FAQ: Fachkollegienwahl
Aktive Wahlberechtigung (Wähler*innen)
Wählen darf, wer aktiv wahlberechtigt ist. Persönlich qualifiziert für die Fachkollegienwahl sind hierfür nach § 2 WahlO
- Wissenschaftler*innen, die spätestens zwei Monate
- vor Beginn der Wahlfrist ihr Studium abgeschlossen und
- erfolgreich ihre mündliche Doktorprüfung (oder eine anerkannte vergleichbare Abschlussprüfung) abgelegt haben, sowie
- Professor*innen (auch ohne Promotion), einschließlich Juniorprofessor*innen,
wenn sie am ersten Tag der Wahlfrist eine nicht auf diesen Tag beschränkte wissenschaftlich forschende Tätigkeit ausüben (s. FAQ Nr. 2). Daneben setzt die aktive Wahlberechtigung die Zugehörigkeit zu einer Wahlstelle voraus (s. FAQ Nr. 10).
Die Mitglieder der Fachkollegien sollen von Personen gewählt werden, die auch als Forscher*innen vom Förderhandeln der DFG unmittelbar betroffen sein können (Selbstverwaltung der Wissenschaft). Aus diesem Kontext ergibt sich, dass Personen, die nur in der Lehre, aber überhaupt nicht in der Forschung tätig sind, nicht gemäß § 2 WahlO für die Wahlen zu den Fachkollegien der DFG aktiv wahlberechtigt sind.
Die Wahlstellen, die bei Erstellung der Liste der Wahlberechtigten (vgl. § 8 Nr. 4 i.V. m. § 2 Nr. 2 WahlO) eigenverantwortlich die Entscheidung zu treffen haben, ob eine wissenschaftlich forschende Tätigkeit gem. § 2 Nr. 2 WahlO vorliegt, können folgende (nicht abschließende) weitere Punkte für die Beurteilung heranziehen:
- Verfolgung eines Forschungsziels (Erschließung neuer Erkenntnisse) und
- methodisches Vorgehen zur Erreichung des Forschungsziels und
- beabsichtigte Veröffentlichung der Ergebnisse (z.B. in wissenschaftlichen Zeitschriften oder auf wissenschaftlichen Kongressen).
Um eine fundierte Einzelfallentscheidung treffen zu können, sollte die Wahlstelle die Punkte mit den Betroffenen klären und sich auch bei der jeweils zuständigen Fakultät der Hochschule rückversichern.
Fehlt eines dieser Kriterien, so liegt im Regelfall keine wissenschaftlich forschende Tätigkeit gemäß § 2 Nr. 2 WahlO vor, selbst wenn im Rahmen der Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (z.B. Verwaltungstätigkeit) mit wissenschaftlichen Methoden oder in Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse gearbeitet wird.
Auf den Umfang oder Anteil der wissenschaftlich forschenden Tätigkeit kommt es nicht an.
Die Prüfung der aktiven Wahlberechtigung der genannten Personen richtet sich wie bei allen anderen Wissenschaftler*innen nach § 2 WahlO. Nach dieser Vorschrift kommt es neben der persönlichen Qualifikation nach § 2 Nr. 2 WahlO [Professor*innen und Juniorprofessor*innen sowie Wissenschaftler*innen, die spätestens zwei Monate vor Beginn der Wahlfrist ihr Studium abgeschlossen und erfolgreich die mündliche Doktorprüfung (oder eine anerkannte vergleichbare Abschlussprüfung) abgelegt haben,] und der Zugehörigkeit zu einer Wahlstelle (§ 2 Nr. 3 und 4 WahlO) darauf an, dass die betreffende Person am ersten Tag der Wahlfrist eine nicht auf diesen Tag beschränkte wissenschaftlich forschende Tätigkeit ausübt. Da die WahlO den Umfang der wissenschaftlich forschenden Tätigkeit nicht bestimmt, ist dieser nicht entscheidend. Personen, die keinerlei wissenschaftlich forschende Tätigkeit ausüben, beispielsweise, weil sie ausschließlich in der Lehre oder der Verwaltung tätig sind, fallen nicht unter den in § 2 WahlO genannten Personenkreis und sind nicht wahlberechtigt.
Nein. Eine wissenschaftlich forschende Tätigkeit kann beispielsweise auch im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses, eines drittmittelfinanzierten (alle Drittmittelgeber) oder durch eine Privatperson finanzierten Beschäftigungsverhältnisses sowie im Rahmen eines Stipendiums oder auch ganz ohne Beschäftigungsverhältnis erfolgen. Informationen zur Frage, wo diese Tätigkeit ausgeübt werden muss, finden Sie unter FAQ Nr. 12.
Aktiv wahlberechtigt sind diese Personen, wenn sie neben der persönlichen Qualifikation nach § 2 Nr. 2 WahlO auch einer Wahlstelle angehören (siehe hierzu FAQ Nr. 10) und sie ihre wissenschaftliche Forschung im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Wahlstelle ausüben. Insbesondere bei den im Ausland forschenden Wissenschaftler*innen wird es regelmäßig an der Zugehörigkeit zu einer Wahlstelle fehlen. Diese können gegebenenfalls als Einzelwählende vorgeschlagen werden, es sei denn, dass parallel auch noch wissenschaftlich forschende Tätigkeiten an einer Wahlstelle erfolgen. Zum Vorschlagen von Einzelwählenden siehe FAQ Nr. 12.
Die Frage, ob eine Unterbrechung der wissenschaftlichen Tätigkeit eine Auswirkung auf die aktive Wahlberechtigung hat, kann sich beispielsweise stellen bei längeren Erkrankungen, Urlaubsabwesenheiten, Elternzeit, Sonderurlaub etc.
Unterbrechungen von bis zu drei Monaten haben grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vorliegen der aktiven Wahlberechtigung. Es ist davon auszugehen, dass die wissenschaftlich forschende Tätigkeit nach wie vor besteht und nur aus tatsächlichen Gründen kurzzeitig nicht ausgeübt wird.
Bei Unterbrechungen von mehr als drei Monaten wird vermutet, dass keine kontinuierliche wissenschaftlich forschende Tätigkeit mehr an der Wahlstelle ausgeübt wird, sondern die wissenschaftlich forschende Tätigkeit eingestellt wurde (§ 2 Nr. 2 S. 2 WahlO). Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass dennoch weiterhin eine wissenschaftlich forschende Tätigkeit an der Wahlstelle ausgeübt wird, kann die Wahlberechtigung weiterhin als gegeben angesehen werden (Einzelfallprüfung). Ein solcher Anhaltspunkt ist bspw. das gesetzliche Beschäftigungsverbot im Mutterschutz, das unter bestimmten Umständen auch länger als drei Monate andauern kann.
Auch Planungsgespräche für Forschungsprojekte oder Publikationen, die durchgeführt oder vorbereitet werden, können Anhaltspunkte dafür liefern.
Ja, denn Mutterschutz bedeutet nicht, dass die wissenschaftlich forschende Tätigkeit dauerhaft aufgegeben wird. Die Dauer des Mutterschutzes ist durch Gesetz klar begrenzt. Bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen sind Wissenschaftlerinnen, die sich am ersten Tag der Wahlfrist oder während der gesamten Wahlfrist im Mutterschutz befinden, aktiv wahlberechtigt.
Hier sind keine Besonderheiten zu beachten. Personen, die sich in der Elternzeit befinden, sind bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 2 Nr. 2 WahlO) grundsätzlich dann wahlberechtigt, wenn sie während der Elternzeit eine nicht auf den ersten Tag der Wahlfrist beschränkte wissenschaftlich forschende Tätigkeit (beispielsweise in Teilzeit) an einer Wahlstelle oder unabhängig von einer Wahlstelle ausüben. In zweitem Fall müssen sie jedoch bis zu sechs Monate vor Beginn der Wahlfrist als Einzelwählende vorgeschlagen werden und das aktive Wahlrecht ad personam verliehen bekommen. (Näheres siehe FAQ Nrn. 10 und 12)
Teilnahme an der Wahl und Wahlunterlagen
Es gibt zwei verschiedene Wege der Wahlteilnahme:
a. Ihre Einrichtung ist Wahlstelle
Hat Ihre Einrichtung eine Wahlstelle (siehe hierzu FAQ Nr. 10) eingerichtet, erhalten Sie über diese die Wahlunterlagen. Eine Liste aller Wahlstellen finden Sie kurz vor dem und während des Wahlzeitraums auf diesem Wahlportal
b. Ihre Einrichtung ist keine Wahlstelle
Hat Ihre Einrichtung keine Wahlstelle eingerichtet, (z.B., weil nur maximal 100 Personen dort gem. § 2 Nr. 2 WahlO potentiell wahlberechtigt sind), können Sie dennoch an der Wahl teilnehmen, wenn Ihnen das aktive Wahlrecht ad personam verliehen wird. Hierfür müssen Sie als sog. Einzelwählende vorgeschlagen werden, beispielsweise, aber nicht zwingend, von Ihrer Einrichtung (hierzu siehe FAQ Nr. 12).
- Alle DFG-Mitgliedseinrichtungen, mit Ausnahme der wissenschaftlichen Verbände AiF, GDNÄ und DVT, richten grundsätzlich Wahlstellen ein (§ 8 Nr. 2 a) WahlO).
- Andere wissenschaftliche Einrichtungen, an denen mehr als 100 Personen wissenschaftlich forschend tätig sind, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 WahlO erfüllen und deren Antrag auf Einrichtung einer „sonstigen Wahlstelle“ von der DFG nach § 8 Nr. 2 b) WahlO genehmigt wurde.
- Die DFG selbst richtet gem. § 8 Nr. 2 c) WahlO eine Wahlstelle ein für Wahlberechtigte, die nicht zu einer der unter a) und b) genannten wissenschaftlichen Einrichtungen gehören und denen die DFG auf rechtzeitigen Vorschlag das aktive Wahlrecht ad personam („Einzelwählende“) verliehen hat. Mehr zum Vorschlagen von Einzelwählenden siehe FAQ Nr. 12.
Eine Liste aller Wahlstellen wird kurz vor dem und während des Wahlzeitraums auf diesem Wahlportal veröffentlicht.
Wahlberechtigte dürfen nur einmal wählen. Dies gilt auch dann, wenn Sie an mehreren Einrichtungen wissenschaftlich forschend tätig sind (§ 2 Nr. 6 WahlO). Soweit Sie an einer DFG-Mitgliedshochschule sowie an einer oder mehreren Wahlstellen, die nicht DFG-Mitglied sind, wissenschaftlich forschend tätig sind, sind Sie nur an der DFG-Mitgliedhochschule als wahlberechtigt zu erfassen und erhalten von dieser die Wahlunterlagen. Wahlberechtigte, die entweder an mehreren DFG-Mitgliedhochschulen oder an mehreren Wahlstellen, die nicht DFG-Mitglied sind, wissenschaftlich forschen, müssen die Wahlstellen hierüber informieren. Die Beteiligten haben unter sich die Wahlstellenzugehörigkeit zu klären.
Wissenschaftler*innen, die ihre wissenschaftlich forschende Tätigkeit nicht an einer Einrichtung ausüben, die eine Wahlstelle einrichtet, können an der Wahl nur teilnehmen, wenn ihnen nach § 2 Nr. 4 WahlO das aktive Wahlrecht ad personam von der DFG verliehen worden ist. Für diese sogenannten Einzelwählenden richtet die DFG nach § 8 Nr. 2 c) WahlO eine Wahlstelle ein. Für die Verleihung eines solchen Einzelwahlrechtes muss man zunächst von einer wissenschaftlichen Einrichtung vorgeschlagen werden. Dafür vorschlagsberechtigt sind wissenschaftliche Einrichtungen, an denen wissenschaftlich geforscht wird, die in das deutsche Wissenschaftssystem eingebunden sind, gemeinnützig oder in vollständiger öffentlicher Trägerschaft sind und ihren Angehörigen die freie Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in allgemein zugänglicher Form gestatten (vgl. § 2 Nr. 4 b) WahlO).
Weiter müssen die vorgeschlagenen Personen die persönlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 WahlO erfüllen, die Ergebnisse ihrer wissenschaftlich forschenden Tätigkeit frei publizieren können und an das deutsche Wissenschaftssystem angebunden sein (vgl. § 2 Nr. 4 a) WahlO). Erst nach Prüfung der Voraussetzungen und Verleihung des aktiven Wahlrechts ad personam dürfen diese an der Wahl teilnehmen.
Die DFG nimmt Personenvorschläge von wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verleihung der Einzelwahlrechte bis zu sechs Monate vor Beginn der Wahlfrist (für die Wahl 2027: 18. April 2027, Eingang in der DFG-Geschäftsstelle) entgegen. Detailliertere Informationen zu dem Vorschlagsverfahren, insbesondere auch zur Form der Vorschläge und zum Begründungsumfang, werden zu gegebener Zeit auf diesem Wahlportal zur Verfügung gestellt.
Alle an einer Wahlstelle als wahlberechtigt erfassten Personen sollten vor Beginn der Wahlfrist Wahlunterlagen erhalten haben. Es ist aber im Einzelfall möglich, dass Personen bei der Aufstellung der Liste aktiv wahlberechtigter Personen von der Wahlstelle übersehen wurden. Wenn Sie nach Ihrer Auffassung die Voraussetzungen für die aktive Wahlberechtigung nach § 2 WahlO erfüllen, aber bis zu Beginn der Wahlfrist keine Wahlunterlagen erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit der für Sie örtlich zuständigen Wahlstelle in Verbindung (eine Liste mit Ansprechpersonen der Wahlstellen finden Sie kurz vor dem und während des Wahlzeitraums auf diesem Wahlportal). Die Wahlstelle überprüft das Vorliegen der aktiven Wahlberechtigung und muss bei positivem Ergebnis auch noch während der Wahlfrist Wahlunterlagen aushändigen. Für solche Fälle stellt die DFG jeder Wahlstelle zusätzliche Wahlunterlagen zur Verfügung.
Eine Ausnahme hierzu bilden die sogenannten Einzelwählenden, denen das aktive Wahlrecht ad personam von der DFG verliehen wurde und für die die Geschäftsstelle der DFG eine Wahlstelle einrichtet. Hier können grundsätzlich nach der Entscheidung über die Verleihung durch die DFG keine weiteren Personen mehr in die Liste aufgenommen werden.
Das Wahlschreiben enthält Zugangsdaten, die nur von Ihnen persönlich verwendet werden dürfen. Erst mit der verbindlichen Stimmabgabe sind die Zugangsdaten im Wahlschreiben verbraucht. Bitte verwahren Sie Ihr Wahlschreiben daher bis zum endgültigen Abschluss Ihres Wahlvorgangs so, dass der Zugriff durch andere Personen ausgeschlossen ist.
Falls Sie von Ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen möchten, sorgen Sie bitte dafür, dass Ihre Zugangsdaten nicht von anderen Personen genutzt werden können (beispielsweise durch Vernichtung der Zugangsdaten oder durch zugriffssichere Aufbewahrung des Wahlschreibens bis zum Ablauf der Wahlfrist).
Bei Verlust eines Wahlschreibens nach Zugang bei Wahlberechtigten können leider keine Ersatzwahlschreiben ausgehändigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Verlust der Wahlunterlage durch den*die Wahlberechtigten verschuldet wurde oder auf höherer Gewalt beruht (Beispiele: Unterlagen werden durch Wahlberechtigte verloren, kommen durch Diebstahl abhanden oder verbrennen). Sobald Wahlberechtigte einmal eine Wahlunterlage erhalten haben, kann diesen Personen keine Ersatzwahlunterlage mehr ausgehändigt werden. Hierauf wird durch den Text des Wahlschreibens auch ausdrücklich hingewiesen. Das Verlustrisiko der Wahlunterlagen nach Zugang bei Wahlberechtigten liegt vollständig bei diesen. Sie werden auch daher darum gebeten, Ihr Wahlschreiben sorgfältig und zugriffssicher aufzubewahren.
Ja. Wenn im Einzelfall wahlberechtigte Personen während der gesamten Wahlfrist nicht postalisch erreichbar sind (z.B. Tätigkeit auf Forschungsschiffen, in Polarstationen, auf abgelegenen Grabungen), kann auf Bitte der Wahlberechtigten von der Wahlstelle wie folgt verfahren werden:
Mit den Wahlberechtigten muss Kontakt aufgenommen werden (z.B. Telefon, Fax, E-Mail) und es muss bei der betroffenen wahlberechtigten Person nachgefragt werden, ob, wie und durch wen eine Übersendung der Zugangsdaten auf anderem Wege als per verschlossenem Wahlumschlag gewünscht wird.
Bei entsprechender Rückmeldung der wahlberechtigten Person kann die hierfür im Einzelfall nachweislich bevollmächtigte Person (z.B. Mitarbeiter*in der Wahlstelle) die Wahlunterlage öffnen und die Zugangsdaten per Telefon, Fax oder per E-Mail höchstpersönlich übermitteln. Bei Übermittlung per E-Mail wird aus Sicherheitsgründen die Sendung von zwei zeitlich getrennten E-Mails empfohlen. Dabei enthält die erste E-Mail nur die Wahlnummer und die zweite nur den Zugangscode. Solche Fälle sind von der Wahlstelle im Wahlprotokoll festzuhalten. Der Nachweis einer Vollmacht muss von der Wahlstelle vorgehalten und auf Nachfrage der DFG vorgelegt werden. Die wahlberechtigte Person muss aber auf jeden Fall den Wahlvorgang selbst durchführen, da sonst das Wahlgeheimnis verletzt würde. Gewählt werden kann von den Wahlberechtigten während der gesamten Wahlfrist ausschließlich online. Ein Internetzugang ist daher Voraussetzung. Dabei geht die DFG davon aus, dass es jeder wissenschaftlich tätigen Person möglich sein sollte, binnen der Wahlfrist von vier Wochen auf einen Internetzugang zuzugreifen.
Nein. Die Teilnahme an der Fachkollegienwahl ist nur über eine Wahl im Online-Wahlverfahren möglich. Besteht während der gesamten Wahlfrist keine Möglichkeit eines Internetzugangs, so kann nicht gewählt werden. Mit Einführung des Online-Wahlverfahren ist die DFG davon ausgegangen, dass wissenschaftlich forschend tätigen Personen über ihre jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtungen problemlos und flächendeckend ein Internetzugang zur Verfügung steht. Sollte dies ausnahmsweise bei einzelnen wahlberechtigten Personen nicht der Fall sein, so ist die Wahl selbstverständlich auch von einem privaten Internetanschluss oder einem öffentlichen Internetanschluss (z.B. in Bibliotheken oder Internetcafés) aus möglich. Die Wahlfrist wurde für das Online-Wahlverfahren extra von früher zwei Wochen auf vier Wochen verlängert, damit allen Wahlberechtigten genug Zeit zur Verfügung steht, um auf einen Computer mit Internetzugang zuzugreifen.
Nein. Eine Briefwahl wurde von der DFG bei der Gestaltung des Online-Wahlverfahrens für die Fachkollegienwahl ausdrücklich nicht vorgesehen. Daher kann leider keine Briefwahl eingeräumt werden.
Die Liste der Kandidierenden wird nach der Entscheidung des Senats auf diesem Wahlportal als pdf-Dokument veröffentlicht. Nach diesem Zeitpunkt kann sich die Liste noch bis zum Beginn der Wahl leicht verändern, beispielsweise aufgrund Zurückziehung der Kandidaturen einzelner Personen oder Ortswechsel. Die Kandidierendenliste wird dann in aktualisierter Version bereitgestellt. Das Datum für den Redaktionsschluss der Einarbeitung von Änderungen in die Liste wird auf der Homepage der DFG veröffentlicht. Endgültig verbindlich ist daher erst die während der Wahlfrist über das Online-Wahlsystem verfügbare Liste der Kandidierenden.
Passive Wahlberechtigung (Wählbarkeit)
Eine Kandidatur von Personen aus dem Ausland ist nicht formal ausgeschlossen. Die DFG als Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft in Deutschland und mit ihr die Fachkollegien der DFG dienen dem deutschen Wissenschaftssystem. Als Kandidat*in für die Fachkollegienwahl müssen Sie die in § 4 Nr. 2 sowie § 2 Nr. 2 und Nr. 4 a) S. 2 WahlO genannten Voraussetzungen erfüllen. Liegen diese Voraussetzungen vor und werden Sie gemäß dem Verfahren nach § 7 WahlO auf die Kandidierendenliste aufgenommen, wird Ihnen mit Verabschiedung der Liste der Kandidierenden das passive und aktive Wahlrecht durch den Senat der DFG verliehen (vgl. § 4 Nr. 2 und § 2 Nr. 5 WahlO). Darüber hinaus sollten Sie im Falle der Wahl die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen der Fachkollegien realisieren können.
Ja, eine Kandidatur ist (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WahlO) möglich. Sie würden bei einem späteren Umzug in das Ausland grundsätzlich auch Mitglied des Fachkollegiums bleiben, solange Sie weiterhin die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 und Nr. 4 a) S. 2 erfüllen und weiterhin eine unabhängig wissenschaftlich forschende Tätigkeit ausüben. Im Einzelfall bietet sich dann jedoch ggf. eine Beendigung der Tätigkeit und Nachrücken einer anderen Person in das Fachkollegium an, etwa wenn Sie aufgrund der Distanz für den Rest der Amtsperiode de facto nicht mehr zur Verfügung stehen könnten.
Ja, eine Kandidatur ist hier (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 4 WahlO) möglich, da es grundsätzlich auf die passive Wahlberechtigung am ersten Tag der Wahlfrist und darüber hinaus ankommt Sie würden bei Emeritierung oder Pensionierung nur dann Mitglied des Fachkollegiums bleiben, wenn Sie weiterhin unabhängig wissenschaftlich forschend tätig sind, frei publizieren können und an das deutsche Wissenschaftssystem angebunden sind (vergl. § 1 Nr. 3 c) WahlO). Wenn Sie Ihre wissenschaftlich forschende Tätigkeit allerdings gänzlich aufgeben, würde Ihre Mitgliedschaft im Fachkollegium mit Ablauf desjenigen Monats enden, in dem Ihnen das Schreiben der Präsidentin der DFG mit der Mitteilung über das Ende der FK-Mitgliedschaft zugeht (§ 1 Nr. 3 c) WahlO).Wenn Sie unabhängig davon für den Rest der Amtsperiode nicht mehr zur Verfügung stehen, steht es Ihnen immer frei, das Amt niederzulegen. Dann würde grds. die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nachrücken.
Hier ist eine Kandidatur möglich, wenn trotz der Emeritierung oder Pensionierung die Voraussetzungen gemäß § 4 WahlO vorliegen. Insbesondere müssen Sie zu Beginn der Wahlfrist eine nicht auf diesen Tag beschränkte unabhängige wissenschaftlich forschende Tätigkeit ausüben. und uns darüber vor der Befassung mit Fachzuordnungen durch den Senat (voraussichtlich März 2027) eine aussagekräftige Bestätigung vorlegen. Üben Sie diese wissenschaftlich forschende Tätigkeit nicht (mehr) an einer Wahlstelle gemäß § 8 Nr. 2a) oder b) aus, ist weiterhin erforderlich, dass Sie die Ergebnisse aus Ihrer wissenschaftlich forschenden Tätigkeit frei publizieren können und dass Sie an das deutsche Wissenschaftssystem angebunden sind. Liegen die o.g. Voraussetzungen vor und können Sie gemäß dem Verfahren nach § 7 WahlO auf die Kandidierendenliste aufgenommen werden, wird Ihnen das passive und aktive Wahlrecht verliehen (vgl. § 4 Nr. 2 und § 2 Nr. 5 WahlO). Wenn Sie nach einer evtl. Wahl Ihre wissenschaftlich forschende Tätigkeit gänzlich aufgeben sollten, würde Ihre Mitgliedschaft im Fachkollegium mit Ablauf desjenigen Monats enden, in dem Ihnen das Schreiben der Präsidentin der DFG mit der Mitteilung über das Ende der FK-Mitgliedschaft zugeht (§ 1 Nr. 3 c) WahlO).Wenn Sie unabhängig davon für den Rest der Amtsperiode nicht mehr zur Verfügung stehen, steht es Ihnen immer frei, das Amt niederzulegen. Dann würde grds. die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nachrücken.
Nein, Mitglieder von Fachkollegien sind in ihrer Antragsberechtigung nicht eingeschränkt, egal in welchem Verfahren.
Nein, das ist leider nicht möglich. Wer bereits während zweier Amtsperioden Mitglied eines Fachkollegiums war, ist nach § 1 Nr. 2 WahlO nicht wiederwählbar. Eine Wiederwählbarkeit ist immer dann ausgeschlossen, wenn ein*e Wissenschaftler*in seit Einführung des Fachkollegiensystems (mit der Wahl 2003) insgesamt in zwei Amtsperioden Mitglied im Fachkollegium war. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Amtszeit innerhalb einer Amtsperiode gedauert hat und ob die Amtsperioden unmittelbar aufeinander folgten oder nicht. Dementsprechend hilft weder eine Pause zwischen noch nach zwei absolvierten Amtsperioden.
Nein. Die Tätigkeit als Fachgutachter*in in einem DFG-Fachausschuss wird für die Frage der Wiederwählbarkeit von Fachkollegien-Mitgliedern nicht angerechnet. D.h., wer eine Periode als Fachgutachter*in und eine Periode als Fachkollegiat*in tätig war, kann noch einmal kandidieren (vgl. § 1 Nr. 2 S. 6 WahlO).