FAQ: CO2-Kompensation

Ausgaben für die CO2-Kompensation von Dienstreisen der DFG Geförderten im DFG-Vorhaben

Sie befindet sich unter der Überschrift „Reisen“ in den jeweiligen Verwendungsrichtlinien, auf die in ihrem Bewilligungsschreiben hingewiesen wird. Aufgrund dieser Regelung können die Kompensationszahlungen zu Lasten der DFG-Forschungsförderung abgerechnet werden.

Die Reisekosten werden einer bestimmten Forschungsförderung zugeordnet. Diese Forschungsförderung wird einem Förderkennzeichen, dem DFG-Geschäftszeichen (GZ.) bzw. einer Abrechnungsobjektnummer (AOBJ) zugeordnet.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Einrichtung, ob diese bereits eine zentrale Stelle für die Beschaffung von Zertifikaten eingerichtet hat. Falls ja, fragen Sie bei dieser Stelle bitte nach, wie die Kompensierungen an Ihrer Einrichtung durchgeführt werden. Erwähnen Sie bitte, dass die Kompensationsleistung Ihrer Dienstreise gemäß den Vorgaben der Verwendungsrichtlinien erfolgen muss und gemäß dem Abflussprinzip dem richtigen Verwendungsnachweis der DFG-Förderung zugeordnet werden muss.

Beachten Sie bitte, dass im Rahmen von haushaltsgebundenen Projektförderungen eine Kompensation aus Mitteln des jeweiligen Kalenderjahres nur erfolgen kann, wenn die Kompensationszahlungen auch im entsprechenden Kalenderjahr tatsächlich abfließen. Fließen die Kompensationszahlungen erst im nächsten Jahr ab, so sind sie in dem Verwendungsnachweis anzugeben, der für das Jahr abgegeben wird, in dem die Mittel tatsächlich abgeflossen sind. Abfluss von Reisekosten (ohne Kompensationszahlung) und Kompensationszahlung können also auseinanderfallen.

Alle verausgabten Mittel der DFG- Forschungsförderung sind der DFG in einem sog. Verwendungsnachweis mitzuteilen. Mit dem Verwendungsnachweis gesondert mitzuteilen sind:

  • die Gesamtausgaben für beschaffte Zertifikate zur CO2-Kompensation in Euro und
  • die Gesamt-CO2e-Kompensation dieser beschafften Zertifikate in Tonnen (Tonnage).

Nein. Da die Deutsche Bahn im Fernverkehr zu 100 % mit Ökostrom unterwegs ist, ist keine CO2e-Emmision zu kompensieren und sie rechnen die Reisekosten wie gewohnt ab. Es gibt keine weitere Mitteilungspflicht.

Sie können das Ticket ganz normal zu Lasten der DFG-Forschungsförderung abrechnen und im Verwendungsnachweis angeben.

Vor Ort sind die Unterlagen der Berechnung und des Zertifikaterwerbs zu Prüfungszwecken aufzubewahren.

Der Zertifikaterwerb obliegt Ihnen als Bewilligungsempfänger/in.

Ja, die Kompensation erfolgt freiwillig.

Dokumentieren Sie bitte die Kompensierung der CO2e der betroffenen Dienstreisen nachvollziehbar. Erfolgt die Abrechnung Ihrer Bewilligung im Sonderkontenverfahren, so legen Sie bitte geeignete Belege vor.

Die Zertifikate werden nicht beschafft. Die Kompensierung nach CDM-Standard oder vergleichbarem Standard erfolgt über die Bewilligungsempfängerin.

Sie können einen durch das Bundesumweltamt unterstützten Rechner und die dortigen Möglichkeiten nutzen. Z.B.

Kontakt

Wenden Sie sich gerne an die für die finanzielle Umsetzung Ihrer Förderung zuständige Stelle in der DFG.