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Zur Antragstellung und Antragsbearbeitung


Allein antragsberechtigt sind wissenschaftliche Hochschulen. Andere Forschungseinrichtungen können mit Zustimmung der antragstellenden Hochschulen in den Antrag einbezogen werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesressorts.

Ein SFB-Antrag wird von einer Gruppe ehrenamtlich tätiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler begutachtet, die als Fachleute auf den Gebieten der am SFB beteiligten Forschungsvorhaben auf Einladung der DFG an der Begutachtung vor Ort teilnehmen.

Die Entscheidung über die Einrichtung bzw. Weiterförderung eines SFB trifft der Bewilligungsausschuss der DFG für die Sonderforschungsbereiche auf der Basis der Empfehlung der Prüfungsgruppe. Diese Empfehlung wird dem Bewilligungsausschuss von Ausschussmitgliedern, die an der Begutachtung vor Ort als Berichterstatterin bzw. Berichterstatter teilgenommen haben, übermittelt. siehe Bewilligungsausschuss der DFG für die Sonderforschungsbereiche.

Ziel der Beratung ist es, den SFB-Initiatoren die Einschätzung zu erleichtern, ob ihr Konzept im Urteil außenstehender Fachkollegen eine geeignete Grundlage für einen SFB darstellt. Gleichzeitig dient das Ergebnis des Beratungsgesprächs dem SFB-Senatsausschuss als Grundlage für seine vergleichende Diskussion aller im jeweiligen Zeitraum beratenen Konzepte. Mit dem Ziel, nur wirklich aussichtsreiche Konzepte zur Antragstellung aufzufordern, spricht der Senatsausschuss zu jedem Konzept eine Empfehlung aus. Der selektive Effekt dieser Empfehlungen ist hoch.

Die DFG berät Wissenschaftler, die einen SFB einrichten wollen, und führt zu diesem Zweck Beratungsgespräche durch. Der Beratung liegt ein von den Initiatoren gemeinsam vorzulegendes Konzept zugrunde. Kommt es am Ende der Beratungsphase zur Entscheidung für die Antragstellung, legt die Hochschule der DFG einen ausgearbeiteten Finanzierungsantrag vor. Spezielle Antragstermine gibt es nicht. (siehe DFG-Vordrucke zur Beratung)

Teilprojektleiter und Teilprojektleiterinnen müssen in der Regel promoviert sein; die Finanzierung ihrer Stellen während der beantragten Förderperiode aus Mitteln der Grundausstattung muss gewährleistet sein.

Es gibt keine prinzipielle Beschränkung in der Höhe der beantragten Mittel, sehr wohl aber in der Art. Die Höhe der Mittel für den SFB insgesamt richtet sich nach den Anforderungen der beteiligten Teilprojekte. Die Notwendigkeit der beantragten Mittel muss durch das Forschungsvorhaben begründet sein.

Es gibt keinen definitiven Termin. Erst nach dem Eingang des Konzepts in der Geschäftsstelle werden die Teilnehmer und der Termin des Beratungsspräches festgelegt. Die Geschäftsstelle benötigt 15 Exemplare eines Konzepts (vgl. Punkt 2 der Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung von Beratungsgesprächen für Sonderforschungsbereiche).

Bis spätestens 8 Wochen vor dem Begutachtungstermin, soweit nicht eine andere Frist mit der Geschäftsstelle vereinbart wurde. Die Geschäftsstelle benötigt 25 Exemplare des Finanzierungsantrags sowie der Forschungsprofile. Zusätzlich werden der Antrag und die Forschungsprofile als pdf-Dateien sowie die Kapitel 1 bis einschließlich 1.2 als Word-Datei auf CD-Rom oder per E-Mail (sfb@dfg.de) benötigt. Zwei weitere Exemplare sind vom SFB dem Landeministerium zu übersenden, fünf weitere als Reserve bereitzuhalten. Darüber hinaus sollte jeder Wissenschaftlerin bzw. jedem Wissenschaftler des SFB rechtzeitig vor der Begutachtung ein Exemplar zur Verfügung stehen.

Nein. Allerdings kann ein gründlich überarbeitetes neues Konzept vorgelegt werden, wenn die Mehrzahl der vorgesehenen Teilprojektleitenden oder Teilprojekte neu sind, oder die Projektstruktur signifikant verändert ist (Beispiel: maßgebliche Beteiligung neuer Fachgebiete, klassischer Sonderforschungsbereich statt SFB/Transregio), oder so viel Zeit vergangen ist, dass sich Stand der Forschung, Vorarbeiten und Forschungsprogramm ohnehin stark verändert haben (Richtlinie: zwei Jahre).

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