Voraussetzungen für die aktive Wahlberechtigung

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Die aktive Wahlberechtigung setzt nach § 2 Nr. 1 der Wahlordnung das Vorliegen persönlicher Qualifikationen sowie nach § 2 Nr. 3 WahlO die Zugehörigkeit zu einer Wahlstelle (Mitgliedseinrichtung der DFG oder sonstige Wahlstelle) voraus. Für die aktive Wahlberechtigung persönlich qualifiziert sind

  • Wissenschaftler*innen, die vor dem ersten Tag der Wahlfrist ihr Studium abgeschlossen und ihre mündliche Doktorprüfung bestanden haben sowie
  • Professor*innen (einschließlich Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren),

wenn sie am ersten Tag der Wahlfrist eine nicht auf diesen Tag beschränkte wissenschaftlich forschende Tätigkeit ausüben.

Die weiterhin erforderliche Zugehörigkeit zu einer Wahlstelle ist gegeben, wenn eine Person ihre nicht auf den ersten Tag der Wahlfrist beschränkte wissenschaftlich forschende Tätigkeit

  • an einer wissenschaftlichen Einrichtung ausübt, die Mitglied der DFG ist (§ 9 Nr. 1 WahlO). Eine Liste aller Mitglieder ist auf dieser Homepage verfügbar (Link s.u.).
  • an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ausübt, die das Recht verliehen bekommen hat, eine sonstige Wahlstelle nach § 9 Nr. 2 WahlO einzurichten (An-tragsfrist hierfür: 31.07.2022). Die Entscheidung, welche wissenschaftlichen Einrichtungen sonstige Wahlstellen einrichten dürfen, unterliegt bestimmten Voraussetzungen (vgl. §§ 9 Nr. 2, 2 Nr. 4 c), b) WahlO) und erfolgt im Herbst 2022, oder
  • anderswo ausübt, aber das aktive Wahlrecht als Einzelperson verliehen bekommt und damit der Wahlstelle der DFG angehört (sogenannte Einzelwählende nach §§ 2 Nr. 4 und 9 Nr. 2 c) WahlO). Hierzu müssen die zur Verleihung des aktiven Wahlrechts als Einzelwählende vorgeschlagenen Personen die Ergebnisse aus ihrer wissenschaftlich forschenden Tätigkeit frei publizieren können und an das deutsche Wissenschaftssystem angebunden sein.

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