Logo: Förderung der Chancengleichheit in der Wissenschaft

© DFG

Maßnahmen, die der Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie dienen

Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Arbeit und familiären Verpflichtungen können für in DFG-Projekten wissenschaftlich tätige Personen unterschiedliche Maßnahmen aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden.

Entsprechende Maßnahmen für administratives und technisches Personal können hingegen nicht aus Mitteln der Pauschale unterstützt werden.

Grundvoraussetzung für die Finanzierung von Kinderbetreuungskosten in Förderprogrammen der DFG ist, dass das jeweilige vor Ort einschlägige Landesrecht die Finanzierung gewährleistet. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Gleichstellungs-, Familienbüro oder der Reisekostenstelle vor Ort bezüglich der Möglichkeiten an Ihrer Hochschule.

Dokumentieren Sie vor Ort bitte knapp, zum Beispiel mittels einer Eigenerklärung, dass diese Grundvoraussetzung gegeben ist.

Eine Erstattung setzt zusätzlich voraus, dass

  • die kostenverursachende Maßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit von der DFG geförderten Tätigkeiten steht und keine anderweitigen Erstattungsmöglichkeiten gegenüber Dritten bestehen,
  • die Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige ohne dienstliche Fortbildung, Dienstreise oder dienstliche Ausbildung nicht entstanden wären,
  • die regelmäßig genutzten und vorrangig zu nutzenden Betreuungsmöglichkeiten nicht ausreichen oder nicht in Anspruch genommen werden können,
  • die Betreuung erforderlich ist und nicht mit geringeren Kosten oder ohne zusätzliche Kosten sichergestellt werden kann. Die Betreuung ist nur dann als erforderlich anzusehen, wenn auch bei einer privat bedingten Abwesenheit für eine Betreuung gesorgt wird oder gesorgt würde. Eine Betreuung ist nicht mit geringeren Kosten oder ohne Kosten sicherzustellen, wenn zumutbare und übliche Alternativen nicht preiswerter sind und auf eine kostenlose Betreuung, beispielsweise durch Angehörige nicht zurückgegriffen werden kann.
  • Finanziert werden kann in der Regel nur Kinderbetreuung in den Randzeiten, d. h. außerhalb der ortsüblichen Öffnungszeiten von Kindertagesstätten oder Kinderbetreuung. Als Maßstab zur Bestimmung der „ortsüblichen Öffnungszeiten“ kann ein Vergleich mit der am Ort, an dem die Kinderbetreuung in Anspruch genommen werden soll, regulär angebotenen Betreuung dienen. Häufig bieten Kindertagesstätten beispielweise eine Grundbetreuung zwischen 8 Uhr bis 16 Uhr an; Kinderbetreuung vor 8 Uhr und nach 16 Uhr könnte in diesem Beispiel als Randzeiten anerkannt werden.
  • Die Finanzierung von Betreuung während den ortsüblichen Öffnungszeiten ist als Ausnahme nur dann möglich, wenn ortsüblich deutlich zu wenige Betreuungsplätze vorhanden sind oder der gesetzliche Anspruch auf einen Betreuungsplatz noch nicht besteht (Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben). In diesen Fällen müssen die Eltern den sonst auch üblichen örtlichen Eigenbeitrag zahlen. Darüberhinausgehende Beträge können aus der Pauschale finanziert werden. Zur Bestimmung des ortsüblichen Eigenanteils ist auf die am Ort üblichen Gebühren für die Kinderbetreuung abzustellen (z. B. anhand kommunaler Beitragstabellen für die Kita-Betreuung).

Betreuungskosten können als Zuschuss grundsätzlich bis zum Erreichen der folgenden Höchstsätze erstattet werden:

  • Auf kurzfristiger (siehe 1. unter Varianten der Kinderbetreuung) dienstlicher Fortbildung, Dienstreise oder dienstlichen Ausbildung pro Stunde in Höhe des jeweils gültigen, gesetzlichen Mindestlohns, § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG).
  • In allen anderen Fällen der Kinderbetreuung (siehe 2. unter Varianten der Kinderbetreuung) in Höhe der ortsüblichen Sätze.
  • Pro 24 Stunden Betreuungskosten für maximal 10 Stunden.
  • Pro Jahr grundsätzlich in Höhe des nicht zu versteuernden Betrags für derartige Leistungen, dies bedeutet derzeit 600,- € pro Beschäftigte*m für die kurzfristige Kinderbetreuung, siehe § 3 Ziffer 34a Buchstabe b EStG. Ausnahmen können für andere Varianten der Kinderbetreuung bestehen, siehe in der 2. Aufklappbox.
  • Werden mehrere Kinder getrennt voneinander betreut, gelten die vorstehenden Sätze für jedes Kind. Werden zwei oder mehr Kinder gemeinsam betreut, erhöht sich der Satz je Stunde auf das Eineinhalbfache des einfachen Stundensatzes und der Satz je 24 Stunden auf das Eineinhalbfache des einfachen Tagessatzes. Der Jahressatz bleibt unverändert. Abweichungen, insbesondere zur Anpassung an das Lohnniveau im Ausland, sind möglich. 24 Stunden sind ab Beginn der Kostenentstehung zu zählen, nicht pro Kalendertag.

Altersgrenze bei der Betreuung von Kindern:

  • Kinder im Sinne der Regelungen sind eigene leibliche, angenommene und in Vollzeitpflege aufgenommene Pflegekinder sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder der Partnerin oder des Partners.
  • Die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist grundsätzlich als erforderlich anzusehen. Bei älteren Kindern zwischen 14 und 18 Jahren kann eine Betreuung erforderlich sein, wenn sich deren Notwendigkeit aus der Person des Kindes oder aus den Umständen ergibt. Dies ist von den Beschäftigten durch eine dienstliche Erklärung nachzuweisen.

Vor Ort ist zu dokumentieren:

  • Bei der Beantragung von Dienstreisen, Fort- und Weiterbildungen/dienstlichen Ausbildungen ist durch die Beschäftigten anzuzeigen, dass Betreuungskosten anfallen werden und welche Höhe sie nach ihrer Einschätzung erreichen werden.
  • Bei durch den Arbeitgeber unmittelbar veranlassten Maßnahmen sind voraussichtlich entstehende Betreuungskosten nach Eingang der entsprechenden Anordnung durch die Beschäftigten anzuzeigen.
  • Entstandene Kosten sind in der Regel durch Belege nachzuweisen, soweit sie dem Beschäftigten vorliegen (beispielsweise Abrechnung der Betreuungseinrichtung, direkt von dem Beschäftigten erworbene Fahrt- oder Flugscheine oder in einer Rechnung ausgewiesene Unterkunftskosten für die zu betreuende Person). Zur Begründung der übrigen Angaben können Erklärungen des Beschäftigten akzeptiert werden. Auf Verlangen sind mit vertretbarem Aufwand zu erbringende Nachweise vorzulegen.
  • Bei der Beauftragung eines*r privaten Babysitter*in ist ein Nachweis mittels eines Belegs von einem Quittungsblock zu dokumentieren.

Steuerliche Behandlung:

Die Einrichtung muss Erstattungsbeträge als sonstige Bezüge dem Bruttogehalt hinzurechnen und Lohnsteuer und gegebenenfalls Beiträge zur Sozialversicherung abführen, wenn und soweit die Kosten z.B. aufgrund der Betreuung folgender Personen oder aufgrund folgender Betreuungssituation entstanden sind:

  • Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis vor Vollendung des 18. Lebensjahrs, die keine körperliche, geistige oder seelische Behinderung haben, wegen der sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 3 Nummer 34a Buchstabe b EStG);
  • im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder oder Pflegekinder der Partnerin oder des Partners, die nicht zugleich Kinder oder Pflegekinder der oder des Beschäftigten sind (§ 32 Absatz 1 EStG);
  • Betreuungen, die nicht „kurzfristig“ im Sinne des § 3 Nummer 34a Buchstabe b EStG sind.
  • Es wird empfohlen, zu Einzelfragen beim zuständigen Finanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen.
  • Weitere Informationen finden Sie in den Empfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz des BMBFSFJ(externer Link)

Soweit die DFG-Ausgaben für Personal – darunter fallen auch die Kosten für Kinderbetreuung – finanziert, übernimmt sie zu keiner Zeit die Rolle des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und der Regelungen aus den einschlägigen Verwendungsrichtlinien selbstständig verantwortlich, insbesondere für die Beachtung des Besserstellungsverbotes.

Soweit das einschlägige Landesrecht die Finanzierung von Kinderbetreuungskosten gewährleistet, ist zwischen verschiedenen Varianten der Kinderbetreuung zu unterscheiden. Es gelten die folgenden Grundsätze:

  1. Finanzierung von kurzfristiger Kinderbetreuung

    Aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen können für Wissenschaftler*innen Maßnahmen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern (im Sinne von § 3 Ziffer 34a b) EstG) finanziert werden, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Kurzfristig ist die Kinderbetreuung, wenn sie weder absehbar noch unbegrenzt ist und längstens eine Woche dauert. Gemeint sind hier Fälle der kurzfristigen Notfallkinderbetreuung im Sinne von einmaligen Ereignissen, bspw. bei Wegfall bzw. Reduzierung der jeweils zur Verfügung stehenden Regelbetreuung oder bei der kurzfristigen Teilnahme an einer Fortbildung.

    Es gilt, dass zusätzlich anfallende, unabwendbare Betreuungskosten von max. 600 Euro pro Jahr (Obergrenze insgesamt für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, s.u.) finanziert werden können, für welche die Eltern aus projektspezifischen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Betreuung über die ortsübliche Grundversorgung hinausgeht und die Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann.

    Beispiel:

    Die Kita, in die die 2-jährige Tochter von Wissenschaftler*in X geht, teilt mit, dass die Kita kurzfristig für 2 Tage geschlossen werden muss, weil zu viele Erzieher*innen krankheitsbedingt ausfallen. Das Kind muss also kurzfristig anders betreut werden. Der*die Babysitter*in kann einspringen und an beiden Tagen zwischen 8:00 und 16:00 Uhr die Betreuung übernehmen. Erstattet werden können nur Kosten in Höhe des Mindestlohns für maximal 10 Stunden am Tag und maximal in Höhe von 600 € pro Förderjahr. Der Grund der notwendigen Kinderbetreuung ist mittels einer Eigenerklärung zu dokumentieren; die Kosten werden mittels einer Quittung von einem Quittungsblock belegt und ebenfalls vor Ort hinterlegt.
     

  2. Finanzierung von nicht-kurzfristiger Kinderbetreuung

    Die nicht kurzfristige Kinderbetreuung – auch von schulpflichtigen Kindern – kann unter Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen erstattet werden. Nicht-kurzfristig ist die Kinderbetreuung, wenn sie absehbar ist und/oder länger als eine Woche dauert (sie also nicht unter § 3 Ziffer 34a b) EstG fällt). Gemeint sind hier bspw. Veranstaltungen, die in den Randzeiten stattfinden und bereits im Antrag geplant waren, regelmäßig unter der Woche oder am Wochenende stattfindende Veranstaltungen oder auch längere Forschungsreisen. Auch hier gilt, dass die Eltern für die Betreuung aus projektspezifischen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Betreuung über die ortsübliche Grundversorgung hinausgeht und die Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann.

    Beispiele:

    a. Kinderbetreuung, die vorhersehbar ist:

    In dem Antrag wird bereits eine bestimmte 3-tägige Konferenzreise geplant, das ist monatelang im Voraus bekannt. Wissenschaftler*in X hat entsprechend zusätzliche projektbezogene Kinderbetreuung für die Tochter organisiert. Die 600 €-Grenze gilt hier aufgrund der Vorhersehbarkeit der zusätzlich erforderlichen Betreuung nicht (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jedoch schon). Die Kostenerstattung ist ggf. zu versteuern.

    Auch zusätzliche projektbezogene Betreuung aufgrund eines langfristig geplanten Schließtags der Kita (pädagogischer Tag) ist absehbar und entsprechend der o.g. Grundsätze finanzierbar. Dies gilt auch für langfristig geplante, nicht verschiebbare Termine im Projekt, die während Schließzeiten der schulischen Ganztagsbetreuung stattfinden müssen.

    b. Kinderbetreuung länger als eine Woche:

    Die Kita, in die der 2-jährige Sohn von Wissenschaftler*in X geht, muss aufgrund eines Wasserschadens kurzfristig für 2 Wochen schließen. Eine alternative oder Notfallbetreuung kann finanziert werden; die 600 € Grenze gilt hier nicht (allerdings Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit); es können Steuern anfallen.

    Das Gleiche gilt, wenn
    • die Tagesmutter, zu der der anderthalbjährige Sohn von X geht, krankheitsbedingt 8 Tage oder länger ausfällt oder
    • die Ganztagsbetreuung, die die 6-jährigen Zwillinge von X besuchen, in den Sommerferien drei Wochen geschlossen hat, jedoch in zwei der betreffenden Wochen noch wichtige, nicht verschiebbare Termine im Projekt anstehen.

  3. Finanzierung von Reise- und Übernachtungskosten für Kinder und pflegebedürftige Personen aufgrund von Dienstreisen

    3.1 Betreuung am Wohnort

    Kosten für die Hin- und Rückfahrt der Betreuungsperson zur und von der zu betreuenden Person werden nur erstattet, wenn die Betreuungsperson die Betreuung kostenlos leistet. Erstattungsfähig sind die Kosten für das preiswerteste zumutbare Verkehrsmittel im Rahmen der vorgenannten Höchstgrenzen. Erfolgt die Betreuung bei der Betreuungsperson, können Umwegkosten der Beschäftigten und Fahrtkosten der zu betreuenden Person unter den gleichen Voraussetzungen erstattet werden.

    Beispiele:

    a. Betreuung am Wohnort des Kindes:

    Eine Bekannte reist mit dem Zug an, um das Kind von Wissenschaftler*in X während einer projektbezogenen Konferenz kostenlos zu betreuen. Die Fahrtkarten für die Hin- und Rückfahrt können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstattet werden.

    Wird der private PKW für diese Fahrten als preiswertestes Verkehrsmittel genutzt, können Kilometerpauschalen gemäß des vor Ort einschlägigen Reisekostenrechts erstattet werden.

    b. Betreuung bei der Betreuungsperson zu Hause:

    Wissenschaftler*in X macht auf dem Weg zu einem projektbezogenen Workshop einen Umweg, um das Kind zwecks Betreuung zu den Großeltern zu bringen. Das gleiche ist für den Rückweg erforderlich. Es müssen zwei weitere Zugtickets gebucht werden.  Die Fahrtkarten für diese Umwege können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstattet werden.
     

    3.2 Betreuung am Ort der Dienstreise

    Sofern die Betreuung am Ort der Dienstreise, Fortbildung oder dienstlichen Ausbildung erfolgt, können Übernachtungskosten für die zu betreuende Person (beispielsweise die Kosten für ein Beistellbett für das mitgenommene Kind) sowie Fahrtkosten der zu betreuenden Person oder der Betreuungsperson im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen erstattet werden.

    Beispiele: 

    a. Das Kind von Wissenschaftlerin X wird noch gestillt, sodass sowohl das Kind als auch das andere Elternteil zwecks Betreuung während der Konferenzzeiten von X mit zur projektbezogenen Konferenz reisen müssen. Muss für das Kind ein weiteres Bett bzw. größeres Zimmer, ein Beistellbett o.Ä. gebucht werden, so können diese zusätzlichen Übernachtungskosten für das Kind erstattet werden. Ebenfalls können die Fahrtkosten, bspw. Zugtickets, für Kind und Betreuungsperson erstattet werden. Hinsichtlich der Höhe sind die einschlägigen Reisekostengesetze zu beachten. Für die Erstattung ist die Notwendigkeit der Mitreise von Kind und Betreuungsperson knapp zu dokumentieren.

    Nicht erstattet werden können Tagespauschalen, Verpflegungskosten, o.Ä. für Kind und Betreuungsperson oder die Unterkunftskosten der Betreuungsperson.

    b. Wissenschaftler*in X ist alleinerziehend und nimmt an einem Wochenende an einer projektspezifischen Konferenz teil. Da es fürs Wochenende keine Regelbetreuung gibt und X' 3 Jahre altes Kind nicht durch eine „fremde“ Person über Nacht betreut werden kann, reisen das Kind und ein*e Bekannte*r mit. Der*die Bekannte*r übernimmt die Betreuung kostenlos während der Konferenzzeiten. Zusätzliche entstehende Übernachtungskosten für das Kind sowie Fahrtkosten für Kind und Bekannte*n können im Rahmen der im Reisekostenrecht genannten gesetzlichen Höchstgrenzen erstattet werden. Die Notwendigkeit der Mitreise von Kind und Betreuungsperson wird knapp dokumentiert.

    Nicht erstattet werden können Tagespauschalen, Verpflegungskosten, o.Ä. für Kind und Bekannte*n oder die Unterkunftskosten des*r Bekannten.

  4. Finanzierung von Kita-Belegplätzen

    Die Kosten der Sicherung von Belegplätzen in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen können für nicht-schulpflichtige Kinder ohne eine Betragsgrenze finanziert werden.

    Beispiel:

    Ein SFB macht vor Projektstart eine Bedarfsabfrage, wie viele Wissenschaftler*innen Kitaplätze benötigen, um ihre projektspezifische Arbeit aufnehmen zu können. 5 werden zurückgemeldet. In Rücksprache mit dem universitären Familienservice und entsprechend der ortsüblichen Vorgaben reserviert der SFB in einer Kita die benötigten Belegplätze. Die Reservierungskosten können übernommen werden. Die monatlichen Elternbeiträge werden von den Wissenschaftler*innen selbst getragen. Die Bedarfsabfrage ist zu dokumentieren.

  5. Finanzierung von Vermittlungs- und Beratungsgebühren, die unter § 3 Ziffer 34a a) EstG fallen

    Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen der Hochschule an ein Dienstleistungsunternehmen, das die Wissenschaftler*innen hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt können ohne eine Betragsgrenze finanziert werden.

Eine solche Finanzierung ist nur in Bezug auf die Betreuung von Angehörigen möglich, für die ein Pflegegrad vorliegt.

Folgende Vorgaben haben die Zuwendungsgeber der DFG für die Kostenübernahme für die Betreuung von pflegebedürftigen Personen aus DFG-Mitteln gemacht. Die DFG ist verpflichtet, diese umzusetzen; entsprechend gilt:

  • Grundsätzlich werden Pflegekosten von der Pflegeversicherung, der Hilfe zur Pflege oder der Beihilfe abgedeckt. Diese übernehmen im Fall der Verhinderung der Pflegeperson i.d.R. auch die Kosten einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
  • Nur in den Fällen, in denen Betreuungskosten nicht durch die vorgenannten Leistungen abgedeckt sind, kommt eine anteilige Übernahme der Betreuungskosten aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen in Betracht.
  • Notwendige Voraussetzung der Kostenübernahme ist die Vorlage eines entsprechenden Ablehnungsbescheides (z. B. der Pflegeversicherung) und der Nachweis der Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 61 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XII.
  • Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen für pflegebedürftige Angehörige ist vor Ort zu dokumentieren.
  • Erfasst sind damit alle Pflegegrade.
  • Für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen insgesamt gilt die Obergrenze von 600 € jährlich.

Es wird vorausgesetzt, dass der anfallende Grundbetreuungsbedarf der Pflege bereits abgedeckt ist. Aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen können daher nur besondere Pflegeleistungen finanziert werden, die außerhalb des Grundbedarfs der Pflege liegen und für die die Pflegenden aus projektspezifischen Gründen nicht zur Verfügung stehen (z. B. aufgrund von Tagungsbesuchen). Dabei können nur Aufwendungen, die über die im Rahmen des Pflegegrades bereits erstatteten Ausgaben hinausgehen, aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden.

Die Maßnahmen der Pflege von Angehörigen müssen darüber hinaus über die Hochschulen bzw. einen Auftragnehmer der Hochschule/n finanziert werden, d. h. es darf kein direkter Geldfluss zu den im Projekt tätigen Pflegenden stattfinden. Hierzu muss die Hochschule über ein entsprechendes Angebot für Personen mit Pflegebedarf verfügen (z. B. indem die Hochschule mit einem Familienservice mit entsprechendem Angebot zusammenarbeitet).

Auch hier gilt, dass das Besserstellungsverbot zu beachten ist. Hiernach dürfen von der DFG-geförderte Personen nicht besser vergütet werden als nach dem örtlich geltenden Tarifrecht finanzierte Personen, inklusive möglicher tariflicher Zulagen.

Bei der Gestaltung von Eltern-Kind-Zimmern in den wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine anteilige Finanzierung der benötigten Gebrauchsgegenstände aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen möglich, soweit eine Nutzung durch DFG-geförderte wissenschaftlich tätige Personen erfolgt und ein entsprechender Mehrbedarf (im Verhältnis zur Grundausstattung) vorliegt. Wird das Eltern-Kind-Zimmer ausschließlich von Forscher*innen des Forschungsverbundes genutzt, ist eine vollständige Finanzierung aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen möglich.

Finanziert werden können (anteilig entsprechend der Inanspruchnahme durch DFG-geförderte Forscher*innen) beispielsweise:

  • Spielsachen/Kinderbücher
  • Kindermobiliar
  • Wickeltisch
  • Schreibtisch, Bürostuhl, für die projektspezifische Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung, soweit nicht durch die üblichen durch das Land zur Verfügung gestellten Mittel finanzierbar.

Aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen kann für wissenschaftlich tätige Personen mit familiären Verpflichtungen (Kinderbetreuungspflichten oder auch die Pflege von Familienangehörigen mit Pflegegrad) ein Heimarbeitsplatz bzw. mobiles Arbeiten nach den für die Einrichtung geltenden Bestimmungen finanziert werden. Voraussetzung ist, dass dies nicht bereits zur üblichen Ausstattung der Mitarbeitenden an der Universität zählt und für den Fortgang des Projekts sowie aufgrund der familiären Situation notwendig und möglich ist. Erforderlich ist, dass Regelungen zum Arbeiten im Homeoffice bzw. zum mobilen Arbeiten an der Einrichtung grundsätzlich vorhanden sind. Die vorhandenen Regelungen sind entsprechend im Forschungsverbund bzw. im Forschungsprojekt anzuwenden.

Finanzierbar ist die technische Ausstattung, die notwendig ist, um die projektspezifische Arbeit auszuführen und nicht bereits als Grundausstattung der Hochschule (also z. B. der PC am Institutsarbeitsplatz) erwartet wird. D. h. es muss auch weiterhin ein ausreichend ausgestatteter Arbeitsplatz vor Ort in der Einrichtung/Hochschule zur Verfügung stehen. Die darüber hinaus benötigte Ausstattung des Heimarbeitsplatzes bzw. zum mobilen Arbeiten ist vom Forschungsverbund/der Projektleitung zu beschaffen und verbleibt im Eigentum der Hochschule. Unter der Voraussetzung können beispielsweise Laptops oder Docking Stations aus der Pauschale finanziert werden. Nicht finanziert werden können beispielsweise die Ausstattung mit WLAN im Homeoffice, zusätzlicher Stromverbrauch oder Büromöbel.

Die Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen kann angesichts einer Doppelbelastung durch wissenschaftliche Arbeit und familiäre Verpflichtungen zur Finanzierung von Entlastungspersonal für Routinetätigkeiten der Forscher*innen eingesetzt werden.

Das Entlastungspersonal – i.d.R. studentische Hilfskräfte – ist zeitlich begrenzt und in einem angemessenen Umfang einzusetzen. Die Einschätzung und Begründung der Angemessenheit erfolgt durch die*den Bewilligungsempfänger*in und unter Einbeziehung von deren Personalabteilung. Diese Prüfung kann anhand einer Gesamtabwägung erfolgen. Hierfür muss berücksichtigt werden, inwieweit und mit welchem zeitlichen Aufwand der Einsatz von Hilfskräften dazu führt, Forschende mit Familie im Rahmen ihrer projektspezifischen Arbeit effizient zu entlasten. Die zur Entscheidung führenden maßgeblichen Überlegungen und Überlastungen/Entlastungen bei Doppelbelastungen durch Familie und Beruf sind unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen, zu dokumentieren und für Prüfungszwecke vor Ort vorzuhalten.

Beispiel:

Wissenschaftler*in X (Mitarbeiter*in) geht für ein halbes Jahr in Elternteilzeit. Die Projektleitung stellt in Absprache mit der Personalabteilung eine studentische Hilfskraft ein, die Routinetätigkeiten von X übernimmt, die X aufgrund ihrer*seiner Elternteilzeit nicht selbst übernehmen kann. Welche Tätigkeiten konkret übernommen werden sollen, um X zu entlasten, wurde vorab abgestimmt, schriftlich festgehalten und dokumentiert. Der zeitliche Aufwand der studentischen Hilfskraft orientiert sich an der notwendigen Entlastung von X während der Elternteilzeit. 

Abwandlung:

Die Routinetätigkeiten von X können nicht von einer studentischen Hilfskraft übernommen werden. Für die Entlastung ist die Einstellung einer technischen Assistenz erforderlich. Diese Notwendigkeit muss plausibel begründet und dokumentiert werden.
Nicht finanziert werden kann eine Unterstützungs- oder Entlastungskraft, während X in Elternzeit ist. Sehen Sie hierzu bitte die Regelungen der Familienzeiten(interner Link).

In den Graduiertenkollegs soll es den Doktorandinnen und Postdoktorandinnen ermöglicht werden, ihre Promotionsvorhaben beziehungsweise ihre anderweitigen Projekte trotz gesundheitlicher und/oder rechtlicher Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit in der Schwangerschaft oder Stillzeit soweit wie möglich zügig voranzutreiben.

Wenn die Doktorandin/Postdoktorandin infolge von Schwangerschaft oder der Betreuung ihres Säuglings bestimmte Arbeiten nicht ausführen kann oder darf, können für ihre Vertretung bzw. Unterstützung beispielsweise studentische oder technische Hilfskräfte aus den bereitgestellten Mitteln der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden.

Sollten diese Mittel nicht ausreichen, so können für diese spezifische Unterstützung von Doktorandinnen und Postdoktorandinnen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden (vgl. auch Leitfaden für die Antragstellung Graduiertenkollegs Einrichtungsantrag, DFG-Vordruck 54.05(interner Link)). Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Betreuung Ihres Graduiertenkollegs zuständige Person.

In der Einzelförderung, Forschungsgruppen und Schwerpunktprogrammen sowie in Sonderforschungsbereichen kann Unterstützungspersonal für projektangehörige Wissenschaftlerinnen ebenfalls aus der Pauschale für Chancengleichheit finanziert werden, 

  • wenn bestimmte Arbeiten aufgrund von Schwangerschaft oder Stillzeit nicht durchgeführt werden können
  • oder auch in Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Elternzeit unabdingbare, fortlaufende Kosten gedeckt werden müssen (z. B. fortlaufende Kosten von Personal zur Pflanzenpflege, Tierhaltung u. Ä.).

In den Programmen der Einzelförderung, Forschungsgruppen und Schwerpunktprogrammen ist abzuwägen, ob die Mittel aus der Pauschale (auch) für diese Maßnahme unbürokratisch verwendet werden sollen, oder ob sie für andere Vorhaben im Bereich Chancengleichheit zurückbehalten werden sollen und stattdessen ein Zusatzantrag gestellt werden muss. Informationen zu den Möglichkeiten eines solchen Zusatzantrages (Vertretung/Nachholzeit oder Unterstützungspersonal) entnehmen Sie bitte den Regelungen zur Familienzeit(interner Link).

 

Weitere Informationen

Erhalten Sie weitere Informationen zur Förderung auf einen Blick(interner Link).

Kontakt

Hier finden Sie zu verschiedenen Anliegen die richtigen Ansprechpersonen(interner Link) in der DFG-Geschäftsstelle.