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FAQ: Antragstellung in Nachwuchsförderprogrammen der DFG

Häufig gestellte Fragen


Allgemeine Fragen


Die jeweils zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind auf der Homepage der DFG jeweils bei der spezifischen Programminformation genannt. Detailfragen zur Antragstellung oder fachspezifische Fragen klären Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Fachbereich.

Fragen zur Antragsberechtigung werden im Folgenden bei der jeweiligen Fördermöglichkeit beantwortet.

Sie können den Antrag zu Händen der für Ihr Fach zuständigen Programmdirektorin bzw. des zuständigen Programmdirektors senden.

Sie können den Antrag auch ohne ihn an eine bestimmte Person zu adressieren an die Hausanschrift der DFG (Kennedyallee 40, D-53175 Bonn) senden, er wird dann intern fachlich zugeordnet. Sie erhalten nach ca. ein bis vier Wochen eine Eingangsbestätigung mit dem Ihrem Antrag zugeordneten Geschäftszeichen.

Befürwortungen können entweder mit dem Antrag zusammen eingereicht oder von den erstellenden Personen direkt an die DFG gesendet werden. Bitte im letzteren Fall folgendes beachten: Sie erhalten ca. ein bis vier Wochen nach Antragseingang bei der DFG eine Eingangsbestätigung mit dem dem Antrag zugeordneten Geschäftszeichen. Bitte geben Sie dieses an Personen weiter, die ihre Stellungnahme direkt an die DFG senden möchten. Bei Stellungnahmen, die früher als Ihr Antrag oder ohne Geschäftszeichen eingehen, kann die korrekte Zuordnung zu Ihrem Antrag nicht gewährleistet werden.

Füllen Sie bei Zweifelsfragen zu unseren Vordrucken und Formularen bitte die Felder so aus, wie es Ihnen sinnvoll erscheint. Sollten notwendige Angaben oder Unterlagen in den Antragsunterlagen fehlen, wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der DFG diese bei Ihnen nachfordern.

Sie können den Antrag auf Förderung bereits dann stellen, wenn Sie Ihre Dissertation beim zuständigen Prüfungsamt eingereicht haben. In diesem Fall reichen Sie bitte zwei Exemplare Ihrer Dissertation in Papierform und eine Version auf CD, sowie eine Stellungnahme Ihrer Doktormutter oder Ihres Doktorvaters zu dem Promotionsvorhaben bei der Antragstellung mit ein. Die Gutachter benötigen beides, um sich ein Bild von Ihrer bisherigen wissenschaftlichen Leistung machen zu können. Angaben zur Promotionsnote reichen Sie bitte nach, sobald Ihnen diese vorliegen. Der Nachweis über den Abschluss der Promotion sollte so schnell wie möglich nachgereichet werden. Im Falle einer Bewilligung kann diese erst in Anspruch genommen werden, wenn die Promotion abgeschlossen ist und der DFG der entsprechende Nachweis vorliegt.

Die Dauer der Bearbeitung eines Antrags kann im Einzelfall nicht vorhergesagt werden, da es insoweit insbesondere auf die Schnelligkeit der Begutachtung ankommt, auf die die DFG wenig Einfluss hat. Derzeit beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in der Einzelförderung ca. sechs Monate. Dies gilt grundsätzlich auch in den Nachwuchsprogrammen.

Die Bewilligungsquote für Anträge bei der DFG liegt ca. zwischen 30 und 40 % in der Einzelförderung (inkl. Anträge auf Forschungsstipendien und die Eigene Stelle).

Die Angaben über das Forschungsvorhaben können auch in englischer Sprache erfolgen. Ob und in welchem Umfang sonstige Teile des Antrags (Mittelaufstellung etc.) ebenfalls in englischer Sprache verfasst sein können, ist fachspezifisch verschieden. Bitte klären Sie dies mit dem für Sie zuständigen Fachbereich.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft bietet keine direkte, individuelle Förderung für Doktoranden an. Um eine Eigene Stelle oder ein Forschungsstipendium beantragen zu können, müssen Sie promoviert sein. Die Förderung von Graduierten erfolgt entweder in Graduiertenkollegs oder im Rahmen anderer DFG-geförderter Projekte. Graduiertenkollegs sind befristete Einrichtungen an Hochschulen, an denen Doktoranden in einem strukturierten Forschungs- und Studienprogramm promovieren.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass eine bei der DFG antragsberechtigte Wissenschaftlerin bzw. ein antragsberechtigter Wissenschaftler in der Einzelförderung der DFG ein Projekt beantragt, in dem eine Stelle für Sie vorgesehen ist. Die Anfertigung der Promotion muss in einem solchen Fall außerhalb der von der DFG finanzierten Projektstelle erfolgen.

Zunächst ist festzustellen, wo ein Graduiertenkolleg oder ein Projekt existiert, das thematisch zu Ihrem Forschungsschwerpunkt passt.

Ob Stipendien in Graduiertenkollegs oder freie Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in Projekten vorhanden sind, erfahren Sie direkt bei den Sprechern der Graduiertenkollegs bzw. den Leiterinnen und Leitern von Forschungsprojekten. Diese wählen ihre Doktorandinnen und Doktoranden bzw. ihre wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst aus. Bei DFG-Projekten entscheidet in der Regel auch die Institution der Projektleitung über die Einstellung von wissenschaftlichem Personal. Die DFG-Geschäftsstelle ist an der Vergabe von Stipendien in Graduiertenkollegs und der Besetzung von Stellen in Projekten nicht beteiligt.

Sie können auch versuchen, ein Stipendium bei einer anderen Organisation als der DFG einzuwerben. Umfangreiche Listen von forschungsfördernden Organisationen finden Sie unter den u.a. Links.

Eigene Stelle


Ja, die Eigene Stelle in Deutschland kann auch von dem Ausland aus und unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder bisherigen Aufenthalten in Deutschland beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Sie eine „Arbeitgebererklärung einer deutschen Forschungseinrichtung“ vorweisen können. Wenn Sie nicht in das deutsche Wissenschaftssystem integriert sind, benötigen Sie zudem eine Kooperation mit einer Wissenschaftlerin bzw. einem Wissenschaftler an der Sie aufnehmenden Institution. Diese bzw. dieser muss gegenüber der DFG eine schriftliche Stellungnahme zu Ihrer Person und zum wissenschaftlichen Vorhaben abgeben.

Die Eigene Stelle kann aus den oben genannten Gründen in Teilzeit zu mindestens 50 % in Anspruch genommen werden. Andere Gründe werden nicht anerkannt. Die Laufzeit der Eigenen Stelle kann entsprechend des Umfangs der Teilzeit verlängert werden. In dem Antrag ist darauf hinzuweisen, dass die Stelle in Teilzeit ausgeübt werden soll. Die Gründe dafür sowie der Umfang der geplanten Tätigkeit sind anzugeben. Das Arbeitsprogramm ist entsprechend der verlängerten Laufzeit darzustellen. Die beantragten Kosten sollen sowohl entsprechend der geplanten Laufzeit als auch für die entsprechende Laufzeit des Projekts bei einer Vollzeitausübung dargestellt werden. Schließlich ist bei der Erklärung der aufnehmenden Institution darauf zu achten, dass sie zeitlich die durch die Teilzeit verlängerte Laufzeit abdeckt.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Eigene Stelle auch außerhalb von universitären Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Auch in einem eigenen, zu diesem Zweck zu gründenden Unternehmen ist dies unter Umständen möglich (s. dazu das Merkblatt für Anträge mit Verwertungspotenzial, Vordruck 1.14, und das Merkblatt für Anträge auf Sachbeihilfe mit Leitfaden für die Antragstellung und ergänzendem Leitfaden für die Antragstellung von Projekten mit Verwertungspotenzial, Vordruck 1.02). Die Frage nach einer zulässigen Einrichtung/einem zulässigen Unternehmen lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die konkrete Einrichtung/das konkrete Unternehmen an, an der Sie das Vorhaben durchführen möchten. Wenn Sie ein/e solche/s schon im Auge haben, wenden Sie sich bitte vorab an die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner bei der DFG für Verfahrensfragen.

In allen befristungsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Personalstelle Ihrer wissenschaftlichen Einrichtung, die alleine darüber entscheiden kann und muss, wie die gesetzlichen Befristungsmöglichkeiten in Ihrem Fall genutzt werden können und in welchem Umfang die Einrichtung bereit ist, mit Ihnen einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.

Damit ist zweierlei gemeint.

a) Sie können in der Regel unabhängig vom Datum Ihrer Promotion die Finanzierung der Eigenen Stelle beantragen. Dies ist jederzeit ohne bestimmte Antragsfristen möglich.

b) Die Finanzierung der Eigenen Stelle zur Durchführung eines Forschungsprojektes ist nicht mehr zeitlich auf maximal drei Jahre beschränkt. Einen Neuantrag können Sie mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten stellen. Sie können auch nach Ende der dreijährigen Förderung weitere Fortsetzungsanträge, aber auch einen Neuantrag stellen

Seit der Anpassung der Finanzierung der Eigenen Stelle an die Sachbeihilfe seit November 2007 können Sie für die Fortführung Ihres Forschungsprojekts Fortsetzungsanträge auf Förderung von bis zu 36 Monaten stellen. Vorraussetzung ist freilich, dass eine weitere Förderung durch Ihr Forschungsprojekt zu begründen ist. Sollten Sie Ihr Projekt abgeschlossen haben, so haben Sie die Möglichkeit einen weiteren Antrag für das neue Projekt zu stellen.

Beachten Sie bei einem Fortsetzungsantrag, dass der Zeitraum Ihrer Arbeitgebererklärung („Erklärung der aufnehmenden Institution“) sich mit der beantragten Projektlaufzeit deckt. Im Zweifelsfall müssen Sie für Ihren Fortsetzungsantrag diese Erklärung erneuern.

Ja, Sie können neben der Finanzierung Ihrer Eigenen Stelle weitere Sachmittel und auch Mittel für weiteres Personal beantragen, wenn dies für Ihr Forschungsprojekt notwendig ist. Grundsätzlich geht die DFG bei einer Bewilligung zunächst davon aus, dass Sie 100% ihrer Arbeitskraft in dieses Forschungsvorhaben investieren. Weiteres Personal, dessen Beschäftigung sich aus der Art oder dem Umfang des Projekts ergibt und das Sie bei der Durchführung Ihres Projekt unterstützen könnte, begründen Sie bitte in Ihrem Antrag.

Bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist zu unterscheiden zwischen solchen, deren fest angestellte Wissenschaftler, wenn sie Anträge an die DFG richten, mit einem Hochschulangehörigen kooperieren müssen und solchen, deren fest angestellte Wissenschaftler dieser Kooperationspflicht nicht unterliegen.

Für erstere (z.B. Max Planck-Institute und Helmholtz-Zentren) gilt: Sie können, unabhängig von der Frage, ob Sie fest angestellt sind oder nicht, die eigene Stelle nur für ein Projekt beantragen, bei dem Sie mit einem Hochschulangehörigen kooperieren. Der Schwerpunkt muss dabei auf der Seite der Hochschule liegen.

Eine Ausnahme von dieser Kooperationspflicht ist nur innerhalb von sechs Jahren nach der Promotion möglich. Hier kann die Kooperationspflicht entfallen, wenn die außeruniversitäre Forschungseinrichtung 45% der bewilligten Gesamtkosten des Projektes inklusive der eigenen Stelle finanziert.

Für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, deren fest angestellte Wissenschaftler keiner Kooperationspflicht unterliegen (z.B. Bundes-, Landesforschungsanstalten, Archive, Museen) gilt: Die Eigene Stelle kann beantragt werden, ohne dass eine Kooperation mit einem Hochschulangehörigen notwendig ist. Die oben beschriebene finanzielle Beteiligung der aufnehmenden Institution innerhalb der ersten 6 Jahre nach der Promotion entfällt konsequenterweise.

Wissenschaftlern an Instituten der WGL unterliegen in der Regel nicht der Kooperationspflicht. In Zweifelsfälle berät Sie die Geschäftsstelle der DFG.

Entscheidend ist, wo Sie sich mit der eigenen Stelle ansiedeln wollen, nicht von welcher Institution Sie kommen.

Forschungsstipendien


Deutsche Bildungsinländer (d.h. Personen, die den überwiegenden Teil ihrer Schul- und Hochschulausbildung in Deutschland absolviert haben) sind grundsätzlich auch aus dem Ausland für ein Forschungsstipendium im Ausland antragsberechtigt, wenn sie nach der Promotion noch nicht mehr als drei Jahre an einer wissenschaftlichen Einrichtung im Ausland tätig sind, bei Antragstellung vorhaben, ihre weitere wissenschaftliche Karriere in Deutschland zu verbringen und eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben.

Personen, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Schul- und Hochschulausbildung in Deutschland verbracht haben, sind in der Regel erst nach einem dreijährigen Aufenthalt im deutschen Wissenschaftssystem (in der Promotions- oder Postdoc-Phase) bei der DFG für Auslandsstipendien antragsberechtigt. Antragstellende müssen vorhaben, ihre wissenschaftliche Karriere nach der Förderung in Deutschland fortzusetzen und müssen dies schriftlich bestätigen.

Neben einem Auslandsstipendium können zusätzlich zu den Stipendienmitteln und ggf. beantragten Publikationskosten in der Regel keine weiteren Mittel im Rahmen einer Sachbeihilfe beantragt werden. Es wird vielmehr erwartet, dass die aufnehmende Institution die notwendigen Sachmittel (Arbeitsplatz, zusätzliches Personal, Geräte, Verbrauchsmaterial etc.) zur Verfügung stellt. Ein Antrag auf Sachbeihilfe ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn die beantragten Mittel nicht dem Gastgeber, sondern ausschließlich der Stipendiatin oder dem Stipendiaten selbst zugute kommen (z.B. Mittel für Feldforschungsaufenthalte) oder es sich um Kosten handelt, die an der aufnehmenden Institution auch von deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu entrichten sind (z.B. Analysekosten).

Nein, Ihr Antrag wird deswegen nicht anders behandelt oder begutachtet. Sie müssen die Organisationen, bei denen Sie ebenfalls eine Förderung beantragt haben, allerdings in dem Fragebogen für Stipendiaten angeben.

NIH/DFG Research Career Transition Award


Ja, die Frist verlängert sich in diesem Fall um die von Ihnen innerhalb der Vierjahresfrist absolvierte Zeit als AIP.

Ja, wenn die Tätigkeit an den NIH noch nicht länger als 24 Monate besteht. Danach kann ein Antrag leider nicht mehr gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass der Gesamtaufenthalt an dem NIH-Institut inklusive vor der Bewilligung dort verbrachter Zeiten drei Jahre nicht überschreiten darf.

Sie können in einem solchen Fall einen Antrag für das NIH/DFG-Programm stellen. Sofern es Ihnen in erster Linie auf eine Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland ankommt, können Sie statt dessen gegen Ende Ihres Aufenthalts in den USA (vom Ausland aus) einen Antrag auf die Eigene Stelle in Deutschland stellen. Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass die Bearbeitungszeit für einen Antrag ca. sechs Monate beträgt.

Rückkehrstipendien


Nein, die vorangegangene Förderung durch ein Auslandsstipendium der DFG ist unbedingte Voraussetzung für die Antragsberechtigung für ein Rückkehrstipendium der DFG.

Wenn die Möglichkeit besteht, unmittelbar im Anschluss an den Auslandsaufenthalt in Deutschland zu arbeiten, kann ein Rückkehrstipendium nicht gewährt werden.

Diese Informationen sind im Merkblatt "Forschungsstipendien" aufgeführt:

In dem Schreiben sollte die aufnehmende Institution erklären, dass entsprechende Arbeitsmöglichkeiten für die Dauer des Rückkehrstipendiums zur Verfügung gestellt werden. Diese Erklärung sollte von der Stelle unterschrieben sein, die aufgrund der Organisation der Hochschule bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtung die Zusage über die Arbeitsmöglichkeit und die Inanspruchnahme von Grundausstattung verbindlich abgeben kann, hier reicht die Unterschrift des Hochschullehrers bzw. der Hochschullehrerin aus, in dessen bzw. deren Arbeitsgruppe Sie arbeiten möchten.

Zusatzinformationen

© 2010 DFG Aktualisierungsdatum: 27.01.2010Sitemap  |  Impressum  |  Kontakt  |  RSS Feeds

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