Auswirkungen der Föderalismusreform auf Wissenschaft und Forschung
Am 1. September 2006 sind zwei Gesetze zur sogenannten Föderalismusreform in Kraft getreten. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Wissenschaft und Forschung in Deutschland.
- Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Hochschulrecht ...
- ... nur noch für Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse
- Bestehende Gesetze (HRG und Landeshochschulgesetze) gelten aber zunächst fort
- Befristungsrecht: Weiterhin vom Bund zu regeln
- Professorenbesoldung künftig Sache der Länder
- Gemeinsame Forschungsförderung von Bund und Ländern bleibt bestehen
- Finanzhilfen des Bundes an die Länder
- Änderungen bei den Gemeinschaftsaufgaben „Hochschulbau“ und „Großgeräteförderung“
Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Hochschulrecht ...
Bisher hatte der Bund im Bereich des Hochschulrechts eine sogenannte Rahmengesetzgebungskompetenz. Auf dieser Grundlage wurde das Hochschulrahmengesetz (HRG) geschaffen, durch das der Bund den Landesgesetzgebern allgemeine Vorgaben für die Gestaltung der jeweiligen Landeshochschulgesetze machen konnte. Über die Frage, wie detailliert diese Bundesvorgaben sein durften, gab es zahlreiche Auseinandersetzungen, die – zum Beispiel zu Fragen der Juniorprofessur – durch das Bundesverfassungsgericht entschieden werden mussten.
... nur noch für Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse
Künftig darf der Bund nur noch in den Bereichen „Hochschulzulassung“ und „Hochschulabschlüsse“ eigene Regelungen treffen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG). Eine Zustimmung des Bundesrats ist insoweit nicht erforderlich. Die Länder können von den betreffenden Bundesgesetzen abweichende eigene Regelungen erlassen (Art. 72 Abs. 2 Satz 3 GG). Alle anderen Bereiche des Hochschulrechts, zum Beispiel Aufgaben und Struktur von Hochschulen und Hochschulpersonal, bleiben künftig ausschließlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder vorbehalten.
Bestehende Gesetze (HRG und Landeshochschulgesetze) gelten aber zunächst fort
Die derzeit geltenden hochschulrechtlichen Regelungen im HRG und in den Landeshochschulgesetzen bleiben aber zunächst bestehen. Bis der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz für Fragen der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse Gebrauch gemacht hat, bleiben das HRG und die darauf basierenden Landesgesetze in Kraft. Erst ab dem 1. August 2008 können die Länder in jedem Fall, soll sagen: unabhängig von Gesetzgebungsaktivitäten des Bundes, von den Vorgaben des HRG abweichende Hochschulgesetze erlassen (Art. 125 b Abs. 1 GG).
Befristungsrecht: Weiterhin vom Bund zu regeln
Die befristungsrechtlichen Regelungen der §§§ 57a ff. HRG sind mittlerweile aus dem HRG in ein eigenständiges Gesetz, dem „Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft“ (WissZeitVG) überführt worden. Dabei wurden zwei wesentliche Aspekte ergänzt. Zum einen ist es nun möglich auch nach Ablauf der 12-jährigen (bzw. 15-jährigen im Bereich der Medizin) Befristungszeit rechtssicher befristete Arbeitsverträge abzuschließen, soweit das beschäftigte Personal drittmittelfinanziert beschäftigt wird. Zum zweiten verlängern sich die Zeiten der zulässigen Befristung in der Qualifizierungsphase im Falle der Betreuung eigner oder adoptierter minderjähriger Kinder um zwei Jahre je betreutes Kind. Die DFG begrüßt beide Neuregelungen und hofft, dass die Hochschulverwaltungen von den durch das WissZeitVG geschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
Professorenbesoldung künftig Sache der Länder
Der Bund wird nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform nur noch für die Regelung der Statusrechte und -pflichten (Begründung und Beendigung von Beamtenverhältnissen, Abordnungen und Versetzungen von Beamten zwischen den Ländern etc.) von Landesbeamten zuständig sein. Die Besoldung und Versorgung von Landesbeamten wird dagegen künftig allein von den Ländern bestimmt. Damit können die Länder über die bereits vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der W-Besoldung hinaus, die Besoldung und Versorgung der Hochschullehrer selbst und abweichend vom Bund und von anderen Ländern regeln. Derzeit bestehende Besoldungs- und Versorgungszusagen genießen allerdings Bestandsschutz; eine Kürzung ist insoweit nicht möglich.
Gemeinsame Forschungsförderung von Bund und Ländern bleibt bestehen
Die Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung bleibt erhalten (Art. 91 b GG). Die Max-Planck-Gesellschaft, die Fraunhofer-Gesellschaft, Institute der Leibniz-Gemeinschaft sowie die DFG werden damit weiterhin gemeinsam von Bund und Ländern finanziert.
Finanzhilfen des Bundes an die Länder
Anders als ursprünglich geplant, lassen die nun verabschiedeten Gesetzesänderungen dem Bund doch noch die Möglichkeit, sich auch im Bereich der Lehre an der Finanzierung der Hochschulen zu beteiligen: Art. 91 b Nr. 2 GG sieht nun als weitere Gemeinschaftsaufgabe die „Förderung von Vorhaben der Wissenschaft ... an Hochschulen“ vor. Da der Begriff „Wissenschaft“ auch die Lehre umfasst, können Programme wie beispielsweise der geplante Hochschulpakt auf diese Vorschrift gestützt werden. Entsprechende Fördermaßnahmen bedürfen allerdings der Zustimmung sämtlicher Bundesländer.
Änderungen bei den Gemeinschaftsaufgaben „Hochschulbau“ und „Großgeräteförderung“
Die bisher in Art. 91 a GG enthaltene gemeinsame Finanzierung des Hochschulbaus und von Großgeräten entfällt dagegen künftig. Das Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) wird zum 1. Januar 2007 außer Kraft treten. Hochschulbauten und Großgeräte für Forschungszwecke können jedoch weiterhin von Bund und Ländern finanziert werden (Art. 91 b Abs. 1 Nr. 3 GG). Der Bundesanteil an der Hochschulbau- und Großgeräteförderung soll dabei max. 30 % der bisher aufgewendeten Mittel betragen. Kriterien für die Abgrenzung von reinen Forschungsbauten zu anderen Hochschulgebäuden müssen noch festgelegt werden. Der allgemeine Bau und Ausbau von Hochschulen und Universitätsklinika liegt nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform in der alleinigen Verantwortung der Länder. Sie erhalten dafür bis zum Jahr 2019 Ausgleichszahlungen aus dem Haushalt des Bundes (Art. 143 c GG). Bis 2013 sind diese Ausgleichszahlungen zweckgebunden. Ihre Höhe wird anhand des Durchschnittsanteils des betreffenden Bundeslandes an der Hochschulbauförderung des Bundes in den Jahren 2000 bis 2003 ermittelt. Die Höhe der Ausgleichszahlungen für die Jahre 2013 bis 2019 ist derzeit noch nicht festgelegt; die Zweckbindung dieser Mittel wird zum 1. Januar 2014 entfallen.