FAQ: Sonderforschungsbereiche

Beratung für eine SFB-Initiative

Gespräche zur Vorbereitung einer Initiative können telefonisch oder persönlich stattfinden, in der Regel unter Beteiligung der Fachabteilung. Bitte nehmen Sie in einem frühen Planungsstadium Kontakt mit der Gruppe „Sonderforschungsbereiche“ auf

Eine Gruppe von promovierten Wissenschaftler*innen aus deutschen Universitäten und ihnen gleichgestellten Hochschulen mit Promotionsrecht; die Beteiligung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen ist möglich. Die Initiative ist mit der antragstellenden Hochschule abzustimmen.

Angehörige außeruniversitärer Einrichtungen können sich als Teilprojektleitende, als Mitglied des Vorstands oder im Amt der stellvertretenden Sprecherschaft am Sonderforschungsbereich beteiligen.

Die Beantragung eines neuen Sonderforschungsbereichs erfolgt in einem zweistufigen Verfahren aus Beratungsphase und Begutachtungsphase und setzt grundsätzlich die Einreichung einer Skizze voraus. Hierfür stehen entsprechende Muster-Vordrucke in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung. Nach einem Beratungsgespräch mit fachnahen Wissenschaftler*innen und vergleichender Diskussion im Senatsausschuss für die Sonderforschungsbereiche gibt die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) eine Empfehlung zur Einreichung eines Antrages ab oder rät davon ab. Weiterführende Informationen hierzu liefern die DFG-Vordrucke 60.003 und 60.17.

Skizzen können grundsätzlich jederzeit eingereicht werden.

Ein Sonderforschungsbereich ist in Teilprojekte gegliedert. Im Zentrum des Verbunds stehen die wissenschaftlichen Teilprojekte, die in Projektbereiche gruppiert werden können. Die Anzahl und der Umfang der wissenschaftlichen Teilprojekte richten sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Sonderforschungsbereichs. Es gibt also keine Vorgaben oder Empfehlungen zur Projektanzahl und deren Umfang.

Darüber hinaus können je nach Bedarf verschiedene weitere Teilprojektvarianten aufgenommen werden. Weitere Hinweise enthalten die deutschsprachigen Antragsmuster 60.100 und 60.200. Die Begutachtungskriterien für die verschiedenen Teilprojektvarianten sind im DFG-Vordruck 60.14 niedergelegt.

Im Zentrum des Verbunds stehen wissenschaftliche Teilprojekte. Jeder Sonderforschungsbereich hat außerdem ein zentrales Verwaltungsprojekt, in dem für den Verbund insgesamt erforderliche Mittel beantragt werden. Zusätzlich kann durch ein integriertes Graduiertenkolleg auf sichtbare Weise die wissenschaftliche Eigenständigkeit und Weiterqualifizierung der Promovenden gefördert werden. Ein Teilprojekt Informationsinfrastruktur dient vor allem dem systematischen Management der im Kontext des Sonderforschungsbereichs relevanten Daten. Ein eigenes Teilprojekt Wissenschaftskommunikation kann beantragt werden, wenn entsprechend umfangreiche strategische Maßnahmen geplant sind.

Transferprojekte in Sonderforschungsbereichen dienen dazu, Erkenntnisse der Grundlagenforschung unter Praxisbedingungen zu prüfen oder gemeinsam mit einem Anwendungspartner bis zu einem Prototyp oder einer beispielhaften Anwendung weiterzuentwickeln. Schließlich steht bei wissenschaftlichen Serviceprojekten - im Unterschied zu wissenschaftlichen Teilprojekten - die methodisch-technische Unterstützung des gesamten Sonderforschungsbereichs im Vordergrund. Dazu bieten sie in der Regel Funktionalitäten und Dienstleistungen an, die einem maßgeblichen Teil der wissenschaftlichen Teilprojekte im Verbund zu Gute kommen und für deren wissenschaftlichen Erfolg wichtig sind.

Ein Beratungsgespräch zwischen fachnahen Wissenschaftler*innen sowie Vertreter*innen der Initiative dauert in der Regel fünf Stunden und findet in Form einer Videokonferenz statt. Diese Diskussion dient zur Einschätzung der Erfolgsaussichten des Konzepts aus fachlicher Sicht. Weiterführende Informationen hierzu liefern die DFG-Vordrucke 60.003 und 60.17.

Nach vergleichender Diskussion aller entscheidungsreifen Initiativen auf der Grundlage der Ergebnisse der Beratungsgespräche im Senatsausschuss für die Sonderforschungsbereiche gibt die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) eine Empfehlung zur Einreichung eines Antrages ab oder rät davon ab. Dieser Ausschuss tritt in der Regel jeweils im Mai und im November zusammen. Die Initiative wird zeitnah über die Empfehlung informiert.

Nach einer Empfehlung wird die Zeitplanung für Antragstellung und Begutachtung mit den zuständigen Personen in der Geschäftsstelle der DFG abgestimmt.

Die Einreichung einer überarbeiteten Antragsskizze ist einmalig möglich.

Alternativ kann grundsätzlich auch eine nicht zur Antragstellung aufgeforderte Initiative dennoch einen Antrag vorlegen. Dies ist allerdings mit einem sehr hohen Risiko verbunden.

Antragstellung

Antragsberechtigt sind Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen mit Promotionsrecht (im Folgenden: Hochschulen).

Anträge können jederzeit eingereicht werden. Sie sind grundsätzlich auf Englisch zu verfassen, nur in begründeten Ausnahmefällen und vorheriger Rücksprache mit der DFG-Geschäftsstelle auf Deutsch. Hierfür stehen entsprechende Vordrucke zur Verfügung (DFG-Vordruck 60.100). Die Zeitplanung für die Antragstellung richtet sich nach der Begutachtungsplanung und wird individuell mit der Geschäftsstelle abgesprochen.

Ober- oder Untergrenzen für die Mittelbeantragung existieren nicht. Der Finanzbedarf durch das Forschungsvorhaben ist in jedem Fall gemäß der Antragsmuster detailliert zu begründen. Die Höhe der Mittel für den SFB insgesamt ergibt sich aus den Anforderungen der Teilprojekte.

Eine Teilprojektleitung kann in der Regel nur von promovierten Wissenschaftler*innen an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen übernommen werden. In jedem Fall ist die wissenschaftliche Expertise durch referierte Publikationen von hoher Qualität zu belegen. Hinweis: Im Rahmen eines Sonderforschungsbereiches können grundsätzlich keine Mittel für Stellen von Teilprojektleitenden bewilligt werden (Ausnahme: siehe nachfolgende Frage).

Dies sind etwa: Karrierefördermaßnahmen für Wissenschaftlerinnen oder Anfinanzierung von Stellen für Teilprojektleiterinnen; weitere Maßnahmen sind möglich. Weiterführende Informationen hierzu liefert DFG-Vordruck 50.06. Auskünfte erteilt Susanne Sangenstedt (Tel. 0228 883 3174; ).

Dies sind etwa: Ausgleich des Ausfalls oder der Teilzeittätigkeit der Teilprojektleitung aus familiären Gründen, Ausgleich des Ausfalls oder der Teilzeittätigkeit des im Teilprojekt beschäftigten wissenschaftlichen Personals aus familiären Gründen, Vertragsverlängerung des im Teilprojekt beschäftigten wissenschaftlichen Personals nach Mutterschutz oder Elternzeit; weitere Maßnahmen sind möglich. Weiterführende Informationen hierzu liefert DFG-Vordruck 50.06. Auskünfte erteilt Susanne Sangenstedt (Tel. 0228 883 3174; ).

Die Zeitplanung für die Antragstellung richtet sich nach der Begutachtungsplanung und wird individuell mit der Geschäftsstelle abgesprochen.

Anschließend an die Beratungsphase erfolgt die Begutachtung eines schriftlichen Einrichtungs- oder Fortsetzungsantrags vor Ort durch spezifisch für den Sonderforschungsbereich zusammengestellte Begutachtungsgruppen. Je ein fachnahes und ein fachfernes wissenschaftliches Mitglied des Bewilligungsausschusses für die Sonderforschungsbereiche nehmen an der knapp zweitägigen Begutachtung teil. Sie berichten dem Bewilligungsausschuss für die Sonderforschungsbereiche, der zweimal jährlich tagt, über den Verlauf und die Ergebnisse der Begutachtung. Weitere Informationen zu Begutachtungsverfahren und -kriterien sind den DFG-Vordrucken 60.022 und 60.14 zu entnehmen.

Auf der Grundlage der Begutachtungsergebnisse entscheidet der aus Wissenschaftler*innen sowie Vertreter*innen der zuständigen Bundes- und Landesministerien zusammengesetzte Bewilligungsausschuss zweimal jährlich über Anträge im Programm Sonderforschungsbereiche.

Nach der jeweiligen Sitzung des Bewilligungsausschusses für die Sonderforschungsbereiche setzt sich die Geschäftsstelle der DFG mit Ihnen in Verbindung. Später erhalten Sie zudem Bewilligungs- und Hinweisschreiben.

Verschiedenes

Klassische Sonderforschungsbereiche werden von einer Hochschule („Sprecherhochschule“) beantragt, an der mindestens 60 % der Teilprojekte angesiedelt sein müssen. Darüber hinaus können Verbünde Teilprojekte und Teilprojektleitende von anderen Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen in den Verbund integrieren. Wissenschaftliche Passfähigkeit und Beitrag zum Sonderforschungsbereich insgesamt sowie die für die Einbindung in die Kooperationsstruktur des Sonderforschungsbereichs vorgesehenen Maßnahmen sind Gegenstand der Begutachtung. Der außeruniversitäre Anteil darf 30 % der Teilprojekte nicht überschreiten.

Maßgeblich für den Anteil eingebrachter Teilprojekte ist der Antrag. Dabei werden alle Teilprojekte außer dem zentralen Verwaltungsprojekt gezählt. Ein Teilprojekt, das gemeinsam von einem/r oder mehreren Universitätsangehörigen und einem/r oder mehreren Angehörigen einer außeruniversitären Einrichtung geleitet wird, wird jeweils anteilig als Universitätsprojekt und als außeruniversitäres Projekt gezählt. Für Teilprojekte, deren Leiterin oder Leiter gleichzeitig an der antragstellenden Hochschule und einer außeruniversitären Einrichtung tätig ist, ist die Institution maßgeblich, an welcher das Teilprojekt durchgeführt werden soll.

Bei Fragen zur Struktur wenden Sie sich bitte an die zuständige SFB-Kontaktperson in der Geschäftsstelle.

SFB/Transregio werden von zwei oder drei Hochschulen gemeinsam beantragt, die quantitativ etwa gleichgewichtig im Verbund vertreten sein sollen. Eine dieser Hochschulen verwaltet als „Sprecherhochschule“ die bewilligten Mittel. Darüber hinaus können auch SFB/Transregio Teilprojekte von Teilprojektleitenden aus anderen Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen integrieren. Allerdings müssen die Teilprojekte an den antragstellenden Hochschulen überwiegen, um der angestrebten Schwerpunktbildung Rechnung zu tragen. Daher darf der Anteil der externen Teilprojekte bei zwei antragstellenden Hochschulen ein Drittel - bei drei antragstellenden Hochschulen ein Viertel - nicht überschreiten. Der außeruniversitäre Anteil an Teilprojekten darf, bezogen auf den Gesamtverbund – wie bei „klassischen“ Sonderforschungsbereichen – 30 % nicht überschreiten (bei drei antragstellenden Hochschulen maximal 25 %).

Maßgeblich für den Anteil eingebrachter Teilprojekte ist der Antrag. Dabei werden alle Teilprojekte außer dem zentralen Verwaltungsprojekt gezählt. Ein Teilprojekt, das gemeinsam von einem/r oder mehreren Universitätsangehörigen und einem/r oder mehreren Angehörigen einer außeruniversitären Einrichtung geleitet wird, wird jeweils anteilig als Universitätsprojekt und als außeruniversitäres Projekt gezählt. Für Teilprojekte, deren Leiterin oder Leiter gleichzeitig an der antragstellenden Hochschule und einer außeruniversitären Einrichtung tätig ist, ist die Institution maßgeblich, an welcher das Teilprojekt durchgeführt werden soll.

Bei Fragen zur Struktur wenden Sie sich bitte an die zuständige SFB-Kontaktperson in der Geschäftsstelle.

In der Liste der laufenden Sonderforschungsbereiche und in der DFG-Projektdatenbank Gepris.

Mittelbewirtschaftung

Ja, sie sind in den verbindlichen „Verwendungsrichtlinien für Sonderforschungsbereiche mit Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“ zusammengefasst (DFG Merkblatt 5.01).

Spätestens bis zum 31. März des Folgejahres.

Nein, die Mittelverwendung unterliegt einer weitreichenden Flexibilität innerhalb des bewilligten Zeitraums. Grundsätzlich werden die Mittel dem Sonderforschungsbereich als Ganzem und nicht für einzelne Teilprojekte bewilligt. Innerhalb der einzelnen Ausgabengruppen (Personal, Verbrauchsmittel, Investitionen) dürfen die Ansätze bei Projektmitteln ohne Rücksprache mit der Geschäftsstelle der DFG in der Ausgabe überschritten werden, wenn das aus wissenschaftlicher Sicht notwendig ist und wenn bei anderen Ausgabengruppen innerhalb der Projektmittel entsprechende Einsparungen erzielt werden. Die Gründe für die Abweichungen sind vom Sonderforschungsbereich zu den Rechnungsprüfungsunterlagen aktenkundig zu machen.

In Sonderforschungsbereichen besteht für die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen die Möglichkeit der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation (Vorbereitung auf die Promotion). Wird neben der Tätigkeit im Projekt diese Möglichkeit wahrgenommen, so erfolgt zumindest eine Bezahlung nach TV-L E 13 (50%) oder als wissenschaftliche Hilfskraft mit Abschlussprüfung. Sofern es der nationale und internationale Wettbewerb um qualifiziertes wissenschaftliches Personal innerhalb und außerhalb des Wissenschaftssystems erforderlich macht, können Mittel für Stellen mit bis zu 100% der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Siehe dazu DFG-Merkblatt 55.02 „Hinweis zur Bezahlung von Promovierenden“ mit Richtwerten der Fachkollegien.

Ja, sofern die Mittel an anderer Stelle eingespart werden. Zusätzliche Mittel werden nicht bewilligt.

Nein, da die Geräte mit der Beschaffung in das Eigentum des Landes oder der Hochschule übergehen. Im Falle von Laserersatzbeschaffungen wenden Sie sich bitte an das Team Finanzen der Gruppe SFB.

Es gibt keine Vertragsmuster. Die Vorgaben sind den Verwendungsrichtlinien (DFG-Merkblatt 5.01) zu entnehmen. Was dort nicht festgelegt ist, bleibt der Hochschule überlassen. Bei der Vertragsgestaltung sind die landesrechtlichen Bestimmungen und universitären Regelungen maßgeblich.

Wenn die landesrechtlichen und die universitären Bestimmungen eine solche Verwendung zulassen, können entsprechende Ausgaben als Projektmittel abgerechnet werden.

Grundsätzlich sind die bewilligten Mittel an das jeweilige Haushaltsjahr gebunden. Lediglich nicht verausgabte Pauschale Mittel können erneut bewilligt werden. Nur im gut begründeten Ausnahmefall können auch andere Projektmittel erneut bewilligt werden. Die erneute Bewilligung bedarf in jedem Fall der fristgerechten Beantragung.

Nur soweit es sich um noch im letzten Förderungsjahr eingegangene Verpflichtungen für Investitionen handelt. Bei Fällen, deren Förderung zum 30.6. endet, ist dies der Stichtag für Verpflichtungen. Eine (erneute) Bewilligung für die Zeit nach der Beendigung des Sonderforschungsbereichs ist nicht möglich.

Nur, wenn die Verpflichtungen noch im letzten Förderungsjahr eingegangen wurden. Bei Fällen, deren Förderung zum 30.6. endet, ist dies der Stichtag für Verpflichtungen. Eine (erneute) Bewilligung für die Zeit nach der Beendigung des Sonderforschungsbereichs ist nicht möglich.

Nein, die Mittel müssen durch Einsparung an anderer Stelle erwirtschaftet werden.

Nein, aber an anderer Stelle eingesparte Mittel können dafür eingesetzt werden.

Bis spätestens zum 30. September des jeweiligen Haushaltsjahres.

Wenn eine Mischfinanzierung aus Mitteln der Grund- und der Ergänzungsausstattung durchgeführt werden soll und wenn ein Gerät aus Komponenten mehrerer Hersteller besteht. Alle Anträge auf Freigabe von Mitten zur Selbstbeschaffung sind zusammen mit dem Beschaffungsantrag (DFG-Vordruck 21.04) schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Jede Selbstbeschaffung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsstelle.

Kontakt

Ansprechpersonen für Fragen zur Beantragung von Sonderforschungsbereichen sowie zum Verfahren allgemein

Allgemeine Informationen

Planung der Begutachtungen

Koordination der Beratungsgespräche

Mittelbewirtschaftung

Mittelverwendung für

Nordrhein-Westfalen

Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Hamburg, Sachsen

Bayern, Hessen

Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland

Berlin, Niedersachsen

Hinweis

Vermissen Sie ein Thema im Internetauftritt der Gruppe „Sonderforschungsbereiche“ oder speziell in den FAQ? Gerne nehmen wir Ihre Anregungen auf.

Bitte wenden Sie sich an:

Weitere Informationen

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