Pressemitteilung Nr. 25 | 30. Juni 2022

Wissenschaftliches Fehlverhalten: Entscheidungen in drei Fällen

Hauptausschuss beschließt Maßnahmen gegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

Hauptausschuss beschließt Maßnahmen gegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus dem wissenschaftlichen Fehlverhalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungseinrichtung für die Wissenschaft in Deutschland beschloss jetzt in seiner Sitzung im Rahmen der DFG-Jahresversammlung in Freiburg im Breisgau in drei Fällen Maßnahmen gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. Er folgte dabei jeweils einer Empfehlung des Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

Im ersten Fall war einer Wissenschaftlerin vorgeworfen worden, in einem gemeinsam mit einem anderen Wissenschaftler gestellten Förderantrag an die DFG nicht auf zentrale Vorarbeiten und Ideen Dritter hingewiesen zu haben. Diese seien bereits in einem zuvor ebenfalls gemeinsam, aber mit anderen Beteiligten eingereichten Antrag formuliert gewesen. Zudem sei für den Antrag eine nur leicht modifizierte Abbildung aus einer anderen Publikation übernommen worden, ohne dies hinreichend zu kennzeichnen. In dem daraufhin von der DFG-Geschäftsstelle eingeleiteten Verfahren kam der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu der Bewertung, dass die Wissenschaftlerin durch die ungenügend gekennzeichnete Abbildung ein Plagiat begangen habe. Mit der Übernahme zentraler Vorarbeiten aus dem Vorläuferantrag wiederum habe sie sich unberechtigterweise fremde wissenschaftliche Leistungen zu eigen gemacht. Als Maßnahme für das damit festgestellte wissenschaftliche Fehlverhalten beschloss der Hauptausschuss den Ausspruch einer schriftlichen Rüge gegen die Wissenschaftlerin.

Im zweiten Fall war einem Wissenschaftler vorgeworfen worden, er habe in einem Förderantrag zahlreiche relevante und bereits erzielte Forschungsergebnisse nicht als solche benannt, sondern als Forschungsziele und Teile des Arbeitsprogramms formuliert. Dadurch habe er zu einem bedeutenden Anteil Fördermittel für Arbeitsschritte beantragt, die bereits im Vorfeld durchgeführt worden seien. Der Untersuchungsausschuss stellte hier den Tatbestand der unrichtigen wissenschaftsbezogenen Angaben in einem Förderantrag und damit ebenfalls wissenschaftliches Fehlverhalten fest. Er würdigte dabei zwar, dass der Wissenschaftler umfassend und frühzeitig Fehler eingeräumt habe, hielt mit Blick auf den Anteil der betroffenen Passagen dennoch eine Sanktion für notwendig. Auf seinen Vorschlag sprach der Hauptausschuss auch in diesem Fall eine schriftliche Rüge und, da das Kernstück der wissenschaftlichen Arbeit vom Fehlverhalten betroffen sei, zudem einen einjährigen Ausschluss von der Antragsberechtigung aus.

Im dritten Fall war einer Wissenschaftlerin vorgeworfen worden, sie habe bei der Begutachtung eines Förderantrags Umstände, die den Anschein ihrer Befangenheit als Gutachterin begründen könnten, nicht offengelegt. Stattdessen habe sie eine Förderempfehlung abgegeben, obwohl der Befangenheitsgrund der „derzeitigen oder geplanten engen wissenschaftlichen Kooperation“ mit der Antragstellerin erfüllt gewesen sei. Die Wissenschaftlerin sah sich hingegen als nicht befangen an, erklärte sich jedoch bereit, ihr Gutachten zurückzuziehen. Der Untersuchungsausschuss gelangte demgegenüber zu der Bewertung, dass die geplante Kooperation mit der Antragstellerin hätte offengelegt werden müssen. Da der Einhaltung der Befangenheitsregelungen elementare Bedeutung für eine integre Forschungsförderung zukomme, hielt der Ausschuss auch hier eine Maßnahme gemäß der Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten für erforderlich. Auf seinen Vorschlag hin sprach der Hauptausschuss nun auch in diesem Fall eine schriftliche Rüge aus und beschloss zudem, dass die Wissenschaftlerin für ein Jahr nicht als Gutachterin in Anspruch genommen wird.

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