Pressemitteilung Nr. 8 | 28. März 2014

DFG modifiziert Regelungen für Publikationsverzeichnisse

Bei Förderanträgen und Abschlussberichten bis zu zehn Angaben in Projektverzeichnissen und wissenschaftlichem Lebenslauf möglich /„Weiter klare Obergrenzen und Qualität statt Quantität“

Bei Förderanträgen und Abschlussberichten bis zu zehn Angaben in Projektverzeichnissen und wissenschaftlichem Lebenslauf möglich /„Weiter klare Obergrenzen und Qualität statt Quantität“

Die Resonanz war beträchtlich, als die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) im März 2010 neue Regelungen für die Angabe von Publikationen in Förderanträgen, Antragsskizzen und Abschlussberichten beschloss. Seitdem dürfen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihren Anträgen und Berichten an die DFG nur noch wenige und besonders aussagekräftige Publikationen nennen, während sie zuvor beliebig viele Angaben machen konnten. Mit den vom Senat der DFG beschlossenen Regelungen setzte die größte Forschungsförderorganisation und zentrale Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft in Deutschland ein Zeichen dagegen, dass bei der Vergabe von Fördergeldern und Positionen zunehmend numerische Indikatoren auf der Basis von Publikationsverzeichnissen erstellt werden, was aus Sicht der DFG einen hohen Publikationsdruck auf Forscherinnen und Forscher ausübt und auch bereits wiederholt zu Falschangaben in Publikationsverzeichnissen geführt hat.

Die unter dem Motto „Qualität statt Quantität“ beschlossenen Regelungen fanden viel Lob und Zustimmung, und zwar sowohl in der Wissenschaft wie in Politik, Medien und Öffentlichkeit. Zugleich gab es jedoch auch kritische Stimmen, nicht zuletzt innerhalb der Gremien der DFG und hier speziell in einer Reihe von Fachkollegien. Die Einwände richteten sich weniger im Grundsatz dagegen, dass die Angabe von Publikationen beschränkt ist, als vielmehr gegen die konkreten Begrenzungen. So wurde die Zahl von maximal fünf Publikationen im wissenschaftlichen Lebenslauf von Antragstellerinnen und Antragstellern als zu klein für die Beurteilung von Förderanträgen angesehen. Ebenso wurde angeführt, dass einzelne Regelungen zur Begrenzung zu komplex gestaltet waren.

Die DFG hatte diese kritischen Stimmen aufgenommen. Nachdem der Senat bereits bei der Einführung der Neuregelungen im März 2010 eine Überprüfung ihrer Auswirkungen beschlossen hatte, wurden diese in und mit den Fachkollegien sowie in Vorstand und Präsidium der DFG wiederholt diskutiert. Als Ergebnis dieser Diskussionen und einer eigenen intensiven Beratung hat der Senat nun auf seiner Sitzung vom 27. März 2014 in Bonn die Regelungen modifiziert, ohne ihr Gesamtkonzept und ihre Stoßrichtung zu verändern.

Die Modifikationen betreffen insbesondere zwei Punkte:

Zum einen werden die Vorgaben für das sogenannte projektspezifische Publikationsverzeichnis – diejenigen Publikationen, die im direkten Bezug zu dem Projekt stehen, für das Fördergelder beantragt werden oder über dessen Ergebnisse berichtet wird – vereinheitlicht und damit vereinfacht. Abhängig von der Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Förderdauer ihres Projekts konnten hier seit 2010 zwischen zwei und zwölf Publikationen angegeben werden. Künftig können einheitlich bis zu zehn Publikationen genannt werden.

Zum anderen wird die Höchstzahl für die Angaben im wissenschaftlichen Lebenslauf angehoben. Statt der seit 2010 erlaubten maximal fünf Publikationen können hier künftig bis zu zehn Publikationen genannt werden.

„Diese pragmatischen Fortentwicklungen sind das Ergebnis intensiver Diskussionen innerhalb der Wissenschaft und sie tragen deren Vielfältigkeit Rechnung. Im Übrigen sind solche selbstkritisch beobachtenden Diskussionen für die DFG als Selbstverwaltungsorganisation eine ständige Aufgabe“, sagte DFG-Präsident Professor Dr. Peter Strohschneider anlässlich des Beschlusses des DFG-Senats. Ein großer Teil der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Gutachterinnen und Gutachter habe mit den 2010 eingeführten Regelungen und auch speziell mit der Höchstgrenze von fünf Publikationen im wissenschaftlichen Lebenslauf gut auskommen können – und könne dies auch weiterhin tun. Die Anhebung auf zehn Publikationen komme aber solchen Fächern und Fächerkulturen entgegen, in denen die bisherigen Obergrenzen als limitierend für die Bewertung von Anträgen und Abschlussberichten angesehen wurden, so der DFG-Präsident weiter.

„Entscheidend dabei ist indes: Die DFG hält an klaren Vorgaben und Obergrenzen fest. Und es bleibt dabei, dass unsere Entscheidungen auf der Grundlage einer qualitativen Auswahl der Publikationen gefällt werden“, betonte Strohschneider, „der Grundsatz ‚Qualität statt Quantität‘ gilt unverändert.“