Information für die Wissenschaft Nr. 101 | 15. Dezember 2020

Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit in der Forschungsförderung

Ausgleichszahlungen für Umweltbelastung der durch Dienstreisen entstandenen Emissionen / Möglichkeit des Kaufs von sogenannten CO2-Zertifikaten durch DFG-Geförderte / Durchführung von CO2-Kompensationen der Dienstreisen von seitens der DFG beauftragten Gutachterinnen und Gutachtern sowie DFG-Gremienmitgliedern

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) befasst sich bereits seit Langem auf verschiedenen Feldern mit Fragen der Klimaneutralität und Ressourcenschonung. Nicht nur die Förderung spezifischer Forschungsprojekte oder die kontinuierliche Befassung in den DFG-Gremien oder -Senatskommissionen unterstreichen den hohen Stellenwert des Themas Nachhaltigkeit im Förderhandeln der DFG. Für einen verantwortungsvolleren Umgang mit Reisen und den damit verbundenen Umweltbelastungen ermöglicht die DFG ab sofort nun auch die Kompensation der durch Dienstreisen entstandenen CO2-Emissionen, die von DFG-Geförderten, -Gremienmitgliedern und -Beschäftigten sowie von seitens der DFG beauftragten Gutachterinnen und Gutachtern vorgenommen werden.

CO2-Kompensation der Dienstreisen von seitens der DFG beauftragten Gutachterinnen und Gutachtern sowie DFG-Gremienmitgliedern und -Beschäftigten

Die Reisekostenstelle der DFG ermittelt auf Basis der eingereichten Abrechnungen der jeweiligen Dienstreisen die Höhe der zu kompensierenden CO2-Emissionen. Die Kompensation erfolgt zentral durch die Geschäftsstelle der DFG, sodass keine weiteren Maßnahmen durch die Gutachterinnen und Gutachter sowie die DFG-Gremienmitglieder und -Beschäftigten notwendig sind.

CO2-Kompensation der Dienstreisen von DFG-Geförderten

Die Bewilligungsempfängerinnen und -empfänger können CO2-Emissionen, die durch ab dem 6. November 2020 erfolgte Dienstreisen im Rahmen eines DFG-geförderten Forschungsvorhabens entstanden sind, mit dem Erwerb von CO2-Zertifikaten selbst kompensieren. Die rechtliche Ausgestaltung des Erwerbs von CO2-Zertifikaten liegt in der Verantwortung der Projektleitungen sowie der Hochschulen bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Dabei sind die unten stehenden Vorgaben für die Umsetzung und den Umfang der CO2-Kompensation zu beachten. Für bereits beantragte bzw. bereits bewilligte Forschungsvorhaben sind die Kompensationsleistungen aus den vorhandenen Mitteln zu finanzieren. Für neu zu beantragende Forschungsvorhaben können entsprechende Mittel als Teil der Reisekosten beantragt werden. Die Menge (in t = Tonnen) der mit DFG-Mitteln finanzierten CO2-Kompensationen ist mit Abgabe des (Zwischen-)Verwendungsnachweises für das Jahr 2021ff. gesondert mitzuteilen (erste Mitteilung damit ab 2022). Die DFG erarbeitet dazu ein Merkblatt, das im ersten Quartal 2021 veröffentlicht wird.

Umsetzung und Umfang der CO2-Kompensation

Bei der Umsetzung der CO2-Kompensation orientiert sich die DFG am Vorgehen der Bundesregierung. Das bedeutet, dass die durch Flugreisen, Pkw- und Bahnfahrten erzeugten Emissionen mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenen CO2e-Rechner (siehe unten) ermittelt werden. Der Begriff CO2e (CO2-Äquivalent) dient als Maßeinheit zur Vereinheitlichung der Klimawirkung der unterschiedlichen Treibhausgase. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein CO2-Zertifikat erworben werden. Diese Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder gleichwertigen Standards entsprechen.

Weiterführende Informationen

Vom Umweltbundesamt empfohlene CO2e-Rechner:

Bei Fragen richten Sie sich gerne per E-Mail an das zentrale Postfach: