Der Hauptausschuss der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat in seiner letzten Sitzung des Jahres 2009 die Regeln der Antragsberechtigung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Kern bestätigt. Mit dem Ziel, die Transparenz und Eindeutigkeit der Antragsberechtigung für außeruniversitäre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler weiter zu verbessern, wurde jedoch eine Neuformulierung beschlossen. Zahlreiche Ausnahmetatbestände von der Grundregel (Kooperationspflicht) wurden aufgehoben. Die Grundregel selbst wurde gleichzeitig enger gefasst.
Demnach sind ab dem 1.1.2010 alle etablierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Institute und Mitgliedseinrichtungen
der Max-Planck-Gesellschaft (MPG),
der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG),
der Helmholtz-Gemeinschaft (HGF) und
der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL)
sowie an mit diesen Organisationen assoziierten Forschungseinrichtungen, die aus öffentlichen Mitteln grundfinanziert werden, und
an deutschen Standorten international getragener Forschungseinrichtungen
für Anträge auf Sachbeihilfe bei der DFG kooperationspflichtig. Die Kooperationspflicht ist erfüllt, wenn die Wissenschaftlerin bzw. der Wissenschaftler den Antrag im Rahmen eines Gemeinschaftsantrags zusammen mit einem Angehörigen einer deutschen Hochschule (Universität oder auch Fachhochschule) einreicht und
die Federführung des Gemeinschaftsantrages eindeutig bei der bzw. dem Hochschulangehörigen liegt
oder
mindestens 50 Prozent der insgesamt bewilligten Mittel für die bzw. den Hochschulangehörige(n) bestimmt sind.
Projekte, deren Neu- oder Fortsetzungsantrag vor der Einführung der Kooperationspflicht am 1. März 2005 bei der DFG eingereicht wurden, genießen bis zum 1. September 2010 Vertrauensschutz.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Instituten der WGL sind von der Kooperationspflicht ausgenommen, solange ihre Einrichtung pauschal Mittel an die DFG abführt.
Etablierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen sind uneingeschränkt antragsberechtigt, sofern sie die allgemeinen Kriterien der Antragsberechtigung bei der DFG erfüllen.
Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler mit befristetem Arbeitsverhältnis an außeruniversitären Forschungseinrichtungen bleiben bei Anträgen auf Sachbeihilfe weiterhin uneingeschränkt antragsberechtigt.
Bei den Regeln zur Antragsberechtigung in den sogenannten koordinierten Verfahren und für Anträge auf Eigene Stelle, die an einem kooperationspflichtigen Institut oder einer kooperationspflichtigen Forschungseinrichtung eingerichtet werden soll, wurden keine Änderungen beschlossen.
Allgemeine Informationen zur DFG-Sachbeihilfe finden Sie auf:
Für fachspezifische Fragen finden Sie eine Liste von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern auf der Internetpräsentation der DFG unter: