Die Berliner Notgemeinschaft mit ihren Geschäftsführern Dr. Karl Griewank und später Prof. Stuchtey setzte sich zum Ziel, trotz unsicherer rechtlicher Rahmenbedingungen und begrenzter finanzieller Möglichkeiten ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, um in Zukunft als gesamtdeutsche Forschungsförderorganisation wieder in größerem Rahmen wirken zu können. Dabei hatten sie folgende Aufgaben zu bewältigen:
Im Folgenden sollen diese Aufgabenbereiche näher beschrieben werden:
Die sowjetische und später die amerikanische Besatzungsmacht sprachen kein Verbot der Tätigkeit der Notgemeinschaft aus, und der Berliner Magistrat setzte Karl Griewank am 1. Juli 1945 als provisorischen Geschäftsführer ein.
Die Notgemeinschaft, die Preußische Akademie der Wissenschaften als auch die in Berlin verbliebenen Kaiser-Wilhelm-Institute bezogen ihren Etat zunächst vom Magistrat der Stadt Berlin. Im Sommer 1946 setzte der Magistrat auf Anweisung der Alliierten Kommandantur Berlins den Etat dieser Wissenschaftseinrichtungen auf null. Die Kaiser-Wilhelm-Institute konnten nach massivem Eingreifen der amerikanischen Militärregierung ihre Tätigkeit im Herbst wiederaufnehmen. Die Finanzierung der nun umbenannten „Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin“ übernahm die Universität Berlin (später Humboldt Universität). Die Notgemeinschaft wiederum wurde durch die Akademie aufgefangen: Sie übernahm Personal- und Verwaltungskosten und führte die Notgemeinschaft in ihrem Etat als „Arbeitsstelle für wissenschaftliche Förderung“ weiter.
Die Übernahme des Etats der Notgemeinschaft durch die Akademie erfolgte nicht ohne Eigennutz: Die sowjetische Militäradministration wollte die Preußische Akademie der Wissenschaften nach Moskauer Vorbild zum „höchsten wissenschaftlichen Zentrum Deutschlands“ ausbauen. Die Akademieleitung unterstützte diese Richtung, sah sie doch darin die Chance, aus ihrer bisherigen Randstellung im deutschen Wissenschaftssystem herauszukommen, zudem wollte sie ihre Ausstrahlung nach Westdeutschland erreichen. Die Notgemeinschaft schien als Türöffner dazu geeignet und rückte in den Fokus des Interesses der Akademie. Am 17. November 1945 schlugen der Präsident der Akademie der Wissenschaften, Prof. Stroux und Vizepräsident Prof. Stille, gleichzeitig Vorsitzender des Präsidialausschusses, eine „engere Anlehnung der Notgemeinschaft an die Berliner Akademie“ vor, „die wohl am geeignetsten sei, einstweilen treuhänderisch einzugreifen.“ Karl Griewank jedoch wehrte derartige Übernahmegedanken ab: Er stimme zwar einem engen Verhältnis zwischen Notgemeinschaft und Akademie zu, jedoch „müsse man im Auge behalten, daß eine völlige Verschmelzung oder Angliederung nicht in Frage komme, da die Aufgaben sich räumlich und auch sachlich nicht decken.“
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestellte am 11. November 1946 „anstelle des fehlenden Vorstandes für die Zeit bis zur Behebung des Mangels“ Prof. Stuchtey in seiner Funktion als Vorsitzenden des Präsidial-Ausschusses als Vorstand. Diese Eintragung diente der Berliner Notgemeinschaft als rechtliche Absicherung, aber auch, um gegenüber den westlichen Wissenschaftsinstitutionen ihre Legitimität zu unterstreichen. Der Präsidialausschuss „soll die Notgemeinschaft sichtbar für die ganze deutsche deutsche Wissenschaft repräsentieren (…) und verhindern, daß durch entsprechende Sondergründungen in den einzelnen Besatzungszonen eine Zersplitterung eintritt.“
Die Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin kündigte dem Personal der Geschäftsstelle der Notgemeinschaft zum 15. November 1948 ohne Angabe von Gründen, zwei Wochen später wurden die Sachmittel gestrichen. Die Einstellung der Finanzierung der Notgemeinschaft folgte wohl im Zuge der allgemeinen angespannten finanziellen Situation der Akademie: Diese forderte Ende September 1948 ihre Institute auf, Geld nur für wissenschaftliche Forschungsaufgaben auszugeben und nicht unbedingt notwendige Ausgaben zu vermeiden.
Die fünf Mitarbeiter*innen der Notgemeinschaft erhoben Einspruch gegen die Kündigung, jedoch ohne Wirkung. Die Einstellung der Gehaltsauszahlung erfolgte ab 1. Januar 1949. Die Mitarbeiter*innen erhielten Arbeitslosenunterstützung, arbeiteten aber trotzdem für die Notgemeinschaft weiter. Erst 1950 konnten ihre Gehälter wieder bezahlt werden. Die Miete der Büroräume in der Podbielskiallee musste gestundet werden und konnte erst Anfang 1951 beglichen werden.
In den Jahren 1945 bis 1949 schwebte ständig die Gefahr über die Berliner Notgemeinschaft, dass die russische und später amerikanische Besatzungsmacht sie auflösen oder ihr gesamtes Vermögen beschlagnahmen könnte. Tatsächlich wurde das Grundstück in der Grunewaldstraße 35 von der amerikanischen Besatzungsmacht mit der Begründung beschlagnahmt, dass die Notgemeinschaft zum großen Teil aus Reichsmitteln finanziert sei. Die Notgemeinschaft stellte daraufhin bei der amerikanischen Militärbehörde am 16. Juli 1945 einen „Antrag auf Aufhebung einer Beschlagnahmeverfügung.“ Dieser wurde von den zuständigen amerikanischen Stellen angenommen, aber nicht positiv beschieden.
Zwei Gesetze waren vor allem für den Status der Notgemeinschaft maßgebend:
Das „Gesetz Nr. 52 Sperre und Kontrolle von Vermögen“ der amerikanischen Militärregierung listete 45 Personengruppen auf, deren Vermögen der Beschlagnahme unterworfen werden. Auch darunter ist die Notgemeinschaft nicht zu finden, und eine Anwendung des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung auf die Deutsche Forschungsgemeinschaft ist von keiner Seite erfolgt.
Das „Kontrollratsgesetz Nr. 2 Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen“ vom 10. Oktober 1945 legte fest, welche Nazi-Organisationen aufzulösen seien. Die Notgemeinschaft befand sich nicht unter den 62 aufgelisteten Organisationen. Sie wurde auch nicht aufgelöst.
Die Notgemeinschaft hätte, wie alle anderen Organisationen auch, eine Neulizenzierung beantragen müssen. Dies vermied sie jedoch, da sie nur eine Lizenz für die amerikanische Besatzungszone Berlins erhalten hätte und eine Genehmigung für die Tätigkeit der Notgemeinschaft für Gesamtdeutschland nicht möglich war.
Am 22. März 1947 legte die Alliierte Kommandantur in Berlin das Zulassungsverfahren für nichtpolitische Organisationen, Verbände und Vereine fest. Im amerikanischen Sektor war für die Lizenzerteilung der „Custodian of NSDAP-properties in the American Sector of Berlin, app. by the Military Government“ – kurz: Der Treuhänder für NSDAP-Vermögen - zuständig. Diese Dienststelle überprüfte alle Lizenzanträge dahingehend, ob die jeweilige Organisation unter das „Gesetz Nr. 52 „Sperre und Kontrolle von Vermögen“ vom 24. August 1945 fiel. Erst, wenn feststand, dass das Gesetz Nr. 52 keine Anwendung findet, konnte die Organisation zugelassen werden.
Die Notgemeinschaft wurde am 27. August 1947, 2. März 1948 und 11. Oktober 1949 vom Custodian gefragt, ob sie eine Lizenz besitze oder ein Lizenzantrag gestellt wurde. Die Notgemeinschaft beantwortete die Anfragen mit dem Hinweis, dass ihnen ein Antrag auf Neuzulassung „aus Gründen der Zonentrennung noch nicht ratsam erschien“.
Da eine Lizenz für die Notgemeinschaft nicht vorlag, war es nur folgerichtig, dass die Dienststelle „Custodian of NSDAP-properties“ am 10. Dezember 1949 die Notgemeinschaft unter Treuhänderschaft stellte. Sie löste die Geschäftsfähigkeit der Notgemeinschaft auf und setzte einen Treuhänder - den jeweiligen amtierenden Geschäftsführer der Notgemeinschaft - für die Vermögensverwaltung ein. Dieser war Prof. Stuchtey und nach dessen Wegzug aus Berlin 1950 Oberregierungsrat Pröstler. Der Custodian stellte aber am 6. Februar 1950 klar, dass der Verein nach seiner Wiederlizenzierung seine Rechtspersönlichkeit wiedererhalten könne und die Vermögenskontrolle aufgehoben werde.
Sowohl der Berliner Magistrat als auch die Berliner Zentralbank wussten von der fehlenden Lizenzierung der Notgemeinschaft und versuchten, daraus Kapital zu schlagen:
Hier kommt ein weiteres Gesetz ins Spiel: Die „Kontrollratdirektive Nr. 50 Verfügung über Vermögenswerte, die (…) im Kontrollratgesetz Nr. 2 aufgeführten Organisationen gehört haben.“ In dieser Direktive wurde festgelegt, wer die Vermögenswerte der liquidierten Nazi-Institutionen erhalten soll.
Der Magistrat von Groß-Berlin war der Auffassung, dass die Notgemeinschaft unter das Kontrollratgesetz Nr. 2 falle, und er Anspruch auf das Vermögen der Notgemeinschaft habe. Er stellte daher bei der „Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte lt. Kontrollratdirektive Nr. 50“ am 2. Januar 1950 den Antrag auf „Übertragung des Eigentums an dem in Berlin-Steglitz, Grunewaldstrasse 35 gelegenen Grundstück“. Zunächst legte er dar, warum die Notgemeinschaft kein Recht auf Eigentum mehr habe: Sie sei zwar nicht im „Kontrollratsgesetz Nr. 2 Auflösung und Liquidierung von Naziorganisationen“ als NSDAP-Organisation genannt, aber sie sei doch „mindestens als eine Organisation anzusehen, die von der NSDAP abhängig gewesen ist, bzw. als eine Nazieinrichtung, die von der NSDAP als Werkzeug ihrer Herrschaft geschaffen und benutzt worden war.“ Die Notgemeinschaft müsse daher aufgelöst werden. Ihr Vermögen sei dem Berliner Magistrat zu übertragen gem. „Kontrollratsdirektive Nr. 50“ vom 29. April 1947, in der festgelegt sei, dass Eigentum von Organisationen, die durch das Kontrollratgesetz Nr. 2 verboten wurden, „der Regierung des Landes oder der Provinz zu übertragen (ist), wo sich die Vermögenswerte befinden.“
Sowohl die Notgemeinschaft als auch der Haupttreuhänder widersprachen dem Magistrat: Da die Notgemeinschaft schon 1920 gegründet wurde, könne sie gar kein Werkzeug der NSDAP gewesen sein. Auch sei das geltende Verfahren so, dass alle Vereine bis zu ihrer Neulizensierung „automatisch unter das Gesetz Nr. 52 fallen, was jedoch nicht gleichbedeutend mit ihrer Einstufung als Naziorganisation ist.“ Der Magistrat nahm am 6. Februar 1950 unter Vorbehalt, dass die Notgemeinschaft „doch eine nazistische Organisation gewesen ist“, seinen Antrag zurück.
Ebenfalls versuchte die Berliner Zentralbank, die Umstellung der Guthaben der Notgemeinschaft von Reichsmark auf Deutsche Mark und damit die spätere Auszahlung zu verhindern. Sie wies auf die nationalsozialistische Vergangenheit der Notgemeinschaft hin und betitelte sie als eine „zur Kriegführung errichtete Gesellschaft“. Es müsse geklärt werden, „welche Tätigkeit sie während des Krieges entfaltet hat.“
Auch hier widersprach die Notgemeinschaft der Einschätzung der Zentralbank und beschrieb detailliert die geschichtliche Entwicklung der Notgemeinschaft und ihren gegenwärtigen Status. Die Berliner Discontobank bestätigte schließlich am 8. November 1950 die Umstellungsfähigkeit der Konten.
Mit der Gründung der Bonner Notgemeinschaft im Januar 1949 gab es zwei Notgemeinschaften: Die „Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft“ in Bonn und die „Deutsche Forschungsgemeinschaft (Deutsche Gemeinschaft zur Erhaltung und Förderung der Forschung früher Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft) e.V.“ in Berlin. Ein Fortbestehen beider Notgemeinschaften war, vor allem aus westdeutscher Sicht, nicht vorgesehen.
Der geschäftsführende Vizepräsident der Bonner Notgemeinschaft, Kurt Zierold, brachte es auf den Punkt, als er das Ziel seiner Besuche in Berlin im Juni und Oktober 1950 pragmatisch beschrieb: „Die Hauptfrage ist nun, wie die neue Notgemeinschaft an das Vermögen der alten herankommt“
Doch was fand Zierold im Sommer 1950 in Berlin vor?
Die Vermögensverhältnisse waren weiterhin nicht geklärt, der Zugriff auf das Vermögen der Berliner Notgemeinschaft war nicht gegeben:
Zudem fand Zierold einen schwachen Vorstand der Berliner Notgemeinschaft vor, da er zerstritten war und in der Wissenschaft West-Berlins und Westdeutschlands kaum Anerkennung fand: Oberregierungsrat Pröstler wurdevon der amerikanischen Treuhänderschaft nach dem Tode Prof. Stuchteys als Kommissarischer Geschäftsführer eingesetzt. Diese Bestellung erkannte das Registergericht nicht an; zudem besaß Pröstler keine Rückendeckung der Westberliner Universitätsrektoren.
Prof. Stille als Vorsitzender des Präsidial-Ausschusses war noch als Notvorstand im Vereinsregister eingetragen. Doch wegen seiner Nähe zur sowjetischen Führung im Ostsektor Berlins und später in der DDR fand er kein Vertrauen bei den Westberliner Universitätsrektoren.
Um einen Überblick über die rechtliche Lage der Berliner Notgemeinschaft zu erhalten und mögliche Lösungswege zur juristisch einwandfreien Übertragung des Eigentums auf die Bonner Notgemeinschaft zu finden, führte Kurt Zierold im Juni und im Oktober 1950 in West-Berlin Gespräche mit allen relevanten Entscheidungsträgern, mit der „Scientific Research Division“ der amerikanischen Militärbehörde, der Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte, dem Registerrichter beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg und den Rektoren der TU Berlin und der FU Berlin.
Zunächst initiierte Zierold, dass im November 1950 das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als neuen Notvorstand Prof. Ramsauer der TU Berlin bestellte, da der bisher amtierende Notvorstand Prof. Stille nach Westdeutschland verzogen war.
Alle weiteren Schritte wurden folgendermaßen festgelegt: Zunächst soll eine Mitgliederversammlung der „alten“ Notgemeinschaft einberufen werden, die statt des bisherigen vom Amtsgericht eingesetzten Notvorstands einen ordnungsgemäßen Vorstand wählt und die noch gültige Satzung von 1937 von nationalsozialistischen Regelungen befreit. Nach Eintragung des Vorstands in das Vereinsregister und der neuen Satzung soll eine zweite Mitgliederversammlung die Auflösung ihres Vereins beschließen und alle Werte auf die Bonner Notgemeinschaft übertragen.
Die Berliner Notgemeinschaft rief zu einer Mitgliederversammlung in Heidelberg am 4.1.1951 auf, verbunden mit einer dort stattfindenden Rektorenkonferenz.
Ziel der Mitgliederversammlung sei, so die Eröffnungsworte des Notvorstands Prof. Ramsauer, „die Voraussetzung dafür zu schaffen, die Werte der alten Forschungsgemeinschaft in Berlin zu retten. Es sei dagegen nicht die Absicht, die Forschungsgemeinschaft bzw. die Notgemeinschaft in irgendeiner Form länger aufrecht zu erhalten als unbedingt notwendig.“
Die Einladung ging an die Mitglieder, die in der letztgültigen Satzungsfassung von 1938 genannt wurden. Hochschul- und Forschungseinrichtungen, die nach 1945 gegründet wurden, waren daher auf der Versammlung in Heidelberg nicht anwesend.
Zunächst wählte die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand der Berliner Notgemeinschaft: Prof. Stranski von der TU Berlin wurde ihr Vorsitzender und Rechtsanwalt Grüner, Syndikus der FU Berlin, der Geschäftsführer.
Des Weiteren wurde die Satzung von nationalsozialistischen Paragraphen befreit: Statt der in § 4 der Satzung von 1938 festgelegten Ernennung eines Präsidenten „durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung“ solle nun ein Vorstand aus drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Die in § 9 genannte Festsetzung, dass der Reichsminister für Wissenschaft über die Auflösung des Vereins als auch über das Vermögen bestimmen kann, wurde ebenfalls geändert: Die Mitgliederversammlung habe die Auflösung des Vereins zu beschließen und das Vermögen dürfe nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Im Oktober 1950 hob das Gesetz über die Vereins- und Versammlungsfreiheit die Lizenzpflicht auf, und am 21. März 1951 wurden der in der Mitgliederversammlung in Heidelberg am 4. Januar 1951 gewählte neue Vorstand sowie die Satzungsänderungen in das Vereinsregister eingetragen.
Damit war der Weg für die Beendigung der Vermögenskontrolle frei: Am 29. März 1951 erklärte der Treuhänder des NSDAP-Vermögens die Aufhebung der Vermögenskontrolle über die Notgemeinschaft, „nachdem die Wiedereintragung der Notgemeinschaft sowie die Bestellung funktionsfähiger Organe nachgewiesen worden ist. (…) Die volle Verfügungsgewalt ist damit wieder auf Sie übergegangen.“
Die Mitgliederversammlung am 18. Mai 1951 in München, wo auch am gleichen Tag eine außerordentliche Sitzung der Bonner Notgemeinschaft stattfand, dauerte nur fünf Minuten: Auf ihr wurde beschlossen, den Verein aufzulösen, das Eigentum am Grundstück Grunewaldstraße 35 sowie die Leihgaben auf die Bonner Notgemeinschaft zu übertragen, und das Barvermögen von ca. 160.000 DM „für Zwecke der Westberliner Forschung“ zu verwenden.
Die Auflösung des Vereins wurde am 21. Juli 1951 im Amtsblatt von Berlin öffentlich bekanntgegeben. Nach Ablauf des Sperrjahrs gemäß § 51 BGB galt die Notgemeinschaft im Juli 1952 als aufgelöst.
Am 4. Juli 1952 erfolgte endlich die Freigabe des Grundstücks Grunewaldstraße durch die amerikanische Besatzungsmacht. Das amerikanische Konsulat zog aus der Grunewaldstraße aus, und im September 1952 vermietete die Deutsche Forschungsgemeinschaft das Gebäude an den Senat von Berlin.
Historische Förderfälle in GEPRIS Historisch
Die im Jahr 2020 anlässlich des hundertsten Gründungstages der DFG-Vorgängereinrichtung „Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft“ veröffentlichte Datenbank GEPRIS Historisch macht mehr als 50.000 Förderfälle der Jahre 1920 bis 1945 unter Beteiligung von über 13.000 Wissenschaftler*innen recherchierbar. Das System wird ergänzt um einen umfangreichen Textapparat, der in mehreren Kapiteln auch auf Fragestellungen mit Bezug zur NS-Zeit eingeht.
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