FAQ: Publikationsverzeichnisse
Häufig gestellte Fragen
- FAQ: Neuregelung für Publikationsverzeichnisse
- Fragen zur Berechnung der Anzahl von Publikationen im projektspezifischen Verzeichnis
FAQ: Neuregelung für Publikationsverzeichnisse
Dem Antrag müssen die unveröffentlichten Arbeiten beigefügt werden, die in einem der Publikationsverzeichnisse oder im Literaturverzeichnis aufgeführt werden.
(Beachten Sie, dass in den Publikationsverzeichnissen nur die unveröffentlichten Arbeiten genannt werden dürfen, die nachweisbar angenommen sind.)
Die Publikationsverzeichnisse können als separate Dokumente dem Antrag beigefügt werden und fallen somit nicht unter die Seitenbeschränkung.
Das Literaturverzeichnis mit allen Arbeiten, auf die im Antrag Bezug genommen wird, ist Bestandteil der 20-Seiten-Regelung.
Falls neben dem Antragsteller auch die anderen Teilnehmer des Netzwerkes Ihre Lebensläufe mit Publikationsverzeichnis dem Antrag beifügen, dürfen hier ebenfalls jeweils nur die fünf wichtigsten Publikationen aufgeführt werden. Bei Beantragung eines Wissenschaftlichen Netzwerkes dürfen im projektspezifischen Verzeichnis drei Publikationen pro Jahr der Förderung aufgeführt werden.
Fragen zur Berechnung der Anzahl von Publikationen im projektspezifischen Verzeichnis
In diesem Fall kann aufgerundet werden. Im genannten Beispiel würden bei der Zahl der höchst zulässigen Publikationen also 3 Jahre zu Grunde gelegt werden.
Hier ist nur die Dauer der letzten Förderperiode gemeint. Nach einer Förderung von beispielsweise 2 x 2 Jahren würden also nur die letzten beiden Jahre in die Berechnung einfließen, d.h. es könnten bei einem Fortsetzungsantrag von einem Antragsteller 4, von mehreren Antragstellern 6 Veröffentlichungen aufgeführt werden.
Hier wird der Bericht über die abgelaufene Förderperiode als maßgeblich erachtet, so dass für die Berechnung der Anzahl drei Publikationen pro Jahr der letzten Förderperiode berücksichtigt werden dürfen.
Der Zusatzantrag ist wie ein zu diesem Zeitpunkt gestellter Fortsetzungsantrag zu behandeln.
Da der Bericht nach einem Förderzeitraum von drei Jahren verfasst werden soll, dürfen hier gemäß den Regeln sechs Publikationen aufgeführt werden.