Information für die Wissenschaft Nr. 42 | 16. August 2010

Flexibilisierung der Förderbedingungen: Mehr Entscheidungsfreiheit an Universitäten und Forschungseinrichtungen bei Mittelverwendung

Die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen ihre Fördermittel künftig noch freier und ganz an den konkreten Bedürfnissen des geförderten Projekts ausgerichtet verwenden können. Um dies zu erreichen, hat die DFG ihre Förderbedingungen in einem zentralen Punkt neu geregelt und weiter flexibilisiert.

Aufgrund dieser Neuregelung kann die Entscheidung darüber, ob die Fördermittel für Personal, Sachmittel oder Geräte verwendet werden, in Zukunft grundsätzlich von den Universitäten und Forschungseinrichtungen selbst getroffen werden. Die bislang praktizierte Form der sogenannten Stellenbewilligung wird damit durch ein System der freien Umdisposition von Mitteln ersetzt. Als Konsequenz wird die DFG künftig statt Stellen pauschalierte Geldbeträge bewilligen.

Die weitere Flexibilisierung soll die DFG-Förderung noch einfacher und unbürokratischer machen und schnelle Entscheidungen vor Ort ermöglichen. Diese Entscheidungen sind jedoch weiterhin rein projektspezifisch und an den Entscheidungen des Begutachtungsprozesses orientiert zu treffen. Die DFG weist ausdrücklich darauf hin, dass die mit der Neuregelung verbundenen neuen Freiheiten nicht dazu führen dürfen, dass ausdrückliche Ablehnungen und andere Gutachterentscheidungen umgangen oder Mittel nicht projektspezifisch verausgabt werden. Ebenso wenig dürfen sie zu einer schlechteren Bezahlung oder sonstigen Verschlechterungen für von der DFG finanzierte Projektmitarbeiter führen. In diesem Punkt vertraut die DFG darauf, dass die Universitäten und Forschungseinrichtungen ihre Verantwortung gerade auch für den wissenschaftlichen Nachwuchs wahrnehmen werden.

Einzelheiten der Neuregelung

Die bisher ab einer Grenze von 30 Prozent erforderliche Genehmigung der DFG zur Umdisposition von Mitteln entfällt künftig. Allerdings gelten die Regeln zu den nicht abrechenbaren Kosten weiter. Dies gilt insbesondere für das Verbot der Finanzierung von sogenannter Grundausstattung. Außerdem sind Investitionsmittel von der Deckungsfähigkeit ausgenommen, soweit die Beschaffung der wissenschaftlichen Geräte durch die DFG erfolgt.

Um eine Umdisposition von Mitteln ohne Beteiligung der DFG zu ermöglichen, muss vorher für alle Beteiligten feststehen, wie viele Mittel zur Verfügung stehen. Daher wird die DFG in Zukunft in allen Verfahren nicht mehr Stellen einer bestimmten Entgeltgruppe, sondern pauschalierte Geldbeträge für Personal bewilligen. Damit ist auch eine weitere Neuerung verbunden: Aufgrund der Stufensystematik des TVL beziehungsweise TVöD reicht ein und derselbe Betrag zur Finanzierung verschiedener Entgeltgruppen aus. Eine feste Zuordnung der Personalmittel nach diesen Entgeltgruppen der Tarifverträge ist daher künftig weder notwendig noch sinnvoll.

Deshalb und um die Antragstellung auch für tarifrechtliche Laien zu erleichtern, wird die Beantragung und Ermittlung der Personalmittel in Zukunft nach bestimmten Fallgruppen erfolgen. Für diese Fallgruppen werden die pauschalierten Beträge von der DFG-Geschäftsstelle ermittelt. Die Beantragung und Bewilligung innerhalb dieser Kategorien erfolgt analog zu den bisherigen Stellenanteilen in Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. Die bewilligten Beträge müssen zur Finanzierung des vorgesehenen Personals ausreichen, wobei für mehrjährige Bewilligungen ein Bedarf für Tarifsteigerung oder steigende Sozialabgaben ebenfalls pauschaliert berücksichtigt wird. Ein Mehrbedarf kann nur im Rahmen eines Zusatzantrags bewilligt werden.

Durch diese Form der Personalmittelbewilligung sind die Universitäten und Forschungseinrichtungen im Rahmen der geltenden Tarifverträge bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse frei. Soweit ausnahmsweise kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann, bedarf die Umdisposition bewilligter Personalmittel in Mittel für einen Werkvertrag der vorherigen Zustimmung der DFG. Dabei wird auch darüber entschieden, was mit eventuell dadurch eingesparten Mitteln geschieht. Gleiches gilt für eine Umwandlung in Stipendienmittel.

Bei der Einführung und Anwendung dieser Regelungen gelten für alle Förderverfahren der DFG die drei folgenden Grundprinzipien:

  • Keine Umstellung von vorhandenen Bewilligungen

  • Zusatzanträge richten sich nach der Form der Ursprungsbewilligung

  • Fortsetzungsanträge werden wie Neuanträge behandelt

Zeitplan für die Umsetzung

Die beschriebenen Neuregelungen sollen nach folgendem Zeitplan umgesetzt werden:

  • In den Verfahren der Sachbeihilfe: für Anträge ab dem 1. September 2010

  • In den Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs: für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2011

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen sind im Merkblatt für Sachbeihilfe (DFG-Vordruck Nr. 1.02) und im Vordruck „Personalmittel- bzw. Personaldurchschnittssätze der DFG“ (DFG-Vordruck Nr. 60.12) über das Internetangebot der DFG abrufbar unter:

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der DFG-Geschäftsstelle sind die jeweils zuständigen Programmdirektorinnen und -direktoren sowie Referentinnen und Referenten in der Abteilung II „Fachliche Angelegenheiten der Forschungsförderung“ (Sachbeihilfe) beziehungsweise Abteilung III „Programm- und Infrastrukturförderung“ (Sonderforschungsbereiche und Graduiertenkollegs). Namen und Kontaktdaten sind zu finden unter: