Auch Hochschulen in privater Trägerschaft sind antragsberechtigt, solange sie als gemeinnützig anerkannt sind und die Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis umsetzen.
Eine einschlägige Publikationsbilanz ist ein wichtiges und hilfreiches, aber keineswegs das einzige Kriterium zur Beurteilung der Qualifikation einer Wissenschaftlerin oder eines Wissenschaftlers. Je nach Spezialgebiet und vorgesehener Rolle innerhalb des beantragten Forschungsimpulses kann auch entsprechende Praxiserfahrung sehr wichtig sein und als wesentlicher Qualifikationsnachweis dienen.
Das Vorhandensein eines eigenen Promotionsrechts ist keine Voraussetzung für die Antragsberechtigung einer HAW oder FH im Förderprogramm „Forschungsimpulse“.
Auch Kunsthochschulen, sofern sie nicht einer Universität gleichgestellt sind, sind antragsberechtigt. Sie müssen als gemeinnützig anerkannt sein und die Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis umsetzen.
Sie können einen Antrag überarbeiten und in Form einer Skizze in einer der darauffolgenden Ausschreibungsrunden erneut einreichen. Es empfiehlt sich, die Hinweise der Begutachtungsgruppe zu beachten und ggf. auch das Gespräch mit der Geschäftsstelle der DFG zu suchen.
Jede antragsberechtige HAW oder FH kann pro Ausschreibungsrunde eine Skizze einreichen und in der Folge maximal einen Antrag auf Einrichtung eines Forschungsimpulses stellen. Mit Blick darauf, dass pro Runde nur 5-7 Vorhaben in die Förderung aufgenommen werden können, ist mit einem überaus kompetitiven Auswahlverfahren zu rechnen, in dem möglichst vielen Hochschulen eine erfolgreiche Antragstellung ermöglicht werden soll.
Es ist geplant, eine Ausschreibungsrunde pro Jahr durchzuführen.
Eine Beantragung eines Forschungsimpulses für eine kürzere Förderperiode als für 5 Jahre ist nicht möglich. Um Forschungsschwerpunkte und -bedingungen an den Hochschulen nachhaltig zu stärken und damit eines der wesentlichen Ziele des neuen Förderinstruments zu erreichen, schafft eine verhältnismäßig lange Förderdauer deutlich bessere Voraussetzungen als eine kürzere Laufzeit.
Erfolge bei der Einwerbung von Drittmitteln können durchaus ein Kriterium für die Bewertung der Qualifikation von beteiligten Forschenden sein, wobei dies natürlich nicht nur für DFG-Mittel gilt. Insofern ist eine Erfahrung mit anderen Verfahren der DFG keine Voraussetzung, um sich an der Beantragung eines Forschungsimpulses beteiligen zu dürfen.
Von Seiten der DFG gibt es keinerlei Beschränkung hinsichtlich der maximalen Anzahl an Personen, die sich an einem Antrag beteiligen. Diese Entscheidung obliegt jeder HAW oder FH, die einen Antrag stellt und sollte sich aus inhaltlichen und organisatorischen Gründen ergeben. Hinsichtlich des maximal beantragbaren Budgets von 1 Mio. Euro pro Jahr und Antrag erscheint eine Gruppengröße von 5 bis 10 federführend Beteiligten als sinnvoll, wobei diese auch unter- oder überschritten werden darf.
Da es sich bei den Forschungsimpulsen um ein themenoffenes Programm handelt und Anträge aus allen Wissenschaftsgebieten in Konkurrenz zueinanderstehen, spielt die Fächerstruktur der DFG im Entscheidungsprozess keine Rolle. Die Zusammenstellung der Begutachtungsgruppe orientiert sich allein am fachlichen Zuschnitt der jeweiligen Skizze bzw. des jeweiligen Antrages.
Sie müssen nach der Absichtserklärung zunächst nur eine Skizze des geplanten Forschungsimpulses einreichen. Nur wenn sich aus der Begutachtung der Skizze ergibt, dass das Vorhaben gute Chancen auf eine Förderung hat, werden Sie zur Ausarbeitung eines Antrages aufgefordert.
Das Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren für die Skizzen, die Anfang 2024 eingereicht werden, wird voraussichtlich im Herbst 2024 abgeschlossen werden können. Für die Erstellung der Anträge, deren Begutachtung und Entscheidung wird ein weiteres Jahr benötigt werden, so dass mit einem Beginn der Förderung zum 01. Januar 2026 zu rechnen ist.
Grundsätzlich dürfen alle Angaben, die in der Antragsskizze gemacht werden, nach der Aufforderung zur Antragstellung bei der Ausarbeitung des Antrages geändert werden. Dabei ist zu beachten, dass größere Änderungen (wie zum Beispiel eine Änderung der Sprecherperson oder der inhaltlichen Ausrichtung) bei der Begutachtung zu Fragen führen werden und daher begründet werden sollten.
Nein, Antragsskizzen sind lediglich auf elektronischem Wege über Elan einzureichen.
Sollen in einem Projekt Untersuchungen am Menschen, an identifizierbarem menschlichem Material oder mit identifizierbaren personenbezogenen Daten erfolgen, ist die positive Stellungnahme (Ethikvotum) der örtlich zuständigen Ethikkommission erforderlich. Das Ethikvotum ist spätestens zum Start der Förderung vorzulegen. Sollten Sie entsprechende Untersuchungen planen, gehen Sie bitte bereits in der Skizze darauf ein und nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Ethikkommission auf.
Mit Blick auf die Suche nach fachlich geeigneten Gutachterinnen und Gutachtern sollte die Antragsskizze nach Möglichkeit in englischer Sprache verfasst werden, sofern keine wichtigen inhaltlichen Gründe dagegenstehen. Eine Orientierung kann auch anhand der Frage erfolgen, in welcher Sprache wissenschaftliche Veröffentlichungen in dem betreffenden Fachgebiet in der Regel erfolgen.
Dies ist innerhalb der gesamten Laufzeit durchaus möglich, sowohl innerhalb einer Förderperiode als auch bei einem Fortsetzungsantrag. Eine Person könnte zum Beispiel in der ersten Förderperiode von fünf Jahren aufgebaut werden, um in der zweiten Förderperiode eine tragende Rolle auszuüben.
Die Sprecherin/ der Sprecher sollte für die gesamte Dauer der ersten Förderperiode dem FIP vorstehen. Dies ist ein ebenso tragendes wie repräsentatives Amt. Innerhalb des Forschungsimpulses übernimmt die Sprecherin/ der Sprecher eine führende Rolle. Nach außen ist diese Person zentraler Ansprechpartner für die DFG und sichtbares Aushängeschild für den Forschungsimpuls. Aufgrund dieser sehr wichtigen Funktion, muss die Sprecherin/ der Sprecher im Hauptamt unbefristet dienstrechtlich berufene Professorin oder berufener Professor der antragstellenden Hochschule sein und die Anliegen des Forschungsimpulses in den Gremien der Hochschule vertreten können (siehe DFG Vordruck 50.1). Wenn dies entsprechend vorbereitet ist, kann in einer möglichen zweiten Förderperiode eine andere Person das Sprecheramt ausüben.
Formal antragsstellend in dem Programm „Forschungsimpulse“ sind die jeweiligen Einrichtungen (HAW/ FH), promoviertes FH Personal kann sicherlich als federführend beteiligte Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftler auftreten und auch eine Nachwuchsgruppenleitung beantragen, sofern dies für den Antrag sinnvoll erscheint. Wichtig ist in diesem Fall die Zusage der Einrichtung, dass im Falle einer Förderung die Stelle der betreffenden Person für die Dauer der Förderperiode zugesichert wird.
Antragstellerin ist formal die HAW oder FH, an der die beteiligten Forschenden maßgeblich tätig sind. Innerhalb der Gruppe übernimmt eine Person das Sprecheramt und fungiert in dieser Funktion unter anderem als primäre Ansprechperson für die DFG.
Die federführend beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen dauerhaft einen wesentlichen Beitrag zur Durchführung des Vorhabens leisten. Daher ist sicherzustellen, dass diese Personen vom ersten bis zum letzten Tag des beantragten Förderzeitraums über eine Stelle verfügen, die idealerweise an der antragsstellenden Hochschule angesiedelt ist. Dabei ist die Art der Stelle nicht festgelegt (also verbeamtet / unbefristet/ befristet etc.). Sollten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler während der beantragten Förderperiode in den Ruhestand treten, bietet es sich an, diese als kooperierende oder beteiligte Forschende einzubinden. Wenn trotzdem eine Aufnahme in den Kreis der Federführenden vorgesehen ist, muss im Antrag erläutert werden, inwiefern die Expertise, die diese Person einbringt, für den Zeitraum, in dem sie benötigt wird, zur Verfügung steht. Dies kann entweder dadurch gewährleistet sein, dass die Expertise nur in der Anfangsphase benötigt wird und nach dem Ausscheiden der Person weniger wichtig ist oder indem von Seiten der Hochschule eine Erklärung beigefügt wird, dass der Person während der gesamten Förderperiode Arbeitsmöglichkeiten und die nötige Grundausstattung zur Verfügung stehen, so dass sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst weiter am Verbund mitwirken kann.
Wie in den Verwendungsrichtlinie aufgeführt, können die persönlichen Bezüge der im Antrag als federführend ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nichts aus Projektmitteln finanziert werden.
Grundsätzlich ist beides möglich, wobei sich eine Antragstellung innerhalb eines bestehenden Forschungsschwerpunktes eher anbietet. Wenn mithilfe eines Forschungsimpulses ein neuer thematischer Schwerpunkt etabliert werden soll, bedarf dies einer besonders intensiven Vorbereitung sowie weiterer, über den Impuls hinausgehender Aktivitäten, um die Voraussetzungen für eine nachhaltige Verankerung des neuen Schwerpunktes zu schaffen.
Wesentliches Programmziel ist die Erschließung der Potenziale besonders forschungsorientierter HAWs und FHs. Einschlägige Vorarbeiten, die grundsätzliche Potenziale und Machbarkeiten geplanter Ansätze belegen, werden als Voraussetzung für eine erfolgversprechende Antragstellung gesehen. Gleichzeitig sollte aus den Anträgen auch klar hervorgehen, inwieweit die Beteiligten über existierende Arbeiten hinauszugehen planen.
Diese Ausrichtung ergibt sich aus der Satzung der DFG, derzufolge der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten darin besteht, aus der Wissenschaft selbst entwickelte Vorhaben im Bereich der erkenntnisgeleiteten Forschung zu fördern. Das Adjektiv bezieht sich dabei auf die Motivation, die einem Forschungsvorhaben zugrunde liegt. Diese speist sich bei DFG-geförderten Vorhaben typischerweise aus der Neugierde heraus, eine Forschungsfrage zu beantworten und weniger aus dem Ansporn, ein praktisches Problem zu lösen. Der Anspruch erkenntnisorientierter Forschungsvorhaben ist insofern immer ein innovativer. Gleichzeitig können auch erkenntnisorientierte Forschungsvorhaben einen Anwendungsbezug aufweisen, beispielsweise indem sie als Ausgangspunkte für neue Anwendungen dienen.
Ja, dies ist möglich, aber nicht erforderlich. Verschiedene Forschungsimpulse können strukturell sehr unterschiedlich ausgerichtet sein, die Entscheidung im Einzelfall sollte sich an der (inhaltlichen) Ausrichtung und an der Zielsetzung des Forschungsimpulses orientieren.
Das Ziel der Ausbildung und Vertiefung fachlicher Schwerpunkte bezieht sich auf die zur Antragstellung aufgerufenen Hochschulen, die in der Regel selbst entscheiden, auf welche Forschungsgebiete sie einen besonderen Fokus legen. Die gewählten Forschungsgebiete können gerne auch interdisziplinär angelegt sein. Meist handelt es sich dabei um Bereiche, zu denen Forschende an der Einrichtung bereits in der Vergangenheit signifikante Beiträge geleistet haben oder bei denen aus anderen Gründen (zum Beispiel dem Vorhandensein von Speziallaboren oder der Verfügbarkeit leistungsstarker Kooperationspartner) besonders gute Voraussetzungen bestehen, auf hohem Niveau zu forschen.
Diese Entscheidung obliegt den antragstellenden Hochschulen. Wichtig ist, dass durch die Zusammenarbeit im Verbund ein erkennbares Profil und ein erkennbarer Forschungsschwerpunkt entstehen. Dies zu gewährleisten wird umso herausfordernder, je weiter die Spezialgebiete der beteiligten Forschenden inhaltlich auseinander liegen.
Wie in allen Programmen der DFG wird auch bei den Forschungsimpulsen eine angemessene Grundausstattung erwartet und sollte die Förderung auch über die maximal mögliche Laufzeit des jeweiligen FIP hinaus einen nachhaltigen Effekt erzielen. Hierbei bestehen sehr unterschiedliche organisatorische und rechtliche Gegebenheiten in den jeweiligen Ländern, denen bei der Beurteilung der jeweiligen „Unterstützung“ im Begutachtungsprozess Rechnung zu tragen ist.
Bei den Forschungsimpulsen handelt es sich um Verbundprojekte in dem Sinne, dass mehrere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein gemeinsames Vorhaben voranbringen. Die beteiligten Personen können alle und sollten mehrheitlich an der antragstellenden Hochschule tätig sein. Die Einbindung von Forschenden anderer wissenschaftlicher Einrichtungen oder Anwendungspartnern ist möglich, aber keineswegs Voraussetzung.
Ja, die Weiterleitung von Mitteln innerhalb von Verbünden ist möglich und sollte intern über Kooperationsverträge geregelt werden. Allerdings dürfen nur wissenschaftliche Einrichtungen DFG-Mittel erhalten; Industriepartner müssen für ihren Teil eine eigene Finanzierung aufbringen.
Forschungsimpulse werden von einer HAW oder FH als alleiniger Antragstellerin beantragt, an der ein Großteil der geplanten Arbeiten durchgeführt werden soll. Gleichwohl ist es möglich, auch Forschende anderer HAW, FH, Universitäten oder außeruniversitärer Einrichtungen sowie aus der Industrie einzubeziehen. In diesem Falle ist auch eine anteilige Weiterleitung der Fördermittel an die Kooperationspartner möglich, was intern über Weiterleitungsverträge zu regeln ist. Kooperationspartner aus der Wirtschaft, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, dürfen keine DFG-Mittel erhalten, sondern müssen ihre Beiträge selbst finanzieren.
Forschungsimpulse bieten unterschiedliche Möglichkeiten zur Etablierung internationaler Kooperationen: Sowohl können im Ausland forschende Einzelpersonen als maßgeblich beteiligte Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler Konsortien verstärken, sofern sie wichtige Expertisen beisteuern können. Außerdem können auch Gastaufenthalte von ausländischen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern an der antragstellenden HAW oder FH aus Projektmitteln finanziert werden. Darüber hinaus sind auch Gastaufenthalte von Projektbeteiligten der antragstellenden Einrichtung bei kooperierenden Projektpartnern im Ausland möglich.
Selbstverständlich kann mit Kooperationspartnern auf der ganzen Welt zusammengearbeitet werden. Beschränkungen existieren lediglich mit Blick auf die Möglichkeit des Mitteltransfers ins Ausland zur Finanzierung der Umsetzung der dort angesiedelten Teile des Vorhabens. Die hierfür benötigten Mittel müssen in der Regel durch eine ausländische Förderorganisation oder die dortigen Partner selbst aufgebracht werden. Sollten Sie eine entsprechende Kooperation planen ist es sinnvoll, frühzeitig Kontakt mit ihren Ansprechpersonen in der Geschäftsstelle aufzunehmen.
Eine Beteiligung von einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern einer HAW oder FH an dem Antrag einer anderen Hochschule zählt nicht als eigener Antrag. Dies ist also möglich.
Ob eine Einbindung von einem oder mehreren Kooperationspartnern sinnvoll ist, kann von Antrag zu Antrag sehr unterschiedlich sein. Diese Frage hängt unter anderem davon ab, ob die zur Bearbeitung des Forschungsthemas notwendigen Expertisen alle bereits an der antragstellenden HAW oder FH vorhanden sind oder ob durch den Schulterschluss mit einem Kooperationspartner eine Lücke geschlossen oder in anderer Weise ein erkennbarer Mehrwert geschaffen werden kann. Da das Programm auch der Förderung hochschulübergreifender Kooperationen dienen soll, bietet sich eine Zusammenarbeit insbesondere dann an, wenn sich in räumlicher Nähe zu der antragstellenden HAW oder FH eine weitere Einrichtung befindet, an der zu einem verwandten thematischen Schwerpunkt geforscht wird.
Ja, die Weiterleitung von Mitteln innerhalb von Verbünden ist möglich und sollte intern über Kooperationsverträge geregelt werden. Allerdings dürfen nur wissenschaftliche Einrichtungen DFG-Mittel erhalten; Industriepartner müssen für ihren Teil eine eigene Finanzierung aufbringen.
Die Programmpauschale zur Deckung indirekter Projektausgaben wird zusätzlich zur maximalen Fördersumme gewährt. Bitte beachten Sie, dass die Programmpauschale ab dem Jahr 2023 nur an Einrichtungen vergeben werden kann, die ihre Verwendung in Leitlinien festgehalten haben.
Ja, mit Projektmitteln dürfen auch Nutzungsgebühren für externe Infrastruktur beglichen werden. Bei konkreten Fragen zu Großgeräten wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden der Gruppe.
Nein, die Begleichung von Wartungskosten für eigene Großgeräte ist Aufgabe der Grundausstattung.
Bei der Beantragung und Verwendung der Mittel genießen die Hochschulen ein hohes Maß an Flexibilität. Entsprechend können auch Stellen für Promovierende weiterfinanziert werden, die bereits mit ihrer Arbeit begonnen haben, solange damit ein inhaltlicher Beitrag zum jeweiligen Forschungsimpuls verbunden ist.
Ja, die bewilligten Mittel werden komplett über die DFG ausgezahlt, die wiederum anteilig von Bund und Ländern finanziert wird.
Die Mittel für Forschungsimpulse werden nicht personengebunden bewilligt, sondern Bewilligungsempfängerin ist die antragstellende beziehungsweise mittelverwaltende Hochschule. Wie Einzelfallregelungen bei Weggängen aussehen obliegt der Entscheidung der jeweiligen Hochschule.
Grundsätzlich sind die bewilligten Projektmittel projektspezifisch zu verausgaben, was aber nicht ausschließt, Personal- oder Sachmittel für projektspezifische Zwecke zu verwenden, die an In-Instituten oder zentralen Einrichtungen innerhalb der Hochschule angesiedelt sind. Bei der Finanzierung von Stellen für Koordinatorinnen oder Koordinatoren eines Verbundprojekts wäre beispielsweise eine Projektspezifität gegeben.
Die antragstellende Hochschule ist im Erfolgsfall zugleich Antragstellerin und Bewilligungsempfängerin. Die Mittelvergabe erfolgt also nicht personenbezogen.
Bitte stellen Sie sicher, dass die Sprecherperson über ein elan-Benutzerkonto verfügt und die hinterlegten Kontaktdaten für diese Person und für die Hochschulleitung aktuell sind. Da für die Einrichtung eines elan-Benutzerkontos mehrere Arbeitsschritte notwendig sind, planen Sie hierfür bitte mindestens eine Woche Vorlauf ein. Eine detaillierte Anleitung für die Einreichung einer Antragsskizze im Programm Forschungsimpulse finden Sie in diesem Handou.
Elan-Accounts sind personengebunden, der Antrag ist aus datenschutzrechtlichen Gründen unbedingt durch die Sprecherin beziehungsweise den Sprecher einzureichen, siehe auch Vordruck 16.0, Seite 22 von Seite 22. Dafür ist ein persönliches elan-Konto notwendig. Sie werden die zentrale Ansprechpartnerin/ der zentrale Ansprechpartner für die DFG sein. Außerdem muss das digital generierte Quittungsdokument, welches Sie nach Einreichen des Antrages über das Elan-Portal erhalten von Ihnen und der Leitung der FH/ HAW unterschrieben und innerhalb von 5 Werktagen per Post an die Geschäftsstelle gesendet werden.