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Finanzierung der Eigenen Stelle

Inhaltsverzeichnis

Finanzierung der Eigenen Stelle

Der Hauptausschuss der DFG hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2007 beschlossen, die Frist zur Beantragung der Eigenen Stelle von sechs Jahre nach der Promotion grundsätzlich aufzuheben.

Somit besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Projekts im Inland, für das ein Sachbeihilfeantrag gestellt wird (DFG-Vordruck 1.02), die Eigene Stelle in der Regel nach BAT IIa/BAT-O IIa bzw. vergleichbarer Entgeltgruppe TVÖD/TV-L einzuwerben. Grundsätzlich gelten die Regelungen der Sachbeihilfe. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an außeruniversitären Einrichtungen gilt die im Rahmen der Sachbeihilfe übliche Kooperationspflicht. Ausnahmen hierzu gelten für Nachwuchswissenschaftler an außeruniversitären Einrichtungen im Zeitraum von sechs Jahren nach Abschluss der Promotion.

Seit Mai 2006 ist es für Projektleiter/innen und Mitarbeiter/innen an DFG-geförderten Projekten zudem möglich, die Eigene Stelle zum Zweck eines höheren Erkenntnistransfers zwischen Wissenschaft und Wirtschaft nicht nur im universitären Bereich, sondern auch im industriellen Umfeld anzusiedeln.

Erklärung der aufnehmenden Institution

Dem Antrag ist eine Erklärung der aufnehmenden Institution beizufügen, in der sie sich verpflichtet, die Arbeitgeberfunktionen für die Laufzeit der Bewilligung zu übernehmen und im Zusammenwirken mit der Beihilfeempfängerin oder dem Beihilfeempfänger die Rahmenbedingungen für die Durchführung des Projekts zu gewährleisten.


Erläuterung zur Zulässigkeit von Änderungen dieses Mustertextes

Die DFG weist ausdrücklich darauf hin, dass Erklärungen, die in entscheidenden Punkten vom Wortlaut des Musters abweichen, nicht akzeptiert werden können. Dies gilt insbesondere, wenn seitens der erklärenden Institution Vorbehalte aufgenommen werden.

Von dieser Regel sind folgende zwei Ausnahmen zulässig:

1) Wenn die erklärende Institution den Zusatz aufnimmt: „Diese Erklärung gilt im Innenverhältnis zwischen der erklärenden Institution und der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Sie dient der Vorbereitung einer Förderentscheidung durch die DFG."

und/oder

2) Wenn die erklärende Institution den letzten Satz weglässt: „Die erklärende Institution hat das Vorliegen eines Befristungsgrundes geprüft."

Die Erklärung muss in jedem Fall von der Stelle unterzeichnet sein, die verbindlich eine Einstellungserklärung abgeben kann. Dies ist in der Regel die Personalabteilung oder der Kanzler.

Zusatzinformationen

© 2010 DFG Aktualisierungsdatum: 18.01.2010Sitemap  |  Impressum  |  Kontakt  |  RSS Feeds

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