FAQ: Erkenntnistransfer
Bei allgemeinen Fragen ist Christiane Mohren (erkenntnistransfer@dfg.de) Ihre erste Ansprechpartnerin.
Bei Fragen zu fachlichen Aspekten oder bei Transferprojekten im Rahmen von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs wenden Sie sich an die jeweils zuständigen Ansprechpersonen.
Ein Transferprojekt muss auf Ergebnissen DFG-geförderter Vorhaben basieren.
Transferprojekte können jederzeit beantragt werden, sobald Ergebnisse aus geförderten DFG-Projekten vorliegen.
In Sonderforschungsbereichen, SFB-/Transregios und Graduiertenkollegs müssen die Projekte während der Laufzeit des jeweiligen Gesamtvorhabens beantragt werden. In der Einzelförderung, bei Forschergruppen und Schwerpunktprogrammen können Transferprojekte auch noch danach beantragt werden.
Transfer von Ergebnissen aus länger zurückliegenden Grundlagenprojekten sollte allerdings vor der Antragstellung mit den zuständigen Ansprechpersonen für Transferprojekte abgestimmt werden.
Hier gelten die allgemeinen Regeln für die Antragsberechtigung der jeweiligen DFG-Förderverfahren. Personelle Kontinuität durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder einen der geförderten Mitarbeitenden sollte vor dem Hintergrund der erworbenen fachlichen Kompetenz und der entstandenen Verwertungsrechte an den Ergebnissen aus dem vorausgegangenen Grundlagenprojekt insbesondere in Einzelvorhaben gewährleistet sein.
Die zu beantragenden Mittelkategorien entsprechen dem Förderverfahren, in dem der Antrag eingereicht wird. Im Rahmen eines Transferprojekts erhalten nur die wissenschaftlichen Partner Fördermittel.
Jedes Unternehmen aus der Wirtschaft und jede Einrichtung aus dem nichtgewerblichen Bereich (gemeinnützige privatrechtliche Einrichtung oder Einrichtung aus dem öffentlichen Bereich) kann Anwendungspartner sein. Anwendungspartner, die bei der DFG antragsberechtigt sind, können allerdings nicht im selben Projekt gleichzeitig der wissenschaftliche Partner sein.
Ausländische Unternehmen und öffentliche Einrichtungen können Anwendungspartner sein. Bei der Begutachtung wird besonderes Augenmerk auf deren Nutzen für den wissenschaftlichen Partner gelegt.
Transferprojekte sind Kooperationsprojekte, zu denen beide Kooperationspartner beitragen. Der Beitrag des Anwendungspartners dokumentiert die Bedeutung der zu erwarteten Ergebnisse für die Anwendungsseite. Deshalb wird eine Beteiligung erwartet, die diese Bedeutung in angemessener Weise widerspiegelt. In der Regel wird eine substanzielle personelle Beteiligung am Arbeitsprogramm, ggfs. ergänzt um Sach- oder Investitionsmittel, diesen Nachweis erbringen.
Ein Kooperationsvertrag regelt den Beitrag der Kooperationspartner, die Berichtspflicht und die Publikations- und Nutzungsrechte. Er ist Bestandteil des Antrags auf Transferförderung und Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages.
Es sollte der Mustervertrag verwendet werden. Falls dies nicht möglich ist und abweichende Regelungen getroffen werden müssen, können diese gerne schon vor der Einreichung des Antrags mit der Geschäftsstelle der DFG abgestimmt werden.
Der Kooperationsvertrag wird in der Geschäftsstelle geprüft und ist nicht Gegenstand der Begutachtung.
Die DFG stellt allen Antragstellern jeweils ein Vertragsmuster für gewerbliche Anwendungspartner und Anwendungspartner aus dem nichtgewerblichen Bereich zur Verfügung (DFG-Vordruck 41.026 und 41.026 a). Ein mit der DFG abgestimmter Kooperationsvertrag ist Voraussetzung für eine Antragstellung.
Die Arbeiten in einem Transferprojekt sind auf den vorwettbewerblichen Bereich beschränkt. Im Rahmen eines Transferprojekts ist nur eine Entwicklung bis zum „Prototyp“ möglich.
Im nichtgewerblichen Bereich kann der Begriff „Prototyp“ als „beispielhafte Entwicklung und Anwendung“ interpretiert werden.
Transferprojekte sollten nicht als fortzusetzende Projekte geplant werden. Fortsetzungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Wenden Sie sich bitte dazu an Ihre zuständige Ansprechperson in der DFG-Geschäftsstelle.
In einem solchen Fall rufen Sie uns bitte an, um die verbleibenden Möglichkeiten auszuloten.