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Emmy Noether-Programm
Förderung
Die Förderung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung in Anspruch genommen werden.
Aus der Sicht der DFG erfüllen Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleiter im Emmy Noether-Programm die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe BAT Ia/TV-L 15. Die Eingruppierungsentscheidung obliegt jedoch im konkreten Fall der anstellenden Hochschule bzw. Forschungseinrichtung.
Die Eingruppierung erfolgt nach Maßgabe der übertragenen Tätigkeit. Es gelten auch im Geltungsbereich des TV-L bis auf weiteres die Tätigkeitsbeschreibungen des BAT. Hiernach sind in die Vergütungsgruppe Ia (E15) Fallgruppe 2 einzugruppieren „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 heraushebt, dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert.“ Gemäß bundesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Begriff der „hochwertigen Leistungen“ auf den wissenschaftlichen Wert der Tätigkeit ab, womit demgemäß eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation auf Seiten des Angestellten gefordert wird, die auch für die entsprechende Forschungstätigkeit notwendig sein muss.
Aus Sicht der DFG sind diese Voraussetzungen in der Projekttätigkeit eines Nachwuchsgruppenleiters regelmäßig erfüllt. Ein Projekt im Emmy Noether - Programm wird nur dann gefördert, wenn der wissenschaftliche Anspruch herausragend ist und der Antragsteller durch seine besondere wissenschaftliche Qualifikation in der Lage ist, die Forschungstätigkeit erfolgreich durchzuführen. Dies ist auch Gegenstand des Begutachtungs-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahrens der DFG.
Im Einzelfall kann die von der Hochschule vorgesehene Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe 15 zu einem niedrigeren Einkommen führen als Sie es bisher hatten.
Beispiel: Eine Bewerberin im Emmy Noether-Programm ist bislang in der Entgeltgruppe 14, Stufe 3 eingestellt. Nach erfolgter Bewilligung erklärt sich die aufnehmende Einrichtung bereit, sie in der Entgeltgruppe 15 einzustellen, jedoch nur in der Entgeltstufe 1. Dies führt im Ergebnis zu einem niedrigeren Einkommen als bisher.
Um dieses zunächst widersprüchliche Ergebnis zu verstehen, muss zunächst die Systematik des Tarifrechts kurz erläutert werden. Man unterscheidet zwischen Entgeltgruppen und Entgeltstufen. Die Entgeltgruppe hängt von der übertragenen Tätigkeit ab und nicht von der Berufserfahrung. Mehr Berufserfahrung rechtfertigt als solches keine höhere Eingruppierung. Die Berufserfahrung wird im Rahmen der Entgeltstufen berücksichtigt. Je mehr Berufserfahrung man im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit sammelt, desto höher ist die Einstufung in der entsprechenden Gruppe. Hier gibt es nun Überlappungen. Die hohen Stufen einer niedrigeren Entgeltgruppe können zu einem höheren Einkommen führen als die niedrigen Stufen einer höheren Entgeltgruppe (wie im Beispiel). Die Höhergruppierung als solche führt damit nicht notwendigerweise zu einem sofortigen Lohnanstieg, allerdings sind die Lohnperspektiven bei entsprechender Berufserfahrung besser. Um einem Absinken des Lohnniveaus trotz Höhergruppierung vorzubeugen, sieht das Tarifrecht vor, dass bei Höhergruppierungen beim selben Arbeitgeber die Einstufung so zu erfolgen hat, dass das Einkommen im Ergebnis nicht absinkt. Diese „Schutzvorschrift“ gilt bei Arbeitgeberwechsel grundsätzlich nicht.
Hinzu kommt, dass Berufserfahrung am Maßstab des Inhalts der Tätigkeit bemessen wird. Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber wird nur angerechnet, wenn sie „einschlägig“ ist. Berufserfahrung in einer Entgeltgruppe ist damit nicht notwendigerweise Berufserfahrung für eine höhere Entgeltgruppe, weil hier – abstrakt betrachtet – eine andere, höherwertige Tätigkeit zu erfüllen ist, für die gerade keine Berufserfahrung besteht.
Erfolgt damit ein Wechsel an eine andere Einrichtung und eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, so wird die Einstufung regelmäßig in der ersten Stufe vorzunehmen sein, da „einschlägige“ Berufserfahrung im Sinne des Tarifrechts gerade nicht vorliegt. Die Beurteilung, ob die gesammelte Berufserfahrung im Einzelfall einschlägig ist, obliegt der anstellenden Hochschule.
An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass § 16 Abs. 2 Satz 6 des TV-L (Wissenschaft) die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall auch nicht einschlägige Berufserfahrung bei der Stufeneinteilung zu berücksichtigen, wenn sie „für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist“. Dies dürfte bei Nachwuchsgruppenleiterinnen und – leitern im Emmy Noether-Programm häufig der Fall sein. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs. Auch hier obliegt die verbindliche Einschätzung der anstellenden Hochschule.
Im Übrigen sieht der TV-L (Wissenschaft) die Möglichkeit vor, leistungsabhängige Zugaben oder Prämien zu vergeben.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich wegen Ihrer konkreten Einstufung möglichst frühzeitig mit der aufnehmenden Einrichtung in Verbindung zu setzen.
Zur Gestaltung Ihres Zwischenberichts im Rahmen des Emmy Noether-Programms orientieren Sie sich bitte an dem Leitfaden für Abschlussberichte in den Verwendungsrichtlinien (DFG-Vordruck 2.01 unter II.). Bitte beachten Sie, dass der Zwischenbericht zwingend erforderlich zur Entsperrung des 5. Förderjahres ist. Er sollte daher spätestens 6 Monate vor Ablauf des 4. Jahres bei der DFG vorliegen.
Bitte vergleichen Sie hierzu die Informationen auf unseren Internetseiten unter