Pressemitteilung Nr. 57 | 11. Dezember 2020

Wissenschaftliches Fehlverhalten: Entscheidungen in fünf DFG-Verfahren

Hauptausschuss beschließt schriftliche Rügen und weitere Maßnahmen

Hauptausschuss beschließt schriftliche Rügen und weitere Maßnahmen

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus dem wissenschaftlichen Fehlverhalten von geförderten oder am Förderhandeln beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungseinrichtung für die Wissenschaft in Deutschland beschloss am Donnerstag, dem 10. Dezember 2020, in fünf Fällen schriftliche Rügen und weitere Maßnahmen gemäß der Verfahrensordnung der DFG zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten.

In zwei der fünf Verfahren ging es um den Vorwurf eines Plagiats. Dabei hatte im ersten Fall ein Wissenschaftler in einem Förderantrag an die DFG Textteile aus fünf Publikationen übernommen. An diesen waren neben dem als Senior- oder korrespondierender Autor fungierenden Antragsteller jeweils weitere Autoren beteiligt, deren Beiträge zu den Publikationen im Förderantrag jedoch nicht angegeben wurden. Im zweiten Plagiatsfall hatten zwei Wissenschaftler in einem gemeinsamen Förderantrag mehrere Textpassagen aus einer Publikation eines Dritten übernommen, ohne die entsprechenden Passagen korrekt als Zitationen zu kennzeichnen. Der DFG-Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens wertete beides als wissenschaftliches Fehlverhalten und schlug dem Hauptausschuss als geeignete und angemessene Maßnahmen den Ausspruch von jeweils einer schriftlichen Rüge vor. Dem folgte der Hauptausschuss nun in seiner wegen der Coronavirus-Pandemie erneut digital durchgeführten Sitzung.

In zwei weiteren Verfahren wurden unrichtige Angaben in Förderanträgen festgestellt. Im ersten Fall hatte eine Wissenschaftlerin die Dauer eines Auslandsaufenthalts im Rahmen eines Forschungsstipendiums unrichtig angegeben, nämlich länger als tatsächlich durchgeführt. Da dies für die Beurteilung der wissenschaftlichen Ausgewiesenheit der Antragstellerin relevant war, wurde die unrichtige Angabe als wissenschaftliches Fehlverhalten bewertet und ebenfalls mit einer schriftlichen Rüge belegt. Im zweiten Fall hatte ein Antragsteller im Lebenslauf zu einem Förderantrag Titel angegeben, die er tatsächlich nicht formal erworben hatte. Auch diese Angaben waren für die Beurteilung des Antrags erheblich und wurden daher ebenso als wissenschaftliches Fehlverhalten gewertet. Auf Empfehlung des Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschloss der Hauptausschuss auch hier eine schriftliche Rüge und wegen der Vorbildfunktion des Antragstellers für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen zudem einen einjährigen Ausschluss von der Antragsberechtigung.

Im fünften und letzten Fall hatte ein Wissenschaftler die ihm von der Geschäftsstelle der DFG übertragene Begutachtung eines Förderantrags an eine an seinem Lehrstuhl tätige Person delegiert. Der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens stellte hier fest, dass der Schutz des Begutachtungssystems und von wissenschaftlichen Ideen eine persönliche Begutachtung erforderlich machen. Auf Empfehlung des Ausschusses beschloss der Hauptausschuss auch in diesem Fall eine schriftliche Rüge und zudem die einjährige Nichtinanspruchnahme des Wissenschaftlers als Gutachter für die DFG.

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