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FAQ: Fortsetzung der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder

Häufig gestellte Fragen


12. März 2010:
Ausschreibung der 2. Programmphase und Aufforderung zur Einreichung von Skizzen für NeuanträgeAusschreibung zweite Programmphase und Aufforderung zur Einreichung von Antragsskizzen für Neuanträge

18. März 2010:
Informationsveranstaltung des Wissenschaftsrates für die Universitäten (zur 3. Förderlinie)

30. April 2010:
Eingang Absichtserklärungen für Neuanträge

01. September 2010 (Ausschlussfrist):
Eingang Antragsskizzen für Neuanträge

15. September 2010:
Eingang Vorankündigungen für Fortsetzungsanträge und Anträge auf Überbrückungsfinanzierung

02. März 2011:
Sitzung der Gemeinsamen Kommission

Mitte März 2011:
Aufforderung zur Antragstellung (Neu- und Fortsetzungsanträge)

01. September 2011 (Ausschlussfrist):
Eingang Anträge (Neu- und Fortsetzungsanträge)

15. Juni 2012:
Entscheidung in der Sitzung des Bewilligungsausschusses

01. November 2012:
Beginn der Förderung (Neu- und Fortsetzungsanträge)

Bund und Länder haben die Fortsetzung der Exzellenzinitiative mit einer Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes (link) beschlossen. Dort sind Grundsätze zu Gegenstand und Umfang der Förderung sowie zu den Förderkriterien und Voraussetzungen für eine Förderung festgehalten.

Auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung (siehe Frage 2) hat die Gemeinsame Kommission die Begutachtungskriterien in ihrer Sitzung am 10. März 2010 konkretisiert und mit der Ausschreibung bekannt gegeben.

Fortsetzungsanträge für Graduiertenschulen und Exzellenzcluster sollen auf das bereits Erreichte, das zukünftig Angestrebte und die geplante Weiterentwicklung der Einrichtung eingehen. Die existierenden Einrichtungen sollen ihre Weiterförderung mit einem Mehrwert begründen, der deutlich über die Ziele der ersten Förderphase hinausgeht.

Neu- und Fortsetzungsanträge für Graduiertenschulen: Hinsichtlich der Förderlinie Graduiertenschulen hat die Gemeinsame Kommission bereits festgelegt, dass auf die gewünschte thematisch weit gespannte, auch transdisziplinäre Ausrichtung mit fach- oder sogar fakultätsübergreifenden Strukturen besonderer Wert gelegt wird. Ebenfalls kann schon jetzt darauf hingewiesen werden, dass bei der Beurteilung von Neuanträgen, die auf der Basis vorhandener Strukturen einen maßgeblichen Schwerpunkt setzen sollen, die jüngsten Entwicklungen an deutschen Hochschulen im Aufbau strukturierter Promotionen berücksichtigt werden.

Neuanträge sind durch ein zweistufiges Verfahren gekennzeichnet:
Für neue Projekte wird zunächst eine unverbindliche Absichtserklärung erbeten, die der Information der Gemeinsamen Kommission und der Planung der Begutachtungen innerhalb der Geschäftsstelle der DFG dient.

Als nächster Schritt folgt verbindlich die Einreichung einer Antragsskizze. Die Antragsskizzen werden von international besetzten Prüfungsgruppen bewertet. Auf dieser Grundlage entscheidet die Gemeinsame Kommission, ob die Universität zur Antragstellung aufgefordert wird. Im Erfolgsfall kann die Universität einen vollständig ausgearbeiteten Antrag vorgelegen.

Neuanträge und Fortsetzungsanträge werden ebenfalls von international besetzten Prüfungsgruppen begutachtet. Auf der Basis ihres Votums trifft der Bewilligungsausschuss Exzellenzinitiative die Förderentscheidung.

Bei Fortsetzungen entfallen die Absichtserklärung und die Antragsskizze.

Allgemein: Antragsskizzen und Anträge sind über die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Länder an die DFG zu richten. Siehe hierzu auch das Schema Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren.

Exzellenzeinrichtungen, deren erste Förderperiode zum 31. Oktober 2011 endet, erhalten eine einjährige Überbrückungsfinanzierung höchstens bis zur Höhe der für das letzte Förderjahr jeweils bewilligten Mittel.

Damit kann über die Fortsetzungsanträge der ersten und zweiten Ausschreibungsrunde und über Neuanträge gemeinsam im Juni 2012 entschieden werden. Die Überbrückungsfinanzierung wird nicht auf eine etwaige neue Förderperiode oder Auslauffinanzierung angerechnet. Die Beantragung erfolgt formlos bis zum 15. September 2010. Die Modalitäten werden den Einrichtungen rechtzeitig mitgeteilt.

Die Antragsskizzen für Neuanträge werden in international besetzten Prüfungsgruppen von Oktober bis Dezember 2010 bewertet.

In ihrer Sitzung im März 2011 entscheidet die Gemeinsame Kommission auf der Grundlage der Begutachtungsergebnisse, welche Universitäten zur Antragstellung für Neuanträge aufgefordert werden. Zeitgleich wird die Aufforderung für die Fortsetzungsanträge erfolgen. Antragsfrist für Neu- und Fortsetzungsanträge ist der 01. September 2011 (Ausschlussfrist).

Im Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 werden die Begutachtungen der Neu- und Fortsetzungsanträge stattfinden. Dabei werden die international besetzten Prüfungsgruppen bei jedem Antrag darauf hingewiesen, ob es sich um einen Neu- oder Fortsetzungsantrag handelt und bei Fortsetzungen, ob die Exzellenzeinrichtung zum 01. November 2006 oder zum 01. November 2007 eingerichtet worden ist.

Voraussichtlich Mitte Juni 2012 spricht die Gemeinsame Kommission auf der Basis des Votums der jeweiligen Prüfungsgruppe Empfehlungen an den Bewilligungsausschuss Exzellenzinitiative aus. Dieser entscheidet über die Neu- und Fortsetzungsanträge vergleichend über alle Wissenschaftsgebiete. Dabei wird der Bewilligungsausschuss Exzellenzinitiative – wie es langjährige Übung in Förderverfahren der DFG ist – bei den Förderentscheidungen die unterschiedliche Ausgangslage von Neu- und Fortsetzungsantrag berücksichtigen. Siehe hierzu auch das Schema Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren.

Exzellenzeinrichtungen, deren Fortsetzung nicht beschlossen wird, erhalten eine degressive, auf höchstens zwei Jahre begrenzte Auslauffinanzierung. Auf die Auslauffinanzierung wird eine Überbrückungsfinanzierung nicht angerechnet.

Über die Bewilligung der Auslauffinanzierung entscheidet der Bewilligungsausschuss Exzellenzinitiative auf der Grundlage von Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission.

Es gibt keine formale Begrenzung. Das Ziel der Exzellenzinitiative ist es allerdings, dass Universitäten mit Graduiertenschulen und Exzellenzclustern Schwerpunkte setzen und stärken. In jeder Antragsskizze ist daher die Schwerpunktsetzung an der jeweiligen Universität – auch mit Blick auf das strategische Konzept der Universität insgesamt und einschließlich der bereits geförderten Exzellenzeinrichtungen und weiterer Antragskizzen – darzustellen. Maßgebend für die Anzahl der neuen Vorhaben sollte die Fähigkeit sein, diese - ggf. unter Vorschaltung einer internen Qualitätskontrolle - in das Konzept einzubinden, zumal auch die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Nachhaltigkeit Gegenstand der Begutachtung sein werden.

Siehe auch: Ist die Nachhaltigkeit der geförderten Maßnahmen darzulegen?

Die Exzellenzinitiative ist weiterhin ein Ideenwettbewerb für Forschung und Strategien. Die Wissenschaft selbst gestaltet das Programm mit ihren Vorschlägen.

Für Graduiertenschulen hat die gemeinsame Kommission beschlossen, dass sie inhaltlich und strukturell deutlich über Graduiertenkollegs hinausgehen, multidisziplinär ausgerichtet und fach- oder sogar fakultätsübergreifend angelegt sein sollen. Die fachliche Zusammensetzung einer Graduiertenschule sollte auf die durch sie intendierte wissenschaftliche Schwerpunktsetzung an der Universität ausgerichtet sein.

Ja. Eine Graduiertenschule soll die Schwerpunktbildung des Standorts durch die entsprechende Nachwuchsförderung unterstützen und dabei für die Universität und die beteiligten Fächer einen wissenschaftlichen und strukturellen Mehrwert erbringen. Hinsichtlich ihrer Größe und thematischen Breite sind also die entsprechenden Strategien der Universität leitend. Strenge Begrenzungen hinsichtlich der Größe, der Struktur – beispielsweise der zu beteiligenden Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, Institute, Promovierenden etc. – gibt es nicht. Graduiertenkollegs verfolgen hingegen ein fokussiertes Forschungsprogramm und ihr Umfang an Beteiligten ist begrenzt.

In den Erwartungen an Exzellenzcluster sind Elemente der Nachwuchsförderung enthalten (strukturierte Promotionsphase, frühe Selbständigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses). Möglich ist eine thematische Beziehung zu einer Graduiertenschule, die sich mit einem Teil des Themenfeldes eines gleichzeitig beantragten Exzellenzclusters deckt, aber darüber deutlich hinaus geht.

Grundsätzlich in Englisch. In begründeten Fällen ist in Absprache mit der Geschäftsstelle der DFG eine Antragstellung zusätzlich in Deutsch möglich.

Absichtserklärungen können auf Deutsch eingereicht werden. Sie werden nicht begutachtet und dienen allein der Information der Gemeinsamen Kommission und der Planung der Begutachtungen durch die Geschäftsstelle der DFG. Sollte es für die antragstellenden Universitäten praktikabler sein, können sie statt auf Deutsch auch auf Englisch eingereicht werden. Hiermit ist kein Vor- oder Nachteil verbunden. Bitte reichen Sie bei Absichtserklärungen auf jeden Fall nur eine Version auf einer Sprache ein.

Absichtserklärungen dienen der Information der Gemeinsamen Kommission und der Planung der Begutachtungen durch die Geschäftsstelle der DFG. Än-derungen in den thematischen Konturen, bei den beteiligen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und bei den beteiligten Institutionen sind auf dem Weg der Vorbereitung der Antragsskizzen selbstverständlich möglich. Die Ein-reichung von Antragsskizzen ist auch möglich, wenn keine Absichtserklärung vorgelegt wurde.

Ja, wenn Synergie und struktureller Mehrwert der Kooperation für jede an der Antragstellung beteiligte Universität deutlich erkennbar sind und eine auch institutionell nachhaltige strategische Kooperation an allen beteiligten Universitäten sichtbar ist. Mit der Entfernung der antragstellenden Universitäten vonei-nander steigt aber der Aufwand für die Begründung der gemeinsamen Antragstellung. Eine gemeinsame Antragstellung von Universitäten an einem Ort ist möglich, muss aber auch im Einzelfall begründet werden.

Ja, wenn bei einer gemeinsamen Antragstellung eine gleichwertige strategische Kooperation vorliegt, die von den Prüfungsgruppen und den Gremien festgestellt wird.

Unabhängig von der Rolle einer oder mehrerer Universitäten als Sprecherhochschule ist gegenüber der DFG eine Hochschule als vertretungsberechtigte Ansprechpartnerin zu benennen. Es kann sich die Vertretungsberechtigung während der Förderperiode ändern, wobei die Zeiträume nicht zu kurz gewählt werden sollten. Hingegen kann die mittelverwaltende Hochschule innerhalb einer Förderperiode nicht wechseln.

Nein, vgl. Antworten zu den Fragen "Können sich mehrere Universitäten zur gemeinsamen Antragstellung für einen Exzellenzcluster oder eine Graduiertenschule zusammenschließen?" und "Kann mehr als eine Universität Sprecherhochschule sein?".

Ja, jedoch kann die Finanzierung des Anteils der ausländischen Partner nicht übernommen werden; vgl. zudem Antwort auf Frage "Können sich mehrere Universitäten zur gemeinsamen Antragstellung für einen Exzellenzcluster oder eine Graduiertenschule zusammenschließen?".

Ja, sogar erwünscht im Sinne der Bündelung der vorhandenen Ressourcen. Neben der Beteiligung außeruniversitärer Institute sind auch Kooperationen mit Museen, Bibliotheken, Schulen, Behörden etc. möglich und erwünscht.

Ja, bei dafür geeigneten Themen sogar erwünscht. Es wird empfohlen, dass die Vertragspartner den Inhalt der Kooperationsverträge frühzeitig besprechen. Bei der Vertragsausgestaltung sind die Verwendungsrichtlinien Exzellenzinitiative und der DFG-Mustervertrag 41.026  zu beachten.

Die zu nennenden Personen sollen die Exzellenzeinrichtung wissenschaftlich und strukturell prägen. Formale Vorgaben für die Auswahl dieser Personen gibt es daher nicht. Es entspricht dem Anliegen der Exzellenzinitiative, dass nicht nur diejenigen Personen genannt werden, die bereits dauerhaft an den jeweils beteiligten Institutionen angesiedelt sind, sondern auch alle anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler genannt werden können, die sub-stantiell zur jeweiligen Exzellenzeinrichtung beitragen werden. Dies schließt beispielsweise auch Leitende von Nachwuchsgruppen sowie (andere) Wis-senschaftlerinnen und Wissenschaftler ein.

Ja.
Siehe auch Frage: Welche Kriterien gelten für die Auswahl der zu nennenden maßgeblich beteiligten 25 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler?

Ja. Durch die Verzahnung von Qualifikationsphasen können Qualifikationszeiten und -bedingungen optimiert werden. Graduiertenschulen können beispielsweise auf Masterprogrammen aufbauen bzw. diese sinnvoll integrieren. Denkbar sind auch Maßnahmen, um Studierende in der Graduiertenschule an die Promotion heranzuführen. Auch die Integration von Angeboten für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden ist denkbar, beispielsweise um Absolventinnen und Absolventen der Graduiertenschule den Übergang in eine weitere wissenschaftliche Tätigkeit zu erleichtern. Dies gilt analog für Exzellenzcluster.

Um kleineren Universitäten und den Besonderheiten der Fächer Rechnung zu tragen, sind Finanzierungsbandbreiten vorgesehen. Es können für Graduiertenschulen zwischen 1 und 2,5 Millionen Euro p.a. und für Exzellenzcluster zwischen 3 und 8 Millionen Euro p.a. beantragt und bewilligt werden. Dabei handelt es sich um Richtwerte. Es muss gewährleistet sein, dass die Einrichtung strukturell deutlich über die Möglichkeiten in Sonderforschungsbereichen bzw. Graduiertenkollegs hinausgeht.. Mittel können in der Höhe variierend, den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechend, für die einzelnen Haushaltsjahre beantragt werden. Bei Neuanträgen sollte eine Anlaufphase berücksichtigt werden (zum Beispiel für Personalrekrutierung).

Ja, die Programmpauschale muss zudem nicht gesondert beantragt werden.

Als Projektmittel können Personal-, Sach- und Investitionsmittel beantragt werden. Personalmittel dienen der Finanzierung der unmittelbar am Projekt Mitarbeitenden. Sie können auch Mittel für zusätzliche Professuren, Leitungen selbständiger Nachwuchsgruppen sowie sonstige Personal- und Personalnebenkosten (wie z.B. für Rekrutierungsmaßnahmen) beinhalten. Sachmittel dienen der Deckung der unmittelbaren Projektkosten; darunter fallen z.B. Kleingeräte, Verbrauchsmittel, Reisen sowie Mittel für wissenschaftliche Veranstaltungen und Weiterbildung der Projektmitarbeitenden. Siehe auch die Verwendungsrichtlinien Exzellenzinitiative.

Wichtig ist, dass innerhalb jeder Graduiertenschule und jedes Exzellenzclusters ein transparentes System der leistungsbezogenen Mittelvergabe etabliert ist, nach dem die Mittelallokation bis auf die Projektebene erfolgen kann. Grundausstattung darf nicht aus Projektmitteln finanziert werden.

Es wird empfohlen, Neuanträgen einen Entwurf einer geplanten Ordnung beizufügen. Orientierung können hier die Musterordnungen für Graduiertenschulen und Exzellenzcluster bieten. Bei Fortsetzungen ist die verabschiedete Ordnung verbindlicher Bestandteil des Antrags.

Ja. In den Neu- und den Fortsetzungsanträgen sollen sich Angaben der Universitäten und Länder zur Nachhaltigkeit der geförderten Maßnahmen finden. Ein Plan zur Fortführung der jeweiligen Exzellenzeinrichtung nach Beendigung der Förderung soll vorgelegt werden. Leitlinie sollte sein, dass die Strukturbildung und Schwerpunktsetzung durch die Universitäten und Länder für die international besetzten Prüfungsgruppen deutlich erkennbar sind. In Fortsetzungsanträgen ist die Einhaltung der in den Neuanträgen gegebenen Zusagen auszuführen. Dies wird bei den Begutachtung eine wesentliche Rolle spielen.

Ja. Die „Hinweise zur Erstellung von Antragsskizzen für Graduiertenschulen“ finden Sie unter: www.dfg.de/exin/gsc/formulare/.
Die „Hinweise zur Erstellung von Antragsskizzen für Exzellenzcluster“ finden Sie unter: www.dfg.de/exin/exc/formulare/.
Bitte verwenden Sie ausschließlich die aktuellen Hinweise zur 2. Programmphase.

Nein, vielmehr werden Antragsskizzen und Anträge in Panels begutachtet. Für die Begutachtung der Anträge ist die Präsentation des Antrages durch die maßgeblich beteiligten Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sowie Vertreter und Vertreterinnen der Hochschulleitung vorgesehen.

Antragsskizzen und Anträge müssen über die zuständigen Landesministerien eingereicht werden.

Mit der Antragsskizze soll eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Landesministerien vorliegen. Die Zusage der Länder für die Co-Finanzierung soll mit dem Neu- bzw. Fortsetzungsantrag eingereicht werden.

Die Fortsetzung der Exzellenzinitiative ist zunächst auf eine Förderperiode von fünf Jahren (01. November 2012 bis 31. Oktober 2017) angelegt. Im Jahre 2016 entscheiden Bund und Länder gemeinsam über den Fortgang.

Zusatzinformationen

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