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Befristungsrecht in der Forschung

Am 18. April 2007 ist das so genannte Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) (BGBl. I Nr. 13 vom 17. April 2007, S. 506 ff..) in Kraft getreten, das die bislang geltenden Regelungen für die Befristung von Arbeitverhältnissen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen erheblich modifiziert.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat sich seit dem Inkrafttreten der 5. HRG-Novelle und Schaffung der 12- beziehungsweise 15-Jahresfrist (Höchstbefristungsdauer  oder Qualifizierungsphase) für eine Flexibilisierung dieser Regelung zu Gunsten drittmittelfinanzierten Personals eingesetzt. Die mit dem WissZeitVG eingeführte Öffnung der Höchstbefristungsdauer für Mitarbeiter, deren Stellen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden, begrüßt die DFG deshalb nachdrücklich.

Dasselbe gilt für die Verlängerung der Qualifizierungsphase um zwei Jahre für jedes im Haushalt einer Wissenschaftlerin/eines Wissenschaftlers betreute Kind. Diese Neuregelung bietet gerade herausragenden Nachwuchswissenschaftlerinnen die Möglichkeit, sich neben ihrer wissenschaftlichen Laufbahn auch der Erziehung ihrer Kinder zu widmen, ohne dabei den Ablauf der zulässigen Höchstbefristungsdauer fürchten zu müssen.

Übernahme der §§ 57 a ff. HRG in ein eigenständiges Gesetz

Die mit der 5. HRG-Novelle geschaffenen Regelungen zur Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern von Hochschulen und Forschungseinrichtungen (bislang: §§ 57 a ff. HRG) werden aus dem HRG ausgegliedert und in ein eigenständiges Gesetz – das WissZeitVG – übergeführt. Die 12- beziehungsweise 15-Jahresfrist, innerhalb derer befristete Arbeitsverträge geschlossen werden dürfen, ohne dass für die Befristung ein eigenständiger Sachgrund angegeben werden muss, bleibt dabei erhalten. Diese Regelung zur Höchstbefristungsdauer wird aber an zwei Stellen erweitert:

Kinderbetreuung führt zu Verlängerung der Qualifizierungsphase

Werden eigene oder adoptierte Kinder, die jünger sind als 18 Jahre, im Haushalt der betreffenden Wissenschaftlerin oder des betreffenden Wissenschaftlers betreut, verlängert sich die Qualifizierungsphase um zwei Jahre je Kind. Diese Regelung gilt für beide Elternteile, solange beide im selben Haushalt mit dem zu betreuenden Kind leben; der Familienstand der Eltern spielt keine Rolle.

Beispiel: Befinden sich die Mutter und der Vater eines minderjährigen Kinds beide innerhalb der Höchstbefristungsdauer in einem befristeten Arbeitsverhältnis, und leben beide im selben Haushalt mit dem zu betreuenden Kind, können beide auch bis zu einer Höchstdauer von 14 (12+2) beziehungsweise 17 (15+2) Jahren befristet beschäftigt werden.

Die beschriebene Verlängerung der Qualifizierungsphase gilt auch, wenn ein oder beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen oder ihre Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung reduzieren. Die auch bislang schon vorgesehene Verlängerung der zulässigen Höchstbefristungsdauer um die in Anspruch genommene Elternzeit, Mutterschutzzeiten, Beurlaubungen oder Arbeitszeitverringerungen um mindestens 20 Prozent zur Kinderbetreuung, bleiben daneben bestehen.

Beispiel: Die Höchstbefristungsdauer kann so durch Mutterschutzzeiten (14 Wochen), in Anspruch genommene Elternzeit (bis zu drei Jahre) und die o.g. Neuregelung aus dem WissZeitVG (zwei Jahre) auf 17 Jahre und 14 Wochen erweitert werden. Hinzuzurechnen wären weitere Zeiten, in denen der betreffende Mitarbeiter seine Arbeitszeit zur Betreuung des Kindes um mehr als 20 % reduziert; bei einer Arbeitsreduktion von der vollen auf die halbe Stundenzahl über die Dauer von einem, Jahr, würde sich die zulässige Höchstbefristungsdauer so um weitere sechs Monate verlängern.

Drittmittelbefristungen nach dem Ende der Höchstbefristungsdauer

Nach Ende der 12- beziehungsweise 15-Jahresfrist bestand auch bislang schon die Möglichkeit, Arbeitsverträge für die Dauer eines drittmittelfinanzierten Forschungsprojekts zu befristen. Aufgrund der zahlreichen arbeitsrechtlichen Risiken, die mit einem solchen Konstrukt verbunden sind, haben die Hochschulverwaltungen von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch gemacht.
Das WissZeitVG schafft nun die Möglichkeit, drittmittelfinanziertes Personal auch nach dem Ende der Qualifizierungsphase rechtssicher befristet beschäftigen zu können.

Voraussetzung für den Abschluss eines solchen drittmittelbefristeten Vertrags ist

  • die überwiegende, das heißt mindestens etwas mehr als hälftige (50 Prozent + x), Finanzierung der betreffenden Stelle aus Drittmitteln. Eine Aufstockung oder „Streckung“ von Drittmittelstellen aus allgemeinen Haushaltsmitteln ist dabei zulässig.

    Beispiel: So können zwei vom Drittmittelgeber voll finanzierte Stellen in drei Stellen aufgeteilt und durch Haushaltsmittel entsprechend ergänzt werden, die nach den oben beschriebenen Regelungen befristet werden dürfen.
  • Die Drittmittel müssen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben und für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen.
  • Schließlich müssen die befristet beschäftigten Mitarbeiter auch überwiegend mit Aufgaben aus diesem Forschungsprojekt befasst werden; die Übernahme von Lehraufgaben, Tätigkeiten für andere Forschungsprojekte etc. ist zulässig, solange die Arbeit an dem betreffenden drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben zeitlich überwiegt.

Die zulässige Befristungsdauer richtet sich dabei nach der Laufzeit der Bewilligung.

Beispiel: In einem Sachbeihilfeprojekt der DFG, dessen erste Bewilligung sich zunächst auf zwei Jahre erstreckt und die dann um ein weiteres Jahr ergänzt wird, kann zunächst ein auf zwei Jahre und anschließend ein über 12 Monate befristeter Vertrag abgeschlossen werden.

Diese Sonderregelungen gelten im Übrigen auch für nicht-wissenschaftliches Projektpersonal, das unter denselben Voraussetzungen ebenfalls befristet beschäftigt werden darf.

Fazit

Mit dem WissZeitVG wurde eine rechtssichere Grundlage für die Befristung drittmittelfinanzierten Personals nach Ablauf der jeweils geltenden Höchstbefristungsdauer geschaffen. Damit können herausragende Wissenschaftler, die nach Ende der Höchstbefristungsdauer auf die Berufung auf eine Professur warten, im deutschen Wissenschaftssystem gehalten werden. Auch die Berücksichtigung des zeitlichen wie persönlichen Aufwands für die Erziehung von Kindern bei der Berechnung der Höchstbefristungsdauer ist zu begrüßen. Die DFG hofft, dass die Hochschulverwaltungen von den durch das WissZeitVG geschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen.


Kontakt

Daniel Weth

Zusatzinformationen

Weitere Informationen

Die folgenden Download-Dokumente ergänzen die Dokumentation zum Befristungsrecht in der Forschung:

© 2010 DFG Aktualisierungsdatum: 16.01.2010Sitemap  |  Impressum  |  Kontakt  |  RSS Feeds

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