Pressemitteilung Nr. 53 | 10. Dezember 2021

Wissenschaftliches Fehlverhalten: Schriftliche Rüge und einjährige Antragssperre wegen Manipulation von Abbildungen

Hauptausschuss beschließt Maßnahmen gemäß Verfahrensordnung gegen Wissenschaftler

Hauptausschuss beschließt Maßnahmen gemäß Verfahrensordnung gegen Wissenschaftler

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus wissenschaftlichem Fehlverhalten. Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungseinrichtung für die Wissenschaft in Deutschland beschloss am Donnerstag, dem 9. Dezember 2021, den Ausspruch einer schriftlichen Rüge gegen einen Wissenschaftler und eine einjährige Antragssperre bei der DFG.

Dem Wissenschaftler wurde vorgeworfen, in einer vom ihm als Erstautor mit anderen Autoren veröffentlichten Publikation mehrere Darstellungen und Abbildungen manipuliert zu haben. Die vom Verlag aufgrund der Vorwürfe inzwischen zurückgezogene Publikation ist selbst nicht DFG-gefördert gewesen, wurde aber in einem von dem betreffenden Wissenschaftler bei der DFG gestellten Förderantrag als „projektspezifische eigene Vorarbeit“ genannt.

In dem daraufhin von der DFG eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Vorwürfe räumte der Wissenschaftler ein, die fraglichen Darstellungen und Abbildungen „verschönt“ und damit gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstoßen zu haben; dies sei jedoch mit keiner Täuschungsabsicht geschehen, sondern wegen mangelnder Qualität der zugrunde liegenden Aufnahmen.

Der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens unter der Leitung von DFG-Generalsekretärin Dr. Heide Ahrens kam auch unter Würdigung dieser Stellungnahme zu der Bewertung, dass das Vorgehen des Wissenschaftlers den Tatbestand der „Falschangabe durch das Verfälschen von Daten und/oder Forschungsergebnissen durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung“ gemäß der Verfahrensordnung der DFG zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten erfüllt und damit ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellt. Gerade durch die geäußerte Absicht, die Abbildungen zu „verschönen“, werde der manipulative Ansatz und damit die Schwere des realisierten Tatvorwurfs deutlich.

Als geeignete und angemessene Maßnahmen gemäß der Verfahrensordnung schlug der Ausschuss dem Hauptausschuss den Ausspruch einer schriftlichen Rüge und einen einjährigen Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG vor. Dem folgte der Hauptausschuss nunmehr.

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