Binnennavigation
Emmy Noether-Programm
Antragstellung
Die Richtlinien für eine Antragstellung im Emmy Noether-Programm finden Sie im Merkblatt 1.22 in Verbindung mit dem Merkblatt 1.02 für Anträge auf Sachbeihilfe.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind auf der Homepage der DFG bei den spezifischen Programminformationen genannt. Detailfragen zur Antragstellung, fachspezifische Fragen oder den Stand der Begutachtung eines eingereichten Antrags klären Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Fachbereich. Diesen finden Sie unter:
Sie können den Antrag zu Händen der zuständigen Programmdirektorin oder des für Sie zuständigen Programmdirektors senden.
Sie können den Antrag aber auch an die Adresse der DFG, Kennedyallee 40, D-53170 Bonn senden, er wird dann intern fachlich zugeordnet. Sie erhalten danach eine Eingangsbestätigung mit dem zugeteilten Geschäftszeichen.
Die Angaben über das Forschungsvorhaben können auch in englischer Sprache erfolgen.
Ob und in welchem Umfang sonstige Teile des Antrags (Zusammenfassung, Mittelaufstellung etc.) auch auf Deutsch verfasst sein müssen, ist fachspezifisch verschieden. Bitte klären Sie dies mit dem für Sie zuständigen Fachbereich.
Sie können einen Antrag in der Regel nur innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren nach der Promotion stellen. Für approbierte Mediziner gilt eine maximal 6-jährige Antragsfrist. Ausnahmen von dieser Regel werden insbesondere dann zugelassen, wenn Sie nach Abschluss der Promotion Kinderbetreuungszeiten (2 Jahre pro Kind, wenn nicht älter als 12 Jahre; bezieht sich auf beide Elternteile) aufweisen können oder Sie sich der Pflege von Angehörigen gewidmet haben.
Ob für die 4-Jahres-Frist das Datum der Promotionsurkunde oder das Datum des Rigorosums bzw. der Disputation maßgeblich ist, richtet sich nach dem individuellen zeitlichen Ablauf einer Promotion: Es gilt das Datum der Urkunde, soweit nicht mehr als ein Jahr zwischen Aushändigung der Urkunde und Rigorosum/Disputation liegt. Andernfalls gilt das Datum der mündlichen Prüfung. In Zweifelsfällen können Sie sich gerne vorab an die genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der DFG für Verfahrensfragen „Emmy Noether“ wenden.
Nein, Nachwuchsgruppen im Rahmen des Emmy Noether-Programms können nur an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen in Deutschland angesiedelt werden.
Es gibt keine finanzielle Obergrenze für die Förderung im Emmy Noether-Programm. Sie können neben Ihrer Stelle als Nachwuchsgruppenleiterin/Nachwuchsgruppenleiter nach BAT Ia / TV-L 15 alle zur Durchführung Ihres Projektes erforderlichen Personal- und Sachmittel beantragen.
Nein, grundsätzlich kann die Förderung im Emmy Noether-Programm nur einschließlich der eigenen Stelle beantragt werden. Eine Ausnahme besteht ausschließlich für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, denen das Emmy Noether-Programm als reine Gruppenförderung offensteht.
(siehe Merkblatt Emmy Noether-Programm unter IV. Punkt 3)
Wer unterzeichnet die Erklärung? Wer ist darüber hinaus zu beteiligen?
Sie müssen dem Antrag eine Arbeitgebererklärung beifügen. Soweit die wissenschaftliche Einrichtung hierzu bereit ist, sollte die Arbeitgebererklärung in Form des Mustervertrages erfolgen (vgl. DFG-Vordruck 41.025).
Der Vertrag wird vom Präsidenten, Kanzler oder der Personalabteilung der Hochschule bzw. der Leitung der außeruniversitären Einrichtung (mit Stempel) sowie von der Nachwuchsgruppenleiterin/ vom Nachwuchsgruppenleiter unterzeichnet.
Sofern der Vertrag Ihnen das Recht zuerkennt, Doktoranden zur Promotion zu führen, sollten Sie sich wegen der Details möglichst frühzeitig natürlich auch mit dem zuständigen Fachbereich in Verbindung setzen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt zurzeit etwa 6 Monate.
Die Förderquote für Anträge im Emmy Noether-Programm liegt über alle Fächer bei zurzeit ca. 30 %.