Zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen

Logo: Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - zur Startseite Deutsche Forschungsgemeinschaft

FAQ: CO2-Kompensation

Ausgaben für die CO2-Kompensation von Dienstreisen der DFG Geförderten im DFG-Vorhaben

Wo findet sich die Kompensationsregelung für Dienstreisen der DFG-Geförderten?

Sie befindet sich unter der Überschrift „Reisen“ in den jeweiligen Verwendungsrichtlinien, auf die in ihrem Bewilligungsschreiben hingewiesen wird. Aufgrund dieser Regelung können die Kompensationszahlungen zu Lasten der DFG-Forschungsförderung abgerechnet werden.

Wie erfolgt die Zuordnung der Kompensationszahlungen zu einer konkreten DFG-Förderung?

Die Reisekosten werden einer bestimmten Forschungsförderung zugeordnet. Diese Forschungsförderung wird einem Förderkennzeichen, dem DFG-Geschäftszeichen (GZ.) bzw. einer Abrechnungsobjektnummer (AOBJ) zugeordnet.

Wie plane ich meine Dienstreise so, dass die Abrechnung für meine Einrichtung gut durchzuführen ist?

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Einrichtung, ob diese bereits eine zentrale Stelle für die Beschaffung von Zertifikaten eingerichtet hat. Falls ja, fragen Sie bei dieser Stelle bitte nach, wie die Kompensierungen an Ihrer Einrichtung durchgeführt werden. Erwähnen Sie bitte, dass die Kompensationsleistung Ihrer Dienstreise gemäß den Vorgaben der Verwendungsrichtlinien erfolgen muss und gemäß dem Abflussprinzip dem richtigen Verwendungsnachweis der DFG-Förderung zugeordnet werden muss.

Abflussprinzip - inwiefern ist das für die Kompensation meiner Dienstreise relevant?

Beachten Sie bitte, dass im Rahmen von haushaltsgebundenen Projektförderungen eine Kompensation aus Mitteln des jeweiligen Kalenderjahres nur erfolgen kann, wenn die Kompensationszahlungen auch im entsprechenden Kalenderjahr tatsächlich abfließen. Fließen die Kompensationszahlungen erst im nächsten Jahr ab, so sind sie in dem Verwendungsnachweis anzugeben, der für das Jahr abgegeben wird, in dem die Mittel tatsächlich abgeflossen sind. Abfluss von Reisekosten (ohne Kompensationszahlung) und Kompensationszahlung können also auseinanderfallen.

Ist die Kompensationsregelung der Verwendungsrichtlinie einschlägig, wenn ich eine Reise im Fernverkehrsnetz der Deutschen Bahn unternehme?

Nein. Da die Deutsche Bahn im Fernverkehr zu 100 % mit Ökostrom unterwegs ist, ist keine CO2e-Emmision zu kompensieren und sie rechnen die Reisekosten wie gewohnt ab. Es gibt keine weitere Mitteilungspflicht.

Wie gehe ich damit um, wenn auf meinem Reiseticket bereits eine CO2-Kompensation angegeben ist?

Sie können das Ticket ganz normal zu Lasten der DFG-Forschungsförderung abrechnen und im Verwendungsnachweis angeben.

Was muss ich für eine etwaige Vor-Ort-Prüfung beachten?

Vor Ort sind die Unterlagen der Berechnung und des Zertifikaterwerbs zu Prüfungszwecken aufzubewahren.

Ich habe die CO2-Emission für meine Dienstreise berechnet. Wem obliegt der Zertifikaterwerb?

Der Zertifikaterwerb obliegt Ihnen als Bewilligungsempfänger/in.

Wie ist mit den beschafften CO2-Zertifikaten bzw. den Kompensierungsleistungen zu verfahren?

Dokumentieren Sie bitte die Kompensierung der CO2e der betroffenen Dienstreisen nachvollziehbar. Erfolgt die Abrechnung Ihrer Bewilligung im Sonderkontenverfahren, so legen Sie bitte geeignete Belege vor.

Beschafft die DFG die Zertifikate zur Kompensierung der CO2e?

Die Zertifikate werden nicht beschafft. Die Kompensierung nach CDM-Standard oder vergleichbarem Standard erfolgt über die Bewilligungsempfängerin.

Ansprechpersonen

Wer kann mir in der DFG weiterhelfen, wenn ich Fragen zur genauen Umsetzung der Abrechnung der Zertifikatkosten bzw. der Berichtspflicht habe?

Wenden Sie sich gerne an die für die finanzielle Umsetzung Ihrer Förderung zuständige Stelle in der DFG.