Pressemitteilung Nr. 36 | 12. Juli 2011
DFG spricht erneut Rüge wegen Fehlverhalten aus
Wissenschaftler hatte beantragtes Forschungsvorhaben bereits durchgeführt und über die Ergebnisse in einem eingereichten Manuskript berichtet
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht ein weiteres Mal Konsequenzen aus dem wissenschaftlichen Fehlverhalten von Antragstellern. Der Hauptausschuss sprach jetzt erneut eine „schriftliche Rüge“ gegen einen Wissenschaftler aus. Der Antragsteller hatte in einem bei einer Zeitschrift eingereichten Manuskript über Untersuchungen und Arbeitsergebnisse berichtet, die er laut seines bei der DFG eingereichten Antrags eigentlich erst noch nachweisen und durchführen wollte. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Arbeitsziele des Antrags tatsächlich bereits experimentell durchgeführt worden und durch das eingereichte Manuskript und die später veröffentlichte Publikation belegt waren. Dies stellt nach Auffassung des Hauptausschusses ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Mit seiner Rüge folgte der Hauptausschuss einer Empfehlung des DFG-Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Nach Ansicht des DFG-Ausschusses und nun auch des Hauptausschusses setzt sich der Antragsteller dem Vorwurf einer „Falschangabe“ im Sinne der Verfahrensordnung der DFG zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten aus, wenn er in seinem Antrag die Durchführung von Experimenten in Aussicht stellt und vorgibt, diese Untersuchungen müssten erst noch erfolgen, obwohl diese tatsächlich bereits durchgeführt worden sind und die Ergebnisse vorliegen.
In der Untersuchung des DFG-Ausschusses hatte der betroffene Wissenschaftler die Einreichung des Antrags mit dem Hinweis auf starke Arbeitsbelastung, zeitgleiche berufliche Veränderungen und insbesondere die Sorge um den Fortbestand des Labors mit den dort beschäftigten Mitarbeitern zu erklären versucht. Nach Auffassung des DFG-Ausschusses entbindet jedoch auch dies einen Antragsteller gegenüber der DFG nicht von der Sorgfaltspflicht, seinen Antrag bei Einreichung mit dem Stand beabsichtigter Publikationen abzugleichen. Bei einer Antragstellung müssten sicherlich auch überzeugende Vorarbeiten geleistet worden sein. Ein fertiges Manuskript mit den entsprechenden Arbeitsergebnissen dürfe aber noch nicht vorliegen. Dies widerspreche den wissenschaftlichen Gepflogenheiten erheblich. Hierfür sei eine „schriftliche Rüge“ gegen den Antragsteller die geeignete Maßnahme.
Die „schriftliche Rüge“ ist unter den Maßnahmen, die der Hauptausschuss der DFG bei wissenschaftlichem Fehlverhalten beschließen kann, zwar eine nachhaltige, aber nicht derart einschneidende Maßnahme wie beispielsweise der ebenfalls mögliche Ausschluss aus Gremien oder von der Antragsberechtigung. Im vorliegenden Fall wurde sie auch unter Abwägung bereits ausgesprochener Maßnahmen in Vergleichsfällen als angemessen betrachtet.
Weiterführende Informationen
Informationen zum Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens unter:
Ansprechpartnerin in der DFG-Geschäftsstelle:
Dr. Kirsten Hüttemann,
Justitiariat,
Tel. +49 228 885-2827,
Link auf E-MailKirsten.Huettemann@dfg.de