FAQ: Fachkollegienwahl

Aktive Wahlberechtigung (Wählerinnern und Wähler)
1. Muss ich promoviert sein, um bei der Fachkollegienwahl wählen zu dürfen?
Wählen darf, wer aktiv wahlberechtigt ist. Persönlich qualifiziert für die Fachkollegienwahl sind hierfür nach § 2 WahlO Professorinnen und Professoren (auch ohne Promotion) sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die vor dem ersten Tag der Wahlfrist ihr Studium abgeschlossen haben sowie erfolgreich ihre mündliche Doktorprüfung (oder eine anerkannte vergleichbare Abschlussprüfung) abgelegt haben, wenn sie am ersten Tag der Wahlfrist eine nicht auf diesen Tag beschränkte wissenschaftlich forschende Tätigkeit ausüben (s. FAQ Nr. 2). Daneben setzt die aktive Wahlberechtigung die Zugehörigkeit zu einer Wahlstelle voraus (s. FAQ Nr. 10).
2. Was bedeutet "Ausübung wissenschaftlich forschender Tätigkeit" in § 2 WahlO?
Die Mitglieder der Fachkollegien sollen von Personen gewählt werden, die auch als Forschende vom Förderhandeln der DFG unmittelbar betroffen sein können (Selbstverwaltung der Wissenschaft). Aus diesem Kontext ergibt sich, dass Personen, die nur in der Lehre, aber überhaupt nicht in der Forschung tätig sind, nicht gemäß § 2 WahlO für die Wahlen zu den Fachkollegien der DFG aktiv wahlberechtigt sind.
Die Wahlstellen, die bei Erstellung der Liste der Wahlberechtigten (vgl. § 9 Nr. 4 i.V. m. § 2 Nr. 2 WahlO) eigenverantwortlich die Entscheidung zu treffen haben, ob eine wissenschaftlich forschende Tätigkeit gem. § 2 Nr. 2 WahlO vorliegt, können folgende (nicht abschließende) weitere Punkte für die Beurteilung heranziehen:
- Verfolgung eines Forschungsziels (Erschließung neuer Erkenntnisse) und
- methodisches Vorgehen zur Erreichung des Forschungsziels und
- beabsichtigte Veröffentlichung der Ergebnisse (z.B. in wissenschaftlichen Zeitschriften oder auf wissenschaftlichen Kongressen).
Um eine fundierte Einzelfallentscheidung treffen zu können, sollte die Wahlstelle die Punkte mit den Betroffenen klären und sich bei der jeweils zuständigen Fakultät der Hochschule auch rückversichern.
Fehlt eines dieser Kriterien, so liegt im Regelfall keine wissenschaftlich forschende Tätigkeit gemäß § 2 Nr. 2 WahlO vor, selbst wenn im Rahmen der Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (z.B. Verwaltungstätigkeit) mit wissenschaftlichen Methoden oder in Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse gearbeitet wird.
Auf den Umfang oder Anteil der wissenschaftlich forschenden Tätigkeit kommt es nicht an.
3. Sind Personengruppen wie beispielsweise Juniorprofessorinnen und -professoren, Emeriti, Privatdozentinnen und -dozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Lehrbeauftragte, Honorarprofessorinnen und -professoren, Assistentinnen und Assistenten, Gastprofessorinnen und -professoren, Stipendiatinnen und Stipendiaten und Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in Elternzeit befinden, aktiv wahlberechtigt?
Die Prüfung der aktiven Wahlberechtigung der genannten Personen richtet sich wie bei allen anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern nach § 2 WahlO. Nach dieser Vorschrift kommt es neben der persönlichen Qualifikation nach § 2 Nr. 2 WahlO [Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und -professoren sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die vor dem ersten Tag der Wahlfrist ihr Studium abgeschlossen und erfolgreich die mündliche Doktorprüfung (oder eine anerkannte vergleichbare Abschlussprüfung) abgelegt haben] und der Zugehörigkeit zu einer Wahlstelle (§ 2 Nr. 3 und 4 WahlO) darauf an, dass die betreffende Person am ersten Tag der Wahlfrist eine nicht auf diesen Tag beschränkte wissenschaftlich forschende Tätigkeit ausübt. Da die WahlO den Umfang der wissenschaftlich forschenden Tätigkeit nicht bestimmt, ist dieser nicht entscheidend. Personen, die keinerlei wissenschaftlich forschende Tätigkeit ausüben, beispielsweise, weil sie ausschließlich in der Lehre oder der Verwaltung tätig sind, fallen nicht unter den in § 2 WahlO genannten Personenkreis und sind nicht wahlberechtigt.
4. Ist für die aktive Wahlberechtigung entscheidend, ob die wissenschaftlich forschende Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt bzw. wie dieses ausgestaltet und finanziert ist?
Nein. Eine wissenschaftlich forschende Tätigkeit kann beispielsweise auch im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses, eines drittmittelfinanzierten (alle Drittmittelgeber) oder durch eine Privatperson finanzierten Beschäftigungsverhältnisses sowie im Rahmen eines Stipendiums oder auch ganz ohne Beschäftigungsverhältnis erfolgen. Informationen zur Frage, wo diese Tätigkeit ausgeübt werden muss, finden Sie unter FAQ Nr. 12.
5. Sind auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aktiv wahlberechtigt, die sich zum Zeitpunkt der Wahl in einem Forschungssemester befinden oder von ihrer deutschen Universität beurlaubt sind und im Ausland wissenschaftlich forschend tätig sind (z.B. an einer dortigen Universität)?
Aktiv wahlberechtigt sind diese Personen, wenn sie neben der persönlichen Qualifika-tion nach § 2 Nr. 2 WahlO auch einer Wahlstelle angehören (siehe hierzu FAQ Nr. 10) und sie ihre wissenschaftliche Forschung im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Wahlstelle ausüben. Insbesondere bei den im Ausland forschenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern wird es regelmäßig an der Zugehörigkeit zu einer Wahlstelle fehlen. Diese können gegebenenfalls als Einzelwählende vorgeschlagen werden, es sei denn, dass parallel auch noch wissenschaftlich forschende Tätigkeiten an einer Wahlstelle erfolgen. Zum Vorschlagen von Einzelwählenden siehe FAQ Nr. 12.
6. Welche Auswirkungen haben Unterbrechungen meiner wissenschaftlich forschenden Tätigkeit an einer Wahlstelle auf meine aktive Wahlberechtigung?
Die Frage, ob eine Unterbrechung der wissenschaftlichen Tätigkeit eine Auswirkung auf die aktive Wahlberechtigung hat, kann sich beispielsweise stellen bei längeren Erkrankungen, Urlaubsabwesenheiten, Elternzeit, Sonderurlaub etc.
Unterbrechungen bis zu drei Monaten haben grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vorliegen der Wahlberechtigung. Es ist davon auszugehen, dass die wissenschaftlich forschende Tätigkeit nach wie vor besteht und nur aus tatsächlichen Gründen kurzzeitig nicht ausgeübt wird.
Bei Unterbrechungen von mehr als drei Monaten wird vermutet, dass keine kontinuierliche wissenschaftlich forschende Tätigkeit mehr an der Wahlstelle ausgeübt wird, sondern die wissenschaftlich forschende Tätigkeit eingestellt wurde (§ 2 Nr. 2 S. 2 WahlO). Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass dennoch weiterhin eine wissenschaftlich forschende Tätigkeit an der Wahlstelle ausgeübt wird, kann die Wahlberechtigung weiterhin als gegeben angesehen werden (Einzelfallprüfung). Ein solcher Anhaltspunkt ist bspw. das gesetzliche Beschäftigungsverbot im Mutterschutz, das unter bestimmten Umständen auch länger als drei Monate andauern kann.
Auch Planungsgespräche für Forschungsprojekte oder Publikationen, die durchgeführt oder vorbereitet werden, können Anhaltspunkte dafür liefern.
7. Können Wissenschaftlerinnen, die sich in Mutterschutz befinden, aktiv wahlberechtigt sein?
Ja, denn Mutterschutz bedeutet nicht, dass die wissenschaftlich forschende Tätigkeit dauerhaft aufgegeben wird. Die Dauer des Mutterschutzes ist durch Gesetz klar begrenzt. Bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen sind Wissenschaftlerinnen, die sich am ersten Tag der Wahlfrist oder während der gesamten Wahlfrist im Mutterschutz befinden, aktiv wahlberechtigt.
8. Können Personen, die sich in Elternzeit befinden, aktiv wahlberechtigt sein?
Hier sind keine Besonderheiten zu beachten. Personen, die sich in der Elternzeit befinden, sind bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 2 Nr. 2 WahlO) grundsätzlich dann wahlberechtigt, wenn sie während der Elternzeit eine nicht auf den ersten Tag der Wahlfrist beschränkte wissenschaftlich forschende Tätigkeit (beispielsweise in Teilzeit) an einer Wahlstelle oder unabhängig von einer Wahlstelle ausüben. In zweitem Fall müssen sie jedoch bis zu sechs Monate vor Beginn der Wahlfrist als Einzelwählende vorgeschlagen werden und das aktive Wahlrecht ad personam verliehen bekommen. (Näheres siehe FAQ Nrn. 10 und 12)
Teilnahme an der Wahl und Wahlunterlagen
9. Wie kann ich an der Fachkollegienwahl teilnehmen?
Es gibt zwei verschiedene Wege der Wahlteilnahme:
a. Ihre Einrichtung ist Wahlstelle
Hat Ihre Einrichtung eine Wahlstelle (siehe hierzu FAQ Nr. 10) eingerichtet, erhalten Sie über diese die Wahlunterlagen. Eine Liste aller Wahlstellen finden Sie kurz vor dem und während des Wahlzeitraums auf diesem Wahlportal
b. Ihre Einrichtung ist keine Wahlstelle
Hat Ihre Einrichtung keine Wahlstelle eingerichtet, (z.B., weil nur maximal 100 Personen dort gem. § 2 Nr. 2 WahlO potentiell wahlberechtigt sind), können Sie dennoch an der Wahl teilnehmen, wenn Ihnen das aktive Wahlrecht ad personam verliehen wird. Hierfür müssen Sie als sog. Einzelwählende vorgeschlagen werden, beispielsweise, aber nicht zwingend, von Ihrer Einrichtung (hierzu siehe FAQ Nr. 12).
10. Wer ist „Wahlstelle“?
- Alle DFG-Mitgliedseinrichtungen, mit Ausnahme der wissenschaftlichen Verbände AiF, GDNÄ und DVT, richten grundsätzlich Wahlstellen ein (§ 9 Nr. 2 a) WahlO).
- Andere wissenschaftliche Einrichtungen, an denen mehr als 100 Personen wissenschaftlich forschend tätig sind, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 WahlO erfüllen und deren Antrag auf Einrichtung einer „sonstigen Wahlstelle“ von der DFG nach § 9 Nr. 2 b) WahlO genehmigt wurde.
- Die DFG selbst richtet gem. § 9 Nr. 2 c) WahlO eine Wahlstelle ein für Wahlberechtigte, die nicht zu einer der unter a. und b. genannten wissenschaftlichen Einrichtungen gehören und denen die Präsidentin der DFG auf rechtzeitigen Vorschlag das aktive Wahlrecht ad personam („Einzelwählende“) verliehen hat. Mehr zum Vorschlagen von Einzelwählenden siehe FAQ Nr. 12.
Eine Liste aller Wahlstellen wird kurz vor dem und während des Wahlzeitraums auf diesem Wahlportal veröffentlicht.
11. Ich bin an mehreren Einrichtungen (mit Wahlstellen) wissenschaftlich forschend tätig. Von welcher Wahlstelle erhalte ich meine Wahlunterlagen?
Wahlberechtigte dürfen nur einmal wählen. Dies gilt auch dann, wenn sie an mehreren Einrichtungen wissenschaftlich forschend tätig sind (§ 2 Nr. 6 WahlO). Soweit die Wahlberechtigten an einer DFG-Mitgliedshochschule sowie an einer oder mehrere Wahlstellen, die nicht DFG-Mitglied sind, wissenschaftlich forschend tätig sind, sind sie nur an der DFG-Mitgliedhochschule als wahlberechtigt zu erfassen und erhalten von dieser die Wahlunterlagen. Wahlberechtigte, die entweder an mehreren DFG-Mitgliedhochschulen oder an mehreren Wahlstellen, die nicht DFG-Mitglied sind, wissenschaftlich forschen, müssen die Wahlstellen hierüber informieren. Die Beteiligten haben unter sich die Wahlstellenzugehörigkeit zu klären.
12. Ich forsche zwar wissenschaftlich, aber nicht an einer Wahlstelle. Kann ich trotzdem bei der DFG-Fachkollegienwahl wählen?
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ihre wissenschaftlich forschende Tätigkeit nicht an einer Einrichtung ausüben, die eine Wahlstelle einrichtet, können an der Wahl nur teilnehmen, wenn ihnen nach § 2 Nr. 4 WahlO das aktive Wahlrecht ad personam von der Präsidentin der DFG verliehen worden ist. Für diese sogenannten Einzelwählenden richtet die DFG nach § 9 Nr. 2 c) WahlO eine Wahlstelle ein. Für die Verleihung eines solchen Einzelwahlrechtes muss man zunächst von einer wissenschaftlichen Einrichtung vorgeschlagen werden. Vorschlagsberechtigt sind grundsätzlich wissenschaftliche Einrichtungen, an denen wissenschaftlich geforscht wird, die in das deutsche Wissenschaftssystem eingebunden sind, gemeinnützig oder in vollständiger öffentlicher Trägerschaft sind und ihren Angehörigen die freie Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in allgemein zugänglicher Form gestatten (vgl. § 2 Nr. 4 b) WahlO).
Weiter müssen die vorgeschlagenen Personen die persönlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 WahlO erfüllen, die Ergebnisse ihrer wissenschaftlich forschenden Tätigkeit frei publizieren können und an das deutsche Wissenschaftssystem angebunden sein (vgl. § 2 Nr. 4 a) WahlO). Erst nach Prüfung der Voraussetzungen und Verleihung des aktiven Wahlrechts ad personam dürfen diese an der Wahl teilnehmen.
Die DFG nimmt Personenvorschläge von wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verleihung der Einzelwahlrechte bis zu sechs Monate vor Beginn der Wahlfrist (Eingang in der DFG-Geschäftsstelle) entgegen. Detailliertere Informationen zu dem Vorschlagsverfahren, insbesondere auch zur Form der Vorschläge und zum Begründungsumfang, werden zu gegebener Zeit auf diesem Wahlportal zur Verfügung gestellt.
13. Ich bin an einer Wahlstelle wissenschaftlich forschend tätig und nach meiner Einschätzung gemäß § 2 der Wahlordnung aktiv wahlberechtigt. Allerdings habe ich keine Wahlunterlagen erhalten. Kann ich mich auch noch kurz vor und während der Wahlfrist bei meiner Wahlstelle melden und Wahlunterlagen ausgehändigt bekommen?
Alle an einer Wahlstelle als wahlberechtigt erfassten Personen sollten vor Beginn der Wahlfrist Wahlunterlagen erhalten haben. Es ist aber im Einzelfall möglich, dass Personen bei der Aufstellung der Liste aktiv wahlberechtigter Personen von der Wahlstelle übersehen wurden. Wenn Sie als aktiv wahlberechtigte Wissenschaftlerin bzw. als aktiv wahlberechtigter Wissenschaftler bis zu Beginn der Wahlfrist keine Wahlunterlagen erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit der für Sie örtlich zuständigen Wahlstelle in Verbindung (eine Liste mit Ansprechpersonen der Wahlstellen finden Sie kurz vor dem und während des Wahlzeitraums auf diesem Wahlportal). Die Wahlstelle überprüft das Vorliegen der aktiven Wahlberechtigung und muss bei positivem Ergebnis auch noch während der Wahlfrist Wahlunterlagen aushändigen. Für solche Fälle stellt die DFG jeder Wahlstelle zusätzliche Wahlunterlagen zur Verfügung.
Eine Ausnahme hierzu bilden die sogenannten Einzelwählenden, denen das aktive Wahlrecht ad personam von der Präsidentin der DFG verliehen wurde und für die die Geschäftsstelle der DFG eine Wahlstelle einrichtet. Hier können grundsätzlich nach der Entscheidung über die Verleihung durch die Präsidentin der DFG keine weiteren Personen mehr in die Liste aufgenommen werden.
14. Was ist bei der Aufbewahrung meines Wahlschreibens zu beachten?
Das Wahlschreiben enthält Zugangsdaten, die nur von Ihnen persönlich verwendet werden dürfen. Erst mit der verbindlichen Stimmabgabe sind die Zugangsdaten im Wahlschreiben verbraucht. Bitte verwahren Sie Ihr Wahlschreiben daher bis zum endgültigen Abschluss Ihres Wahlvorgangs so, dass der Zugriff durch andere Personen ausgeschlossen ist.
Falls Sie von Ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen möchten, sorgen Sie bitte dafür, dass Ihre Zugangsdaten nicht von anderen Personen genutzt werden können (beispielsweise durch Vernichtung der Zugangsdaten oder durch zugriffssichere Aufbewahrung des Wahlschreibens bis zum Ablauf der Wahlfrist).
15. Kann mir meine Wahlstelle, wenn ich mein Wahlschreiben verlegt oder verloren habe, eine neues Wahlschreiben aushändigen?
Bei Verlust eines Wahlschreibens nach Zugang bei Wahlberechtigten können leider keine Ersatzwahlschreiben ausgehändigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Verlust der Wahlunterlage durch die oder den Wahlberechtigten verschuldet wurde oder auf höherer Gewalt beruht (Beispiele: Unterlagen werden durch Wahlberechtigte verloren, kommen durch Diebstahl abhanden oder verbrennen). Sobald Wahlberechtigte einmal eine Wahlunterlage erhalten haben, kann diesen Personen keine Ersatzwahlunterlage mehr ausgehändigt werden. Hierauf wird durch den Text des Wahlschreibens auch ausdrücklich hingewiesen. Das Verlustrisiko der Wahlunterlagen nach Zugang bei Wahlberechtigten liegt vollständig bei diesen. Sie werden auch daher darum gebeten, Ihr Wahlschreiben sorgfältig und zugriffssicher aufzubewahren.
16. Ich bin während der gesamten Wahlfrist an einem nicht per Post erreichbaren Forschungsposten tätig, verfüge jedoch über einen Internetzugang. Kann ich an der Online-Fachkollegienwahl teilnehmen?
Ja. Wenn im Einzelfall wahlberechtigte Personen während der gesamten Wahlfrist nicht postalisch erreichbar sind (z.B. Tätigkeit auf Forschungsschiffen, in Polarstationen, auf abgelegenen Grabungen), kann auf Bitte der Wahlberechtigten von der Wahlstelle wie folgt verfahren werden:
- Mit den Wahlberechtigten muss Kontakt aufgenommen werden
(z.B. Telefon, Fax, E-Mail) und - es muss bei der betroffenen wahlberechtigten Person nachgefragt werden, ob, wie und durch wen eine Übersendung der Zugangsdaten auf anderem Wege als per verschlossenem Wahlumschlag gewünscht wird.
Bei entsprechender Rückmeldung der wahlberechtigten Person kann die hierfür im Einzelfall nachweislich bevollmächtigte Person (z.B. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Wahlstelle) die Wahlunterlage öffnen und die Zugangsdaten per Telefon, Fax oder per E-Mail höchstpersönlich übermitteln. Bei Übermittlung per E-Mail wird aus Sicherheitsgründen die Sendung von zwei zeitlich getrennten E-Mails empfohlen. Dabei enthält die erste E-Mail nur die Wahlnummer und die zweite nur den Zugangscode. Solche Fälle sind von der Wahlstelle im Wahlprotokoll festzuhalten. Der Nachweis einer Vollmacht muss von der Wahlstelle vorgehalten und auf Nachfrage der DFG vorgelegt werden. Die wahlberechtigte Person muss aber auf jeden Fall den Wahlvorgang selbst durchführen, da sonst das Wahlgeheimnis verletzt würde. Gewählt werden kann von den Wahlberechtigten während der gesamten Wahlfrist ausschließlich online. Ein Internetzugang ist daher Voraussetzung. Dabei geht die DFG davon aus, dass es jeder wissenschaftlich tätigen Person möglich sein sollte, binnen der Wahlfrist von vier Wochen auf einen Internetzugang zuzugreifen.
17. Mir steht derzeit kein Computer und/oder kein Internetzugang zur Verfügung. Kann ich dennoch wählen?
Nein. Die Teilnahme an der Fachkollegienwahl ist nur über eine Wahl im Online-Wahlverfahren möglich. Besteht während der gesamten Wahlfrist keine Möglichkeit eines Internetzugangs, so kann nicht gewählt werden. Bei der Zustimmung zum Online-Wahlverfahren ist die DFG davon ausgegangen, dass wissenschaftlich forschend tätigen Personen über ihre jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtungen problemlos und flächendeckend ein Internetzugang zur Verfügung steht. Sollte dies ausnahmsweise bei einzelnen wahlberechtigten Personen nicht der Fall sein, so ist die Wahl selbstverständlich auch von einem privaten Internetanschluss oder einem öffentlichen Internetanschluss (z.B. in Bibliotheken oder Internetcafés) aus möglich. Die Wahlfrist wurde für das Online-Wahlverfahren extra von früher zwei Wochen auf vier Wochen verlängert, damit allen Wahlberechtigten genug Zeit zur Verfügung steht, um auf einen Computer mit Internetzugang zuzugreifen.
18. Ich habe von meiner Wahlstelle die Online-Wahlunterlagen erhalten, möchte aber nicht online, sondern lieber im Wege der Briefwahl wählen, ist das möglich?
Nein. Eine Briefwahl wurde von der DFG bei der Gestaltung des Online-Wahlverfahren für die Fachkollegienwahl ausdrücklich nicht vorgesehen. Daher kann leider einzelnen Wählenden keine Briefwahl eingeräumt werden.
19. Wo finde ich die endgültige Fassung der Kandidierendenliste?
Die Liste der Kandidierenden wird nach der Entscheidung des Senats auf diesem Wahlportal als pdf-Dokument veröffentlicht. Nach diesem Zeitpunkt kann sich die Liste noch bis zum Beginn der Wahl leicht verändern, beispielsweise aufgrund Zurückziehung der Kandidaturen einzelner Personen oder Ortswechsel. Die Kandidierendenliste wird dann in aktualisierter Version bereitgestellt. Das Datum für den Redaktionsschluss der Einarbeitung von Änderungen in die Liste wird auf der Homepage der DFG veröffentlicht. Endgültig verbindlich ist daher erst die während der Wahlfrist über das Online-Wahlsystem verfügbare Liste der Kandidierenden.
Passive Wahlberechtigung (Wählbarkeit)
20. Ich bin nicht in Deutschland, sondern im Ausland wissenschaftlich forschend tätig. Kann ich dennoch für die Fachkollegienwahl kandidieren?
Eine Kandidatur von Personen aus dem Ausland ist nicht formal ausgeschlossen. Die DFG als Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft in Deutschland und mit ihr die Fachkollegien der DFG dienen dem deutschen Wissenschaftssystem. Als Kandidatin oder Kandidat für die Fachkollegienwahl müssen Sie die in § 4 Nr. 2 sowie § 2 Nr. 2 und Nr. 4 a)
S. 2 WahlO genannten Voraussetzungen erfüllen. Liegen diese Voraussetzungen vor und können Sie gemäß dem Verfahren nach § 7 WahlO auf die Kandidierendenliste aufgenommen werden, wird Ihnen das passive und aktive Wahlrecht verliehen (vgl. § 4 Nr. 2 und § 2 Nr. 5 WahlO). Darüber hinaus sollten Sie im Falle der Wahl die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen der Fachkollegien realisieren können.
21. Ich werde voraussichtlich nach Verabschiedung der Kandidierendenliste an eine andere wissenschaftliche Einrichtung (ggf. auch im Ausland) wechseln. Kann ich dennoch kandidieren?
Ja, eine Kandidatur ist hier (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WahlO) möglich, da es grundsätzlich auf die passive Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Kandidierendenliste durch den Senat der DFG ankommt. Ihre aktive und passive Wahlberechtigung bleibt gem. § 4 Nr. 3 WahlO erhalten, wenn auch nach Ihrem Wechsel weiterhin die persönlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 WahlO gegeben sind, Sie an das deutsche Wissenschaftssystem angebunden sind und Sie die Ergebnisse aus Ihrer unabhängigen wissenschaftlich forschenden Tätigkeit weiterhin frei publizieren können.
22. Ich werde voraussichtlich im Lauf der Fachkollegien-Amtsperiode eine wissenschaftlich forschende Tätigkeit im Ausland aufnehmen. Kann ich dennoch für diese Amtsperiode kandidieren?
Ja, eine Kandidatur ist (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WahlO) möglich. Sie würden bei einem späteren Umzug in das Ausland grundsätzlich auch Mitglied des Fachkollegiums bleiben, solange Sie weiterhin die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 und Nr. 4 a) S. 2 sowie § 4 Nr. 1 c) erfüllen. Im Einzelfall bietet sich dann jedoch ggf. eine Beendigung der Tätigkeit und Nachrücken einer anderen Person in das Fachkollegium an, etwa wenn Sie aufgrund der Distanz für den Rest der Amtsperiode de facto nicht mehr zur Verfügung stehen könnten.
23. Ich werde voraussichtlich im Lauf der Fachkollegien-Amtsperiode emeritiert oder pensioniert. Kann ich dennoch für diese Amtsperiode kandidieren?
Ja, eine Kandidatur ist hier (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 4 WahlO) möglich, da es grundsätzlich auf die passive Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Kandidierendenliste durch den Senat der DFG ankommt. Sie würden bei Emeritierung oder Pensionierung nur dann Mitglied des Fachkollegiums bleiben, wenn Sie weiterhin unabhängig wissenschaftlich forschend tätig sind, frei publizieren können und an das deutsche Wissenschaftssystem angebunden sind (vergl. § 1 Nr. 3 c) WahlO). Wenn Sie Ihre wissenschaftlich forschende Tätigkeit allerdings gänzlich aufgeben, würde Ihre Mitgliedschaft im Fachkollegium mit Ablauf desjenigen Monats enden, in dem Ihnen das Schreiben der Präsidentin oder des Präsidenten der DFG mit der Mitteilung über das Ende der FK-Mitgliedschaft zugeht (§ 1 c) WahlO).Wenn Sie unabhängig davon für den Rest der Amtsperiode nicht mehr zur Verfügung stehen, steht es Ihnen immer frei, das Amt niederzulegen. Dann würde grds. die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nachrücken.
24. Ich werde noch vor der voraussichtlichen Verabschiedung der Kandidierendenliste durch den Senat der DFG emeritiert oder pensioniert. Kann ich dennoch kandidieren?
Hier ist eine Kandidatur möglich, wenn trotz der Emeritierung oder Pensionierung die Voraussetzungen gemäß § 4 WahlO vorliegen. Insbesondere müssen Sie zu Beginn der Wahlfrist eine nicht auf diesen Tag beschränkte unabhängige wissenschaftlich forschende Tätigkeit ausüben. Üben Sie diese wissenschaftlich forschende Tätigkeit nicht (mehr) an einer Wahlstelle gemäß § 9 Nr. 2a) oder b) aus, ist weiterhin erforderlich, dass Sie die Ergebnisse aus Ihrer wissenschaftlich forschenden Tätigkeit frei publizieren können und dass Sie an das deutsche Wissenschaftssystem angebunden sind. Liegen die o.g. Voraussetzungen vor und können Sie gemäß dem Verfahren nach § 7 WahlO auf die Kandidierendenliste aufgenommen werden, wird Ihnen das passive und aktive Wahlrecht verliehen (vgl. § 4 Nr. 2 und § 2 Nr. 5 WahlO). Wenn Sie nach einer evtl. Wahl Ihre wissenschaftlich forschende Tätigkeit gänzlich aufgeben sollten, würde Ihre Mitgliedschaft im Fachkollegium mit Ablauf desjenigen Monats enden, in dem Ihnen das Schreiben der Präsidentin oder des Präsidenten der DFG mit der Mitteilung über das Ende der FK-Mitgliedschaft zugeht (§ 1 c) WahlO).Wenn Sie unabhängig davon für den Rest der Amtsperiode nicht mehr zur Verfügung stehen, steht es Ihnen immer frei, das Amt niederzulegen. Dann würde grds. die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nachrücken.
25. Ich möchte gerne für die Fachkollegienwahl kandidieren. Jede einzelne Institution, die mich vorschlagen will, verlangt von mir eine Einverständniserklärung. Muss ich wirklich für jeden Vorschlag eine eigene Einverständniserklärung abgeben?
Ja, Sie müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Vorschlag eine Einverständniserklärung abgeben. Abgesehen davon, dass jede Kandidatin und jeder Kandidat selbstbestimmt darüber entscheiden soll, ob und wer sie bzw. ihn vorschlägt, ist die Einverständniserklärung auch aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Die vorschlagsberechtigten Institutionen müssen daher alle zu deren jeweiliger Vorschlagsliste gehörenden Einverständniserklärungen mit dem Vorschlag zusammen bei der DFG vorlegen und fordern sie von Ihnen ein.
Um Ihren Aufwand allerdings so gering wie möglich zu halten, ist das Formular für die Einverständniserklärung so pauschal vorbereitet, dass Sie es grundsätzlich nur einmal komplett ausfüllen und unterschreiben müssen. Es genügt dann, den vorschlagsberechtigten Institutionen jeweils einen Scan oder eine Kopie Ihrer ausgefüllten und unterzeichneten Einverständniserklärung zukommen zulassen, welchen diese dann der Vorschlagsliste beifügen können.
Das von der DFG mit allen erforderlichen Angaben vorbereitete Formular für die Einverständniserklärung erhalten Sie entweder von der Institution, die Sie vorschlagen möchte, oder Sie finden es auf diesem Wahlportal (Link auf PDF-DateiFormular Einverständniserklärung).
26. Ich möchte gerne für die Fachkollegienwahl kandidieren, möchte aber auch parallel weiter Anträge bei der DFG stellen. Bin ich als Mitglied der Fachkollegien während der Amtszeit als Antragsteller bei der DFG gesperrt?
Nein, Mitglieder von Fachkollegien sind in ihrer Antragsberechtigung nicht eingeschränkt, egal in welchem Verfahren.
27. Ich war bereits für zwei Amtsperioden in einem Fachkollegium bzw. in unterschiedlichen Fachkollegien Mitglied, kann ich trotzdem erneut kandidieren?
Nein, das ist leider nicht möglich. Wer bereits während zweier Amtsperioden Mitglied eines Fachkollegiums war, ist nach § 1 Nr. 2 WahlO nicht wiederwählbar. Denn eine Wiederwählbarkeit ist immer dann ausgeschlossen, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler seit Einführung des Fachkollegiensystems (mit der Wahl 2003) insgesamt in zwei Amtsperioden Mitglied im Fachkollegium war. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Amtszeit innerhalb einer Amtsperiode gedauert hat und ob die Amtsperioden unmittelbar aufeinander folgten oder nicht. Dementsprechend hilft weder eine Pause zwischen noch nach zwei absolvierten Amtsperioden.
28. Ich war vor der Fachkollegienwahl 2003 Mitglied eines DFG-Fachausschusses und nach der Fachkollegienwahl 2003 während einer Amtsperiode Mitglied eines Fachkollegiums. Wird meine Zeit in dem DFG-Fachausschuss mitgerechnet, sodass ich nicht mehr kandidieren kann?
Nein. Die Tätigkeit als Fachgutachter in einem DFG-Fachausschuss wird für die Frage der Wiederwählbarkeit von Fachkollegien-Mitgliedern nicht angerechnet. D.h., wer eine Periode als Fachgutachter und eine Periode als Fachkollegiatin oder Fachkollegiat tätig war, kann noch einmal kandidieren (vgl. § 1 Nr. 2 S. 6 WahlO).
29. Ich bin gewählt worden und nach der Wahl entfallen die persönlichen Voraussetzungen für meine passive Wahlberechtigung, z.B. weil ich meine wissenschaftlich forschende Tätigkeit gänzlich aufgebe. Kann ich Mitglied im Fachkollegium bleiben?
Nein. In diesem Fall endet Ihre Mitgliedschaft im Fachkollegium mit Ablauf desjenigen Monats, in dem das Schreiben der Präsidentin oder des Präsidenten der DFG mit der Mitteilung über das Ende der FK-Mitgliedschaft Ihnen zugeht (§ 1 c) WahlO).