Die W-Besoldung
Die W-Besoldung, die immer mehr die alten C-Professorengehälter ersetzt, soll mehr Flexibilität schaffen. Die DFG unterstützt dabei alle Bemühungen um eine angemessene Besoldung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
Im Rahmen von Forschergruppen und Klinischen Forschergruppen können geförderte W2- oder W3-Professuren (je nach Qualifikation) finanziert werden. Damit können Differenzen zur bisherigen durchschnittlichen C3/C4--Vergütung ausgeglichen werden. Im Heisenberg-Programm werden derzeit W2-Professuren gefördert. In all diesen Programmen kann die DFG die die Grundvergütung übersteigenden Mittel bis zu einer Gesamthöhe von maximal 81.600 Euro für W2-West, 94.800 Euro für W3-West, 76.800 Euro für W2-Ost und 90.000 Euro für W3-Ost zur Verfügung stellen.Anknüpfungspunkt für die zusätzliche Vergütung ist dabei die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Hiernach können in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 variable Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung vergeben werden. Näheres über das Vergabeverfahren, insbesondere die Zuständigkeit, die Voraussetzungen und die Leistungskriterien der Vergabe regelt das jeweilige Landesrecht und auf dessen Grundlage die Hochschule selbst über entsprechende Besoldungsrichtlinien. Eine auf dieser Basis getroffene Entscheidung zur Zahlung einer Zulage aufgrund „besondere Leistung“ wird von der DFG im Rahmen der von ihr finanzierten Stellen grundsätzlich anerkannt und die Leistungszulage erstattet. Die Zulage kann jedoch nicht auf die Grundlage des § 35 BBesG gestellt werden. Diese Vorschrift ermöglicht Zulagen nur im Rahmen von durch private Dritte finanzierte Forschungs- oder Lehrvorhaben – nicht also im Fall einer durch öffentliche Mittel finanzierten DFG-Förderung. Weitere Zulagen durch intramurale Mittel sind möglich.