
  • die Spezifikation der gewählten α- und β-Fehlerwahrscheinlichkeiten des statistischen Tests.

Die Angaben sollen so dargestellt werden, dass die Berechnung nachvollziehbar und eine Replikation des resultierenden Stichprobenumfangs möglich ist.

Die Stichprobenplanung anhand einer Teststärkeanalyse mit den genannten Angaben kann für zahlreiche statistische Verfahren mit Hilfe von frei verfügbarer Software (wie GPower, R-Pakete, fMRIpower) durchgeführt werden. Für komplexere statistische Verfahren (etwa multivariate Strukturgleichungsmodelle, Mehrebenenanalysen oder multivariate Verfahren und Konnektivitätsanalysen im Neuroimaging) sind Teststärkeanalysen oftmals sehr aufwändig oder nicht mit Standardverfahren etabliert. Im Einzelfall kann der Rückgriff auf Simulationsstudien erforderlich sein, die eine Teststärkeanalyse zur Aufdeckungswahrscheinlichkeit eines Effekts in einer vorgegebenen Größe mit einem bestimmten Stichprobenumfang ermöglichen.

Falls der Stichprobenumfang durch die Verfügbarkeit von Untersuchungseinheiten (etwa bei kleinen klinischen oder neuropsychologischen Populationen bzw. bei seltenen Personencharakteristika), oder durch die praktische Umsetzbarkeit sehr aufwändiger Untersuchungen bzw. andere externe Faktoren limitiert ist, sollten derartige Beschränkungen nachvollziehbar begründet werden. In solchen Fällen kann in einer Sensitivitätsanalyse dargelegt werden, welche Effektgröße anhand der realistisch zu erreichenden Stichprobengröße mit hinreichender Teststärke aufgedeckt werden kann. Auf dieser Grundlage sollte eine Einschätzung vorgenommen werden, inwiefern die Untersuchung trotz der eingeschränkten Stichprobengröße aussagekräftige Ergebnisse erwarten lässt.

Falls statistische Entscheidungskriterien der Hypothesenprüfung angewendet werden, die keine a priori Festlegung der finalen Stichprobengröße vorsehen (etwa Bayesianisches ‚updating‘, sequentielles Testen), sollten die Gründe für den Verzicht auf eine konkrete Fallzahl explizit angegeben werden. Für die Beantragung von Mitteln (etwa Vergütung für die Teilnehmer*innen, Personal- und Sachmittel als Erhebungskosten) sollten begründete Obergrenzen der erwarteten Fallzahlen angegeben werden, die die Beurteilung der Durchführbarkeit des Vorhabens erlauben. Darüber hinaus sollte das statistische Vorgehen der Hypothesenprüfung mit der flexiblen Stichprobengröße nachvollziehbar sein, einschließlich der gewählten Abbruchregeln für die Stichprobenziehung und statistische Entscheidung.

Das Fachkollegium Psychologie hat mögliche Ursachen von falsch-positiven Befunden und Gegenmaßnahmen diskutiert und die Ergebnisse dieser Diskussion in einem Beitrag in der Psychologischen Rundschau veröffentlicht (Ulrich et al. (2016), Inflation von falsch-positiven Befunden in der psychologischen Forschung. Psychologische Rundschau, 67, 163-174.). Ein Ergebnis dieser Diskussion sind Förderkriterien für direkte Replikationsstudien, die Sie auch hier finden:

Ja. Approbierte und promovierte Psycholog*innen, die Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, können Rotationsstellen beantragen, um vorübergehend von ihren klinischen Verpflichtungen freigestellt zu werden.

Für die Finanzierung einer Rotationsstelle wird ein pauschalierter Betrag in Anlehnung an die Kategorie "Postdoktorand*in und Vergleichbare“:

unabhängig von der tatsächlichen Vergütung der freizustellenden Person zur Verfügung gestellt.

Bitte beachten Sie darüber hinaus die Hinweise im Modulmerkblatt „Rotationsstelle“:

Bitte verwenden Sie ein aussagekräftiges und in der Psychologie übliches Format (APA Style oder vergleichbar). Anträge, die ein stärker verkürztes Format verwenden, werden zur Überarbeitung zurückgegeben.

Lizenzgebühren für Testverfahren können beantragt werden, wenn diese Kosten notwendig für die Durchführung des Projektes sind. Das Fachkollegium "Psychologie" empfiehlt angesichts der zunehmenden Verbreitung und Etablierung von Open-Access-Testverfahren zu prüfen, ob für das jeweilige Projekt sogenannte "lizenzfreie" Testverfahren eingesetzt werden können.

Alte Kulturen

Forschungsdaten (in einem weit gefassten Sinn) bilden für die große Mehrzahl altertumswissenschaftlicher Projekte eine wesentliche Ausgangsbasis und stellen zugleich einen entscheidenden Teil der Forschungsergebnisse dar. Das Fachkollegium 101 („Alte Kulturen“) hat unter Berücksichtigung fachspezifischer Herausforderungen Empfehlungen und Erwartungen zum Umgang mit Forschungsdaten in Anträgen und geförderten Vorhaben formuliert. Die Handreichung des Fachkollegiums soll sowohl für die Antragstellung als auch für die Begutachtung als konkrete Orientierungshilfe für diesen wichtigen Aspekt dienen.

Literaturwissenschaften

Das Fachkollegium Literaturwissenschaften hat auf der Grundlage seiner Erfahrung mit Forschungsanträgen für Editionsprojekte eine Handreichung erarbeitet, die Kriterien für die Begutachtung wissenschaftlicher Editionen sowie Standards für digitale Editionen festhält. Diese Handreichung wurde primär für Gutachter*innen zusammengestellt, ist aber gleichermaßen für die Ausarbeitung entsprechender Anträge von Relevanz. Für Editionsprojekte, die auf eine Förderdauer von mehr als sechs Jahren angelegt sind, erfolgt die Antragstellung im Langfristprogramm.

Sprachwissenschaften

Auf Initiative des Fachkollegiums 104 "Sprachwissenschaften" der DFG haben in 2012 und 2013 zwei Rundgespräche zur Erhebung von mündlichen und schriftlichen Sprachkorpora stattgefunden. Als Ergebnis dieser Rundgespräche haben sich Arbeitsgruppen gebildet, die Empfehlungen zur Erhebung von Sprachkorpora formuliert haben. Diese Empfehlungen beziehen sich auf "Datentechnische Standards und Tools bei der Erhebung von Sprachkorpora" und auf "Rechtliche Aspekte bei der Handhabung von Sprachkorpora". Beide Papiere sollen als Handreichung für alle in diesem Bereich Forscher*innen dienen, insbesondere auch für Antragsteller*innen und Gutachtr*innen in DFG-Programmen.

Erziehungswissenschaften

Auf Initiative des Fachkollegiums 109 „Erziehungswissenschaft“ der DFG hat 2014 ein Rundgespräch zur Bereitstellung und Nutzung quantitativer Forschungsdaten in der Bildungsforschung stattgefunden. Die Qualität der Forschung in diesem Feld hängt vielfach von den verfügbaren Datensätzen ab, deren Generierung wiederum wissenschaftlichen hoch anspruchsvoll ist. Aus dem Rundgespräch ist ein Memorandum hervorgegangen, das Handlungsfelder und Entwicklungsperspektiven mit dem Ziel beschreibt, den Umgang mit Forschungsdaten in der Community der Bildungsforscher*innen insgesamt möglichst förderlich zu gestalten. Es versteht sich als Handreichung für alle Forscher*innen, und insbesondere auch für Antragsteller*innen und Gutachter*innen in den DFG-Programmen.

Wirtschaftswissenschaften

Das Fachkollegium Wirtschaftswissenschaften hat fachspezifische Erwartungen formuliert, nach denen sich Antragsteller*innen in Bezug auf einen sorgfältigen Umgang mit Forschungsdaten richten sollten. Diese Erwartungen ergänzen und spezifizieren u.a. die RatSWD Orientierungshilfen.

Sozial- und Kulturanthropologie, Außereuropäische Kulturen, Judaistik und Religionswissenschaft

Das Fachkollegium Sozial- und Kulturanthropologie, Außereuropäische Kulturen, Judaistik und Religionswissenschaft hat unter Berücksichtigung fachspezifischer Herausforderungen Empfehlungen und Erwartungen zum Umgang mit Forschungsdaten sowohl in Anträgen als auch in geförderten Vorhaben formuliert. Diese Handreichung soll Antragsteller*innen sowie Gutachter*innen als fachspezifische Orientierungshilfe dienen. Sie ergänzt die DFG-Richtlinie „Leitlinien zum Umgang mit Forschungsdaten“

Handreichung des Fachkollegiums 106 „Sozial- und Kulturanthropologie, Außereuropäische Kulturen, Judaistik und Religionswissenschaft“ zum Umgang mit Forschungsdaten:

Wenn Sie Fragen zu den von der DFG angebotenen Fördermöglichkeiten und zu fachspezifischen Angelegenheiten haben, stehen Ihnen in der Geschäftsstelle die entsprechenden Ansprechpersonen zu Verfügung.

Theologie

Das Fachkollegium Theologie hat auf der Grundlage seiner Erfahrung mit Forschungsanträgen für Editionsprojekte eine Handreichung erarbeitet, die Antragsteller*innen bei der Auswahl des geeigneten Förderformates und der Erstellung von entsprechenden Anträgen unterstützen soll.