FAQ: Emmy Noether-Programm

Antragstellung

Die Richtlinien für eine Antragstellung im Emmy Noether-Programm finden Sie im entsprechenden Merkblatt (Vordruck 50.02) in Verbindung mit dem Leitfaden für die Antragstellung (Vordruck 54.01).

Ein Antrag kann entweder in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden.

Ob für die 4-Jahres-Frist das Datum der Promotionsurkunde oder das Datum des Rigorosums bzw. der Disputation maßgeblich ist, richtet sich nach dem individuellen zeitlichen Ablauf einer Promotion: Es gilt das Datum der Urkunde, soweit nicht mehr als ein Jahr zwischen Aushändigung der Urkunde und Rigorosum/Disputation liegt. Andernfalls gilt das Datum der mündlichen Prüfung.

Für die Fristberechnung maßgeblich ist grundsätzlich das Datum der ersten Promotion. Eine weitere, zweite Promotion kann nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischenzeitlich ein Fachwechsel eingetreten ist und die aktuelle Forschung die zweite Promotion zwingend erfordert, weil sie nicht auf der Basis der ersten Promotion durchgeführt werden kann.

Ob diese Voraussetzung gegeben ist, klären Sie bitte im Vorfeld der Antragstellung mit dem fachlich für Sie zuständigen Bereich der DFG.

Sofern die zweite Promotion zugrunde gelegt werden kann, ist darauf folgend eine erneute Postdoktorandenphase erforderlich.

Kinderbetreuungszeiten während der regulären bzw. bereits verlängerten Antragsfrist werden Wissenschaftlerinnen mit pauschal zwei Jahren pro Kind fristverlängernd angerechnet, während Wissenschaftlern pauschal ein Jahr pro Kind angerechnet wird. Dies gilt unabhängig von tatsächlich genommener Elternzeit. Mit entsprechendem Nachweis von Kinderbetreuungszeiten, die über ein Jahr hinausgehen, ist auch für Wissenschaftler eine Fristverlängerung um bis zu zwei Jahre pro Kind möglich. Die maximale Verlängerung der Antragsfristen aufgrund von Kinderbetreuung ist für Wissenschaftler*innen auf sechs Jahre begrenzt.

Für die Berechnung der Fristverlängerung werden Kinder berücksichtigt, die bei Fristbeginn das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und dauerhaft im gemeinsamen Haushalt mit den Antragsteller*innen leben.

Beispiel 1: Promotionsdatum ist der 1.9.2014, regulärer Fristablauf der 1.9.2018. Durch das bereits am 2.12.2013 geborene 1. Kind verlängert sich die Frist für Wissenschaftlerinnen um pauschal 2 Jahre bis zum 1.9.2020 und für Wissenschaftler um pauschal 1 Jahr bis zum 1.9. 2019. Durch die Geburt des 2. Kindes am 3.5.2017 verlängert sich die Frist für Wissenschaftlerinnen um weitere 2 Jahre bis zum 1.9.2022 und für Wissenschaftler um ein weiteres Jahr bis zum 1.9.2020.

Beispiel 2: Promotionsdatum und Fristablauf wie oben. Durch die Geburt des 1. Kindes am 1.12.2016 verlängert sich die Frist für Wissenschaftlerinnen um pauschal 2 Jahre bis zum 1.9.2020 und für Wissenschaftler um pauschal 1 Jahr bis zum 1.9.2019. Die Geburt des 2. Kindes am 1.12. 2020 bleibt hingegen unberücksichtigt, weil die (verlängerte) Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Beispiel 3: Promotionsdatum und Firstablauf wie oben. Durch die Geburt eines Kindes am 4.11.2017 verlängert sich die Frist für Wissenschaftlerinnen um pauschal 2 Jahre. Ein Wissenschaftler hat aufgrund der Kinderbetreuung ein Jahr Elternzeit genommen und ein weiteres Jahr in Teilzeit (50%) gearbeitet. Seine Frist wird pauschal um 1 Jahr verlängert sowie um weitere 6 Monate (wg. Teilzeit, 12*50% Monate), d.h. sie läuft nun am 1..3.2020 ab.

  • Als Nachweis für über ein Jahr hinausgehende Kinderbetreuungszeiten kann beispielsweise eine unterschriebene Bescheinigung des Arbeitgebers über Zeiträume ganz oder teilweise genommener Elternzeit bzw. erfolgter Arbeitszeitreduktion dienen oder ein offizielles Dokument über den Bezug von Elterngeld (plus) gelten. Teilzeittätigkeit aus Gründen der Kinderbetreuung wird anteilig berücksichtigt. Der Grund für die Arbeitsreduktion muss sich aus dem vorgelegten Dokument ergeben. In Zweifelsfällen setzen Sie sich bitte mit der Geschäftsstelle in Verbindung.

Nein, Nachwuchsgruppen im Rahmen des Emmy Noether-Programms können nur an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen in Deutschland angesiedelt werden.

Es gibt keine finanzielle Obergrenze für die Förderung im Emmy Noether-Programm. Sie können neben Ihrer Stelle als Nachwuchsgruppenleiterin/Nachwuchsgruppenleiter alle zur Durchführung Ihres Projektes erforderlichen Personal- und Sachmittel beantragen.

Grundsätzlich kann die Förderung im Emmy Noether-Programm nur einschließlich der Nachwuchsgruppenleitungsstelle beantragt werden. Eine Ausnahme besteht nur für Junior- bzw. vergleichbare Qualifizierungsprofessorinnen und -professoren, denen das Emmy Noether-Programm als reine Gruppenförderung offensteht.

Für klinisch arbeitende Wissenschaftler*innen besteht die Option, alternativ zur Nachwuchsgruppenleitungsstelle eine Rotationsstelle zu beantragen, um sich bei Beibehaltung ihres klinischen Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise (zu mindestens 49% einer Vollzeitstelle) für die Forschung im Emmy Noether-Programm freistellen zu lassen.

Wir bitten Sie, Ihrem Antrag keine Befürwortungen Dritter beizufügen. Gegenstand der Begutachtung und Bewertung sind allein die in Ihrem Antrag gemachten Angaben. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Antragstellenden werden Befürwortungen nicht an Gutachter*innen und Entscheidungsgremien weitergegeben.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit im Emmy Noether-Programm beträgt zurzeit ca. acht Monate. Wegen näherer Auskünfte wenden Sie sich bitte an den für Sie fachlich zuständigen Bereich der DFG.

Die Förderquote für Anträge im Emmy Noether-Programm liegt über alle Fächer bei ca. 20 %.

Ein Antrag auf Sachbeihilfe mit Eigener Stelle ist zusätzlich zu einem Antrag im Emmy Noether-Programm nicht möglich.

Förderung

Die Förderung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung in Anspruch genommen werden.

Aus der Sicht der DFG erfüllen Nachwuchsgruppenleiter*innen im Emmy Noether-Programm die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 TV-L. Die Eingruppierungsentscheidung obliegt jedoch im konkreten Fall der anstellenden Hochschule bzw. Forschungseinrichtung.

Die Eingruppierung erfolgt nach Maßgabe der übertragenen Tätigkeit und richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Hiernach sind in die Entgeltgruppe 15 einzugruppieren „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert.“ Gemäß bundesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Begriff der „hochwertigen Leistungen“ auf den wissenschaftlichen Wert der Tätigkeit ab, womit demgemäß eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation auf Seiten des Angestellten gefordert wird, die auch für die entsprechende Forschungstätigkeit notwendig sein muss.

Aus Sicht der DFG sind diese Voraussetzungen in der Projekttätigkeit eines Nachwuchsgruppenleiters regelmäßig erfüllt. Ein Projekt im Emmy Noether - Programm wird nur dann gefördert, wenn der wissenschaftliche Anspruch herausragend ist und der Antragsteller durch seine besondere wissenschaftliche Qualifikation in der Lage ist, die Forschungstätigkeit erfolgreich durchzuführen. Dies ist auch Gegenstand des Begutachtungs-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahrens der DFG.

Im Einzelfall kann die von der Hochschule vorgesehene Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe 15 zu einem niedrigeren Einkommen führen als Sie es bisher hatten.

Beispiel: Eine Bewerberin im Emmy Noether-Programm ist bislang in der Entgeltgruppe 14, Stufe 3 eingestellt. Nach erfolgter Bewilligung erklärt sich die aufnehmende Einrichtung bereit, sie in der Entgeltgruppe 15 einzustellen, jedoch nur in der Entgeltstufe 1. Dies führt im Ergebnis zu einem niedrigeren Einkommen als bisher.

Um dieses zunächst widersprüchliche Ergebnis zu verstehen, muss zunächst die Systematik des Tarifrechts kurz erläutert werden. Man unterscheidet zwischen Entgeltgruppen und Entgeltstufen. Die Entgeltgruppe hängt von der übertragenen Tätigkeit ab und nicht von der Berufserfahrung. Mehr Berufserfahrung rechtfertigt als solches keine höhere Eingruppierung. Die Berufserfahrung wird im Rahmen der Entgeltstufen berücksichtigt. Je mehr Berufserfahrung man im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit sammelt, desto höher ist die Einstufung in der entsprechenden Gruppe. Hier gibt es nun Überlappungen. Die hohen Stufen einer niedrigeren Entgeltgruppe können zu einem höheren Einkommen führen als die niedrigen Stufen einer höheren Entgeltgruppe (wie im Beispiel). Die Höhergruppierung als solche führt damit nicht notwendigerweise zu einem sofortigen Lohnanstieg, allerdings sind die Lohnperspektiven bei entsprechender Berufserfahrung besser. Um einem Absinken des Lohnniveaus trotz Höhergruppierung vorzubeugen, sieht das Tarifrecht vor, dass bei Höhergruppierungen beim selben Arbeitgeber die Einstufung so zu erfolgen hat, dass das Einkommen im Ergebnis nicht absinkt. Diese „Schutzvorschrift“ gilt bei Arbeitgeberwechsel grundsätzlich nicht.

Hinzu kommt, dass Berufserfahrung am Maßstab des Inhalts der Tätigkeit bemessen wird. Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber wird nur angerechnet, wenn sie „einschlägig“ ist. Berufserfahrung in einer Entgeltgruppe ist damit nicht notwendigerweise Berufserfahrung für eine höhere Entgeltgruppe, weil hier – abstrakt betrachtet – eine andere, höherwertige Tätigkeit zu erfüllen ist, für die gerade keine Berufserfahrung besteht.

Erfolgt damit ein Wechsel an eine andere Einrichtung und eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, so wird die Einstufung regelmäßig in der ersten Stufe vorzunehmen sein, da „einschlägige“ Berufserfahrung im Sinne des Tarifrechts gerade nicht vorliegt. Die Beurteilung, ob die gesammelte Berufserfahrung im Einzelfall einschlägig ist, obliegt der anstellenden Hochschule.

An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass § 16 Abs. 2 Satz 6 des TV-L (Wissenschaft) die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall auch nicht einschlägige Berufserfahrung bei der Stufeneinteilung zu berücksichtigen, wenn sie „für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist“. Dies dürfte bei Nachwuchsgruppenleiter*innen im Emmy Noether-Programm häufig der Fall sein. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs. Auch hier obliegt die verbindliche Einschätzung der anstellenden Hochschule.

Im Übrigen sieht der TV-L (Wissenschaft) die Möglichkeit vor, leistungsabhängige Zulagen oder Prämien zu vergeben.

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich wegen Ihrer konkreten Einstufung möglichst frühzeitig mit der aufnehmenden Einrichtung in Verbindung zu setzen.

Zur Gestaltung Ihres Zwischenberichts im Rahmen des Emmy Noether-Programms orientieren Sie sich bitte an dem Leitfaden für Abschlussberichte in den Verwendungsrichtlinien (DFG-Vordruck 2.00 unter C Anhang I).

Sofern Sie Ihren Antrag noch vor dem 31.12.2017 eingereicht haben, sollte der Zwischenbericht spätestens 6 Monate vor Ablauf des 2. Förderabschnitts (des 4.Jahres) eingereicht werden, um eine rechtzeitige Freigabe des 3. Förderabschnitts zu gewährleisten.

Wenn Sie Ihren Antrag ab dem 01.01.2018 gestellt haben beachten Sie bitte, dass der Zwischenbericht zwingend erforderlich zur Bewilligung des zweiten Förderabschnitts ist. Er sollte daher 6 Monate vor Ablauf des 3. Jahres bei der DFG eingereicht werden.

Bitte vergleichen Sie hierzu die Informationen auf unseren Internetseiten unter

Haben Sie eine DFG-finanzierte Nachwuchsgruppenleitungsstelle inne (bzw. alternativ eine Rotationsstelle beantragt) und erhalten während der laufenden Förderung eine Professur an einer deutschen Hochschule, werden die Projektmittel dennoch für die Restlaufzeit der Förderung belassen; die ad personam bewilligten Mittel für Ihre Nachwuchsgruppenleitungsstelle (bzw. die Mittel für die Rotationsstelle) entfallen ersatzlos.

Wenn Sie das deutsche Wissenschaftssystem verlassen, endet die Förderung im Emmy Noether-Programm.

Ja, bereits im Emmy Noether-Programm Geförderte, die noch nicht dauerhaft berufen sind, können einen Fortsetzungsantrag auf ein sechstes Jahr stellen. Der Antrag kann frühestens nach dem 3. Jahr der Förderung – in einem separaten Dokument gemeinsam mit dem Zwischenbericht – und spätestens sechs Monate vor Ablauf des 5. Jahres gestellt werden. Der Antrag richtet sich nach dem Leitfaden für die Antragstellung – Projektanträge (Vordruck 54.01) und bedarf einer aktuellen Arbeitgebererklärung (Vordruck 53.12) Ihrer Hochschule oder Forschungseinrichtung.

Auch den Familienzuschlag können Sie für die Restlaufzeit Ihrer Förderung mit dem Vordruck 41.46 formlos bei der DFG beantragen.

Kontakt

Gerne informiert Sie der für Sie fachlich zuständige Bereich der DFG-Geschäftsstelle über Einzelheiten der Antragstellung.

Verfahrensfragen beantwortet

Weitere Informationen

zu den DFG-Förderprogrammen: