Pressemitteilung Nr. 23 | 7. Juli 2025

Wissenschaftliches Fehlverhalten: Entscheidung in weiterem DFG-Verfahren

Schriftliche Rüge sowie dreijähriger Ausschluss von Antragsberechtigung und Gutachtertätigkeit wegen unrichtiger Angaben 

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus wissenschaftlichem Fehlverhalten: Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Einrichtung für die Selbstverwaltung der Wissenschaft in Deutschland beschloss im Rahmen der DFG-Jahresversammlung in Hamburg gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF) gegen einen Wissenschaftler den Ausspruch einer schriftlichen Rüge sowie den jeweils dreijährigen Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG sowie der Gutachtertätigkeit für die DFG. 

Dem Wissenschaftler waren umfangreiche Plagiate in seiner Habilitationsschrift vorgeworfen worden. Diese hatte er einem – später bereits aus fachlichen Gründen abgelehnten – Förderantrag bei der DFG im Manuskript und als projektbezogene Publikation beigefügt.

Die dem Wissenschaftler vorgeworfenen Textübernahmen ohne entsprechende Kennzeichnungen betrafen rund ein Viertel der gesamten Habilitationsschrift im Umfang von mehr als 200 Seiten und bestanden im Wesentlichen aus der kompletten und nahezu unveränderten Übernahme von zwei Aufsätzen von je 30 bis 40 Seiten Umfang, an denen der Wissenschaftler gemeinsam mit jeweils einem anderen Autor beteiligt gewesen war.

Der DFG-Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kam nach Gesamtwürdigung der schriftlichen Stellungnahmen und der persönlichen Anhörung des betroffenen Wissenschaftlers zu der Bewertung, dass seine Habilitationsschrift umfangreiche Plagiate enthält, und stellte gemäß der DFG-Verfahrensordnung den Tatbestand der unrichtigen Angabe mit Wissenschaftsbezug fest. 

Die von dem Wissenschaftler vorgebrachten Argumente, er sei davon ausgegangen, Hauptautor der beiden übernommenen Aufsätze gewesen zu sein und habe seinen jeweiligen Mitautoren zudem ausdrücklich für deren Unterstützung gedankt und unterschlage ihre Beiträge nicht, verfingen nach Ansicht des Ausschusses zwar nicht. Der Ausschuss erkannte allerdings an, dass der Wissenschaftler die Übernahmen und die Nichtbeachtung der üblichen Zitationsregeln retrospektiv eingestand und an der Aufklärung des Falles kooperativ mitwirkte. 

Im Ergebnis und vor allem wegen des beträchtlichen Umfangs der Textübernahmen schlug der Untersuchungsausschuss dem Hauptausschuss schließlich vor, eine schriftliche Rüge gegen den Wissenschaftler auszusprechen und ihn zudem für jeweils drei Jahre von der Antragstellung bei der DFG und von der Gutachtertätigkeit für die DFG auszuschließen. Dieser Empfehlung folgte der Hauptausschuss nun mit seinem Beschluss.   

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zum Thema „Gute wissenschaftliche Praxis(interner Link) im Internetangebot der DFG.

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