Fragen zur Antragstellung
Informationen zur Antragstellung und zum Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren:
Antragsberechtigt bei der DFG ist grundsätzlich jede/r Wissenschaftler/in in der Bundesrepublik Deutschland, der an einer deutschen wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt ist.
Der Einrichtungs- wie der Fortsetzungsantrag wird in 12 Exemplaren von der Universität oder einer ihr gleichgestellten Hochschule, die als Antragstellerin fungiert, eingereicht. Ein Exemplar reichen Sie bitte über das Land ein, das dem Antrag zustimmen muss. Der designierte Sprecher bzw. die designierte Sprecherin und die Hochschulleitung unterschreiben den Antrag.
Die Gruppe der Antragsteller/innen, die das GRK trägt, sollte zwischen fünf und zehn Mitglieder umfassen. Die verantwortliche Beteiligung von Nachwuchswissenschaftler/innen ist ausdrücklich erwünscht.
Informationen zu den Begutachtungskriterien finden Sie unter
Sowohl die Einrichtungs- wie auch die Fortsetzungsbegutachtung werden an der Universität durchgeführt, an der das GRK eingerichtet werden soll bzw. ist.
Bei der Begutachtung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, der Bewilligungsausschuss für die Graduiertenkollegs tritt zweimal im Jahr zusammen. Aus diesen Gründen müssen Sie mit einer Gesamtzeit von i.d.R. 1 bis max. 1,5 Jahren rechnen. Dies beinhaltet die Beratungen, bei Internationalen Graduiertenkollegs ggf. einen Vorbereitungsworkshop, sowie die Begutachtung von Skizze und Vollantrag. Bitte nehmen Sie für die genaue Zeitplanung Kontakt mit Ihrem/Ihrer Ansprechpartner/in in der DFG-Geschäftsstelle auf.
Kooperationen mit einem Unternehmen können für die Doktorand/inn/en sehr wertvoll sein. Insofern werden derartige Kooperationen nachdrücklich begrüßt und gefördert, wobei es natürlich verschiedene Aspekte zu berücksichtigen gilt.
Für den Fall, dass Sie mit einem Unternehmen im Rahmen Ihres GRK zusammenarbeiten wollen, beachten Sie bitte Folgendes:
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Die DFG kann keine Auftragsforschung finanzieren.
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Wissenschaftler/innen wollen und müssen ihre Forschungsergebnisse veröffentlichen, während Industrieunternehmen häufig nicht an der sofortigen/zeitnahen Publikation interessiert sind. Demzufolge ist die kommerzielle Verwertung vertraglich zu regeln, wobei die Publikationsfreiheit und die Rechte der Doktorand/inn/en nicht eingeschränkt werden dürfen, die Betriebsgeheimnisse der Industrie aber zu schützen sind.
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Der finanzielle Beitrag des/der Industriepartner ist offen zu legen.
Beratung zur vertraglichen Gestaltung der Kooperation erhalten Sie beim
Mit Graduiertenkollegs erhalten die Universitäten und Fachhochschulen die Möglichkeit, neue Kooperationen und Strukturen in der Nachwuchsförderung zu erproben. Da Fachhochschulen nicht über das Promotionsrecht verfügen, können sie nur gemeinsam mit einer Universität ein GRK beantragen, wobei die Universität die Federführung übernehmen und den Sprecher/die Sprecherin stellen muss.
Das ist prinzipiell nicht ausgeschlossen. Da aber GRKs auch dazu dienen, die strukturelle Entwicklung des jeweiligen Standorts voranzutreiben, ist dies bei einem GRK an zwei Standorten womöglich schwieriger und weniger aussichtsreich. Sie sollten ein ortsverteiltes GRK nur beantragen, wenn das gemeinsame Forschungsthema dies erfordert und die Standorte komplementär und synergetisch ihren Beitrag leisten.
Wenn Sie ein ortsverteiltes GRK beantragen, beschreiben Sie bitte sehr klar, wie die Kooperation der beiden Standorte konkret umgesetzt werden soll und wie sichergestellt wird, dass sich die Promovierenden standortübergreifend austauschen. Die Durchführung des Qualifizierungsprogramms stellt für ortsverteilte GRK eine besondere Herausforderung dar, die in dem Entscheidungsprozess besonders beurteilt wird. Je weiter die Standorte auseinander liegen, desto wichtiger ist, dass an beiden Standorten eine kritische Masse an Betreuerinnen/Betreuern und Promovierenden vorhanden ist. Beschreiben Sie bitte den Mehrwert, der durch die überörtliche Zusammenarbeit entsteht, und warum eine allein örtliche Zusammensetzung der Antragstellergruppe für Ihr Thema nicht möglich ist.
Die Beantragung von Forschungsfreisemestern ist sind prinzipiell im Programm möglich, Anträge können zurzeit jedoch aus finanztechnischen Gründen bis zum 31.12.2013 nicht entgegengenommen und bewilligt werden.