Änderungen im Programm der Sonderforschungsbereiche (SFB)
Flexibilisierung des Programms und Stärkung der Gesamtbewertung
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) informiert über einige Änderungen im Programm der Sonderforschungsbereiche (SFB), die zum einen der Flexibilisierung des Programms und zum anderen der Stärkung der Bewertung des Verbunds als Ganzes bei der Begutachtung und Entscheidung dienen sollen.
Flexibilisierung des SFB-Programms
Der Hauptausschuss der DFG hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2015 auf Vorschlag des Senats- und Bewilligungsausschusses für die Sonderforschungsbereiche eine Flexibilisierung im SFB-Programm beschlossen.
Künftig werden „klassische“ Sonderforschungsbereiche von einer Hochschule beantragt, an der mindestens 60 Prozent der Teilprojekte angesiedelt sein müssen („Hochschulprinzip“). Bei der Berechnung werden alle Teilprojekte außer dem zentralen Verwaltungsprojekt berücksichtigt. Ergänzend können Sonderforschungsbereiche bis zu 40 Prozent externe Teilprojekte mit Teilprojektleitenden von anderen Hochschulen und/oder außeruniversitären Einrichtungen integrieren, wenn diese wissenschaftlich passfähig sind und einen wesentlichen Beitrag zum Sonderforschungsbereich leisten. Bezogen auf den gesamten Verbund darf der außeruniversitäre Anteil an Teilprojekten 30 Prozent nicht überschreiten. Gleichzeitig gilt der Schwerpunktbildung an der antragstellenden Universität erhöhte Aufmerksamkeit (siehe nachfolgenden Abschnitt zur Stärkung der Gesamtbewertung).
Auch weiterhin können zwei oder drei Hochschulen gemeinsam einen SFB/Transregio beantragen, wenn sie quantitativ etwa gleichgewichtig im Verbund vertreten sind. An jeder der antragstellenden Hochschulen muss eine Schwerpunktbildung vorliegen. SFB/Transregio können ebenfalls externe Teilprojekte und Teilprojektleitende von anderen Hochschulen und/oder außeruniversitären Einrichtungen integrieren, bis zu einem Drittel der Teilprojekte bei zwei antragstellenden Hochschulen beziehungsweise bis zu einem Viertel der Teilprojekte bei drei antragstellenden Hochschulen. Der außeruniversitäre Anteil an Teilprojekten darf, bezogen auf den Gesamtverbund, bei zwei antragstellenden Hochschulen 30 Prozent, bei drei antragstellenden Hochschulen 25 Prozent nicht überschreiten.
Bei bereits geförderten Sonderforschungsbereichen können im Fall von Neuberufungen an die antragstellende/-n Hochschule/-n binnen Jahresfrist Nachanträge für Teilprojekte eingereicht werden. Bei Transferprojekten und Öffentlichkeitsarbeitsprojekten, die über einen Nachantrag in einen Sonderforschungsbereich integriert werden sollen, muss ebenfalls mindestens eine der für die Teilprojektleitung vorgeschlagenen Personen einer antragstellenden Hochschule angehören. Im Fall des Wechsels einer/eines Teilprojektleitenden an eine andere deutsche Forschungseinrichtung kann die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler auf Antrag des Sonderforschungsbereichs weiter im Verbund aktiv bleiben, wenn die DFG dem zustimmt.
Initiativen und Einrichtungsanträge können diese Neuregelungen ab sofort in Anspruch nehmen. Die wenigen laufenden Sonderforschungsbereiche, die den neuen Regelungen nicht entsprechen, können bei Fortsetzungsanträgen bis zur Förderungshöchstdauer von zwölf Jahren die bisherigen Regelungen in Anspruch nehmen. Dies gilt analog auch für derzeit in Vorbereitung befindliche Antragsskizzen, die noch bis zum 1. August 2016 nach den bisherigen Regeln eingereicht werden können.
Stärkung der Gesamtbewertung bei der Begutachtung und Entscheidung
Neben dieser Flexibilisierung wurde beschlossen, der Gesamtbewertung des Verbunds in Begutachtung und Entscheidung größeres Gewicht zu verleihen, um so die Programmziele auch künftig konsequent umsetzen zu können. Ein Sonderforschungsbereich soll als Gesamtverbund ein erstklassiges langfristig angelegtes Forschungsprogramm umfassen, das von einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bearbeitet wird. Darüber hinaus soll ein Sonderforschungsbereich durch Schwerpunktbildung und unterstützende Strukturen an der/den antragstellenden Hochschule/-n gekennzeichnet sein. Bei der Begutachtung und Entscheidung wird deshalb zukünftig noch mehr Gewicht auf eine vertiefte Diskussion des Gesamtverbunds gelegt, und zwar anhand der folgenden Kriterien:
- Forschung (Qualität des Forschungsprogramms, Kohärenz und Synergien)
- Personen (Qualifikation, Publikationsleistung, internationale Sichtbarkeit)
- Schwerpunktbildung (Grundausstattung, Struktur- und Profilbildung)
- Unterstützende Strukturen (Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft, Management und Wissenstransfer)
Diese Änderungen werden zusammen mit sich daraus ergebenden Anpassungen im Ablauf von Begutachtungen vor Ort erstmals umgesetzt für die Begutachtungen, die zu Entscheidungen im Mai 2016 führen.
Weiterführende Informationen
Für nähere Informationen zu den vorgestellten Änderungen wenden Sie sich bitte an:
- Dr. Klaus Wehrberger,
Klaus.Wehrberger@dfg.d(externer Link),
Tel. +49 228 885-2355,
Fax +49 228 885-2777,
Kennedyallee 40,
53175 Bonn
Die relevanten Merkblätter sowie Antragsmuster stehen aktualisiert auf der DFG-Webseite zur Verfügung unter: