Mitgliederversammlung beschließt überarbeitetes Regelwerk /„Keine Verfassungsänderung"
Die Mitgliederversammlung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat am Mittwoch, dem 2. Juli 2014, auf ihrer Sitzung im Rahmen der Jahresversammlung der DFG an der Goethe-Universität in Frankfurt/Main eine Novelle der Satzung der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungsorganisation für die Wissenschaft in Deutschland beschlossen. Die Novelle war in den vergangenen Monaten von einer Arbeitsgruppe aus DFG-Vorstand und Mitgliedern von Präsidium und Senat sowie Mitgliedseinrichtungen unter dem Vorsitz des Gesellschaftsrechtlers und früheren DFG-Vizepräsidenten Professor Dr. Klaus J. Hopt (emeritiertes wissenschaftliches Mitglied und ehemals Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg) erarbeitet und in den Gremien der DFG in einem breit angelegten Prozess diskutiert worden.
Die Grundzüge und wichtigsten Regelungen der überarbeiteten Satzung wurden auf der Jahrespressekonferenz der DFG am 3. Juli 2014 in Berlin vorgestellt.
„Die jetzigen Änderungen bedeuten keine Verfassungsänderung der DFG", betonte dabei Generalsekretärin Dorothee Dzwonnek. Die Novelle verfolge vielmehr das Hauptziel, die Satzung an die Aufgaben der DFG und ihrer Organe und an die Abläufe im Förderhandeln anzupassen, die sich seit der Wiedergründung der Organisation nach dem Zweiten Weltkrieg 1951 vielfältig entwickelt und verändert hätten. „Die Satzung ist in ihrer neuen Form vor allem realitäts- und praxisnäher geworden. Und sie ist systematischer, transparenter und auch moderner formuliert als die bisherige Satzung", fasste Dzwonnek zusammen.
Die Hauptaufgaben und Tätigkeitsfelder der – in der rechtlichen Form eines Vereins verfassten – DFG werden auch in der novellierten Satzung gleich zu Beginn als „Zweck des Vereins" (§1) so beschrieben: „Die Deutsche Forschungsgemeinschaft dient der Wissenschaft in allen ihren Zweigen durch die finanzielle Unterstützung von Forschungsarbeiten und durch die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit der Forscherinnen und Forscher." Der Förderung und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gilt laut Satzung die „besondere Aufmerksamkeit" der DFG. Als weitere Satzungsaufgaben werden die „Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft", die Beratung von Parlamenten und im öffentlichen Interesse tätigen Einrichtungen in wissenschaftlichen Fragen sowie die Pflege der Verbindungen der Forschung zu Gesellschaft und Wirtschaft formuliert.
Während dieser einleitende Paragraf bis auf sprachliche Anpassungen weitgehend unverändert geblieben ist, enthält die novellierte Satzung auch eine Reihe neuer Regelungen sowie neu gefasster oder ganz neu aufgenommener Paragrafen. So werden etwa (in § 5) die Amtszeiten der gewählten Mitglieder der DFG-Gremien neu geregelt und auf einheitlich vier Jahre festgelegt, was bislang nur für bei den Fachkollegien der Fall war. Die Neuregelung gilt auch für die Amtszeit des Präsidenten/der Präsidentin, die bislang drei Jahre betrug. Nach den bislang üblichen zwei Amtszeiten ist künftig laut Satzung auch eine dritte Amtszeit möglich, wozu es jedoch einer Wahl mit Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf. Die neuen Regelungen gelten noch nicht für die laufende Amtszeit des DFG-Präsidenten sowie der Mitglieder von Präsidium und Senat, sondern finden erst ab den Neu- und Wiederwahlen des kommenden Jahres Anwendung.
In einem neuen Paragrafen (§4) werden erstmals alle Organe der DFG – Mitgliederversammlung, Präsident/-in, Präsidium, Vorstand, Generalsekretär/-in, Senat, Hauptausschuss, Fachkollegien – zusammengefasst und übersichtlich aufgeführt. Bei der Beschreibung der Aufgaben der Organe ist nun festgelegt, dass der Vorstand der DFG für die laufenden Angelegenheiten zuständig ist. Als Hauptaufgaben des Präsidenten/der Präsidentin werden die Repräsentation der DFG und die Entwicklung strategisch-konzeptioneller Fragen gemeinsam mit dem Präsidium aufgeführt.
Ein weiterer neuer Paragraf (§12) beschreibt erstmals systematisch die Kernphilosophie des Förderhandelns, mit der die DFG ihrer Hauptaufgabe – der finanziellen Förderung von Forschungsvorhaben – nachkommt. Hier wird neben den Prinzipien der Antragstellung vor allem die Trennung von Begutachtung, Bewertung und Entscheidung der Förderanträge festgeschrieben. Ebenso ist nun kodifiziert, dass die Anträge entweder schriftlich oder durch eine Begutachtungsgruppe vor Ort begutachtet werden und alle Förderentscheidungen durch beziehungsweise aufgrund einer Entscheidung des DFG-Hauptausschusses oder seiner Unterausschüsse erfolgen. Schließlich wird auch die unterstützende Rolle der DFG-Geschäftsstelle in den Begutachtungs-, Bewertungs- und Entscheidungsprozessen verdeutlicht. „In diesen wenigen Sätzen ist all das, was die Arbeit und die Qualität der DFG ausmacht, zusammengeführt und transparent formuliert", sagte dazu Generalsekretärin Dzwonnek.
Unter den weiteren Änderungen ist schließlich eine Präzisierung zum Sitz der DFG. Hierzu hatte es seit der Wiedergründung der DFG 1951 in §2 der Satzung geheißen: „Der Verein [...] hat seinen Sitz zunächst in Bonn". „Diese Formulierung einer Übergangslösung ist nach mehr als 60 Jahren nicht mehr zeitgemäß", so Dzwonnek. In der novellierten Satzung ist das Wort „zunächst" deshalb gestrichen.
Die Neufassung der Satzung wird in den kommenden Wochen in das Vereinsregister eingetragen und soll danach im Internetangebot der DFG veröffentlicht werden.