Information für die Wissenschaft Nr. 65 | 29. September 2017

Neue Wahlordnung für die Fachkollegienwahl 2019

Schwerpunkt: Änderungen zur Erstellung der Kandidierendenliste mit Nachjustierung des Nominierungsverfahrens sowie Stärkung der Chancengleichheit

Die Wahlordnung ist die Rechtsgrundlage für die Wahl der Fachkollegien. Eine überarbeitete Neufassung hat der Senat der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) in seiner Sitzung vom 21. September 2017 beschlossen. Mit ihrer Veröffentlichung auf dem Wahlportal der DFG am 26. September 2017 ist die neue Version in Kraft getreten.

Die Änderungen betreffen vor allem die Erstellung der Kandidierendenliste. Das Verfahren, wie diese entsteht, war für die Fachkollegienwahl 2015 grundlegend überarbeitet worden. Im Kern der Reform stand, dass nicht mehr der Senat die Kandidierenden aus den eingegangenen Vorschlägen auswählt. Vielmehr war nun gewollt, die Anzahl der Nominierungen maßgeblich entscheiden zu lassen, die eine vorgeschlagene Person unabgesprochen kraft ihrer für dieses Amt notwendigen Qualifikationen und Ausgewiesenheit auf sich vereinen konnte. Damit wurde wunschgemäß die Verantwortung für die Erstellung der Kandidierendenliste weitgehend auf die Vorschlagsberechtigten in den Wissenschaftsgemeinschaften übertragen, Nominierungen in dem genannten Sinne vorzunehmen und durch Veröffentlichung dafür auch einzustehen. Für Fächer mit zu wenig Personenvorschlägen erhielt der Senat eine Ergänzungspflicht und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen zur Förderung der Chancengleichheit ein Ergänzungsrecht.

Diese Regelung hat der DFG-Senat grundsätzlich beibehalten, hat aber getreu der mit der Reform verfolgten Intention nachgesteuert und einige Akzente verschoben. So wurde die Anzahl der zulässigen Nominierungen je vorschlagender Institution reduziert – fachgebunden vorschlagsberechtigte Fachgesellschaften und Fakultätentage können nun maximal doppelt so viele Personen vorschlagen, wie es Plätze in dem konkreten Fach gibt. Fachungebunden Vorschlagsberechtigte wie DFG-Mitglieder und der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft dürfen für ein Fach nicht mehr Personen vorschlagen, als in dem jeweiligen Fach zu wählen sind. Alle Personen in einem Fach, die sechsmal oder öfter nominiert wurden, gelangen ungereiht in die oberste Ranggruppe. Falls diese mehr als das grundsätzlich maximal zulässige Dreifache der Plätzeanzahl in dem jeweiligen Fach umfasst, entscheidet das Los über die Aufnahme in die Kandidierendenliste. Zusätzlich werden Informationen über die Anzahl der Nominierungen einer kandidierenden Person und über die Namen der vorschlagenden Institutionen jetzt erst im Anschluss an die Wahl veröffentlicht.

Die neue Wahlordnung soll auch die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern weiter stärken. Wie bisher sollen Frauen und Männer jeweils in der Anzahl der Personen, die für jedes Fach zu wählen sind, auf der Kandidierendenliste vertreten sein. In der Vergangenheit konnte der Senat Kandidierende ergänzen, wenn eine Unterrepräsentierung eines Geschlechts vorlag, durfte dabei jedoch die zulässige Gesamtzahl der in einem Fach kandidierenden Personen nicht überschreiten. Jetzt ist der Senat bei Ergänzungen aus Gleichstellungsaspekten nicht mehr an die ansonsten weiterhin geltende Maximalanzahl von in einem Fach Kandidierenden gebunden und kann nun so lange ergänzen, bis keine Unterrepräsentierung mehr vorliegt.

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