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Hinweis zur Kooperationspflicht für außeruniversitäre Einrichtungen

Hinsichtlich der Kooperationspflicht für außeruniversitäre Einrichtungen gelten für die G8 Initiative die gleichen Regeln wie auch im Einzelverfahren. Für Angehörige der Institute und Mitgliedseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft oder der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz, sowie für Angehörige von mit diesen Organisationen assoziierten Forschungseinrichtungen, die aus öffentlichen Mitteln grundfinanziert werden, und für Angehörige deutscher Standorte international getragener Forschungseinrichtungen gilt grundsätzlich die Kooperationspflicht. Dies bedeutet, sie können Anträge nur gemeinsam mit einem Hochschulangehörigen stellen. Ausgenommen von der Kooperationspflicht ist der wissenschaftliche Nachwuchs, worunter die befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung zu verstehen sind. Einzelheiten zur Kooperationspflicht finden Sie im Merkblatt Sachbeihilfe.

Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Ausarbeitung Ihres Antrages.

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© 2010-12 DFG Last updated: 06 October 2011Sitemap  |  Imprint  |  Contact  |  RSS Feeds

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