Pressemitteilung Nr. 39 | 10. Oktober 2013
Wissenschaftliches Fehlverhalten: DFG beschließt Maßnahmen in zwei weiteren Fällen
Hauptausschuss spricht zwei schriftliche Rügen und eine Antragssperre für zwei Jahre aus
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus Fällen von wissenschaftlichem Fehlverhalten. Der Hauptausschuss von Deutschlands zentraler Forschungsförderorganisation beschloss auf seiner Sitzung am 10. Oktober 2013 in Bonn in zwei weiteren Fällen Maßnahmen gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. In beiden Fällen folgte er dabei den vorangegangenen Untersuchungen und Empfehlungen des DFG-Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Im ersten Fall hatte ein Wissenschaftler in seinem Antrag für ein DFG-Forschungsstipendium eine unrichtige Angabe über den Publikationsstand eines Manuskripts gemacht. Dieses war von ihm als „in press“ angegeben worden, obwohl es dieses Stadium noch nicht erreicht hatte und sich lediglich „in preparation“ befand. Die unrichtige Angabe war im Rahmen der Begutachtung durch eine Gutachterin festgestellt worden.
Der daraufhin eingeschaltete Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens bewertete die unrichtige Angabe als wissenschaftliches Fehlverhalten und das Vorgehen des Wissenschaftlers als zumindest grob fahrlässig. Wie schon in früheren Fällen stützte der Ausschuss seine Bewertung auf die Feststellung, dass die DFG Antragstellerinnen und Antragstellern ein hohes Vertrauen entgegenbringt, wenn sie deren Angaben in einem Antrag als Grundlage für die Beurteilung eines Forschungsvorhabens anerkennt. Angaben über eine Publikation stellen zudem einen wichtigen, elementaren Teil in einem Antrag dar, auf dessen Grundlage auch das Publikationsverhalten bewertet werden soll. „Da aufgrund dieser Angaben Entscheidungen über beachtliche finanzielle Förderleistungen getroffen werden, gebietet es die wissenschaftliche Redlichkeit und letztlich eine allgemein bestehende Pflicht im Rechtsverkehr, dem zukünftigen Vertragspartner und Drittmittelgeber gegenüber wahrheitsgemäße Angaben zu machen“, betonte DFG-Generalsekretärin Dorothee Dzwonnek nach der Entscheidung des Hauptausschusses.
Im zweiten der jetzt entschiedenen Fälle ging es um ein Plagiat. Hier hatte eine Wissenschaftlerin in einem Förderantrag Textstellen aus Publikationen Dritter ohne Nennung der Quellen wörtlich übernommen. Auch dies war zunächst während der Begutachtung aufgefallen, bevor im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens in der DFG-Geschäftsstelle weitere wörtliche Übernahmen ohne korrekte Quellennennung festgestellt wurden. Die nicht korrekten Textübernahmen betrafen weite Teile des Förderantrags, darunter Ausführungen zu den Zielen und Methoden sowie zum Arbeitsprogramm des beantragten Forschungsprojekts.
Der DFG-Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erkannte auch in diesem Fall ein wissenschaftliches Fehlverhalten. Die Einlassung der Wissenschaftlerin, trotz der Übernahme fremder Textstellen stamme die Idee des Antrags allein von ihr, ließ der Ausschuss dabei nicht gelten. Nach seiner Auffassung erschwerten vielmehr die zahlreichen Plagiate die Sicht auf das eigene konkrete Antragsziel. Zudem habe auf diese Weise die Begutachtung positiv beeinflusst werden sollen. Schließlich habe die Wissenschaftlerin aufgrund ihrer langjährigen wissenschaftlichen Tätigkeit und Erfahrung die Pflicht, einen Antrag nach den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu formulieren.
„Es handelt sich gerade in der Wissenschaft um einen elementaren Grundsatz, Quellen Dritter durch Zitat zu verdeutlichen und nicht als eigene Idee auszugeben. Dies gewinnt nochmals an Bedeutung, als die Einreichung eines Antrags Grundlage für eine Bewilligung sein soll. Dem Forschungsförderer ist ein korrekter, verlässlicher Antrag vorzulegen“, stellte DFG-Generalsekretärin Dzwonnek hierzu fest.
Vor diesem Hintergrund hielt es der Hauptausschuss der DFG in diesem Fall für nicht mehr ausreichend, allein eine „schriftliche Rüge“ auszusprechen. Die Wissenschaftlerin wurde deshalb zusätzlich für zwei Jahre von der Antragsberechtigung ausgeschlossen.
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